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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_525/2022  
 
 
Urteil vom 29. November 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Oktober 2022 (200 22 311 IV). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 10. November 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Oktober 2022, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Vorinstanz einzig den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung materiell beurteilt hat und auf die bei ihr erhobene Beschwerde insoweit, als damit ein Schadenersatz bzw. eine Wiedergutmachung ("komplette Schuldensanierung des Sozialamtes zusätzlich") verlangt worden war, nicht eingetreten ist, 
dass somit die Anträge betreffend Strafverfolgung und "Entschädigungssumme" von Fr. 250'000'000.-, soweit nicht ohnehin neu im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG, mangels eines entsprechenden Anfechtungsobjekts von vornherein unzulässig sind (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; BGE 125 V 413 E. 1), 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 V 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3), 
dass das kantonale Gericht insbesondere dargelegt hat, weshalb es dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 3. Februar 2022 Beweiskraft beigemessen hat, 
dass der Beschwerdeführer darauf nicht eingeht, sondern mit seiner "politischen Beschwerde" eine "faire Abklärung des gesundheitlichen Gesamtzustandes mit Recht auf Zweitmeinung" verlangt und sich im Übrigen darauf beschränkt, den Sachverhalt aus seiner Sicht wiederzugeben und das Verhalten der IV-Stelle Bern zu kritisieren, 
dass er damit auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die - an Ungebührlichkeit grenzende (vgl. Art. 33 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 6 BGG) - Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass der Antrag "zwecks Hilfestellung" betreffend "die ersten" Fr. 10'000'000.- als Gesuch um eine vorsorgliche Massnahme zu verstehen ist, das mit diesem Urteil gegenstandslos wird, 
dass der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig ist, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. November 2022 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann