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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_413/2023  
 
 
Urteil vom 19. September 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 23. Mai 2023 (470 23 78). 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ am 13. März 2023 gegen eine Gemeindepolizistin und eine Staatsanwältin Strafanzeige erstattete wegen falscher Anschuldigung respektive Amtsmissbrauchs; 
dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ein Verfahren mit Verfügung vom 3. April 2023 nicht an die Hand nahm; 
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft auf eine Beschwerde von A.________ gegen die Nichtanhandnahme mit Beschluss vom 23. Mai 2023 nicht eintrat; 
dass A.________ gegen diesen Beschluss Beschwerde erhebt, welche zuständigkeitshalber ans Bundesgericht weitergeleitet worden ist; 
dass Beschwerden an das Bundesgericht zu begründen sind (Art. 42 Abs. 1 BGG) und sich die Begründung auch auf die Beschwerdeberechtigung beziehen muss, wobei das Bundesgericht an die Begründung strenge Anforderungen stellt (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1); 
dass die Privatklägerschaft im Falle einer Nichtanhandnahme zur Begründung ihrer Legitimation vor Bundesgericht darlegen muss, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken kann (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1); 
dass der Beschwerdeführer einzig geltend macht, ohne Rechtsgrundlage wegen Falschparkens verurteilt worden zu sein, sich aber nicht zu seiner Beschwerdeberechtigung respektive zu den Zivilforderungen, die er aus dem Anzeigesachverhalt ableiten will, äussert; 
dass es sich bei allfälligen Ansprüchen gegen die beanzeigte Polizistin und die Staatsanwältin nicht um zivilrechtliche, sondern um staatshaftungsrechtliche Ansprüche handeln würde, aus der sich keine Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ableiten liesse (BGE 146 IV 76 E. 3.1); 
dass der Beschwerdeführer keine formellen Rügen erhebt, zu deren Geltendmachung er unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache selbst befugt wäre (sog. Star-Praxis; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1); 
dass hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung ein offensichtlicher Begründungsmangel vorliegt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten wird; 
dass die (im vorliegenden Fall reduzierten) Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. September 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger