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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9F_19/2022  
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. August 2022 (9C_662/2021 [Urteil C-5594/2019]). 
 
 
Nach Einsicht  
in die als "Überprüfungsgesuch" bezeichnete und gegen das Urteil 9C_662/2021 vom 2. August 2022 gerichtete Eingabe vom 21. November 2022 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass mit der Eingabe vom 21. November 2022 sinngemäss um Revision des Urteils 9C_662/2021 vom 2. August 2022 ersucht wird, mit dem das Bundesgericht eine Beschwerde des A.________ abwies, 
dass mit dem genannten Urteil der entsprechende Prozess rechtskräftig abgeschlossen wurde (Art. 61 BGG), weshalb dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr offen steht, 
dass eine Wiedererwägung ausgeschlossen ist (Urteil 9F_3/2022 vom 21. März 2022 mit Hinweisen) und ein bundesgerichtliches Urteil einzig aufgrund eines der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe revidiert werden kann, 
dass in einem Revisionsgesuch der Revisionsgrund unter Angabe der Beweismittel im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr aufgezeigt werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil 9F_7/2021 vom 5. Mai 2021 mit Hinweis; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 127 BGG), 
dass die Eingabe vom 21. November 2022 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, da der Gesuchsteller auch nicht ansatzweise einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121-123 BGG aufzeigt, sondern sich darauf beschränkt, in bestimmten Punkten seine vom Bundesgericht abweichende Sicht der Dinge darzulegen und seine Standpunkte zu wiederholen, 
dass das Revisionsgesuch somit unzulässig ist, weshalb darauf analog zum vereinfachten Verfahren (vgl. Art. 108 Abs. 3 und Art. 109 Abs. 3 BGG) mit bloss kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes nicht einzutreten ist, 
dass der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Dezember 2022 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann