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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_62/2024  
 
 
Urteil vom 17. April 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Zürich 7, 
Witikonerstrasse 15, Postfach, 8032 Zürich, 
 
B.________.  
 
Gegenstand 
Zahlungsbefehl, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 8. Januar 2024 (PS230187-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin wird von B.________ (Gläubiger) mit Zahlungsbefehl vom 25. Mai 2023 über Fr. 133.-- zuzüglich Zins betrieben (Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamtes Zürich 7). Als Forderungsgrund wurde angegeben: "Ersatz defekter Kameras aufgrund Sachentziehung (die vom OGZ aufgrund des Urteils PP220042-O/U vom 05-Mai-2023 zurückgegebenen Kameras sind defekt) ". 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Mai 2023 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich. Mit Zirkulationsbeschluss vom 7. September 2023 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Auf die Ausstandsgesuche gegen Bezirksrichterin Canal, Ersatzrichter Bannwart und Gerichtsschreiberin Giger trat es nicht ein. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 8. Januar 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2; 142 III 364 E. 2.4). 
Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), wobei sie sich auf die Pflicht zur Begründung eines Entscheids bezieht. Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern das Obergericht seinen Entscheid nicht genügend begründet haben soll. Sie bringt zwar vor, geltend gemacht zu haben, dass die Betreibung rein schikanös sei und nichts mit Vollstreckung zu tun habe, sondern Stalking und Psychoterror darstelle. Soweit sie damit geltend machen möchte, dass das Obergericht dies nicht behandelt habe, zeigt sie jedoch nicht mit präzisen Hinweisen auf ihre Beschwerde an das Obergericht auf, was sie in dieser Hinsicht vorgetragen hat. Es genügt nicht, über Seiten hinweg ihre kantonalen Rechtsschriften zu zitieren. Im Übrigen beschränken sich ihre weiteren Ausführungen zur angeblichen Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung auf eine Darstellung des Sachverhalts aus eigener Sicht. Sie setzt sich auch nicht damit auseinander, dass ihr das Obergericht vorgeworfen hat, bloss ihre vor Bezirksgericht vorgebrachten Standpunkte zu wiederholen und die Erwägungen des Bezirksgerichts auszublenden, womit sie die Begründungsanforderungen nicht erfülle. 
Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem dem Bezirksgericht vorwirft, zwei Eingaben ignoriert zu haben, fehlt eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden obergerichtlichen Erwägungen. 
 
4.  
 
4.1. In Bezug auf das bezirksgerichtliche Verfahren wiederholt die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, Niklaus Bannwart sei Leitender Gerichtsschreiber der Aufsichtsbehörde und könne demnach nicht als Ersatzrichter amten.  
Das Obergericht hat der Beschwerdeführerin vorgeworfen, diese Behauptung wider besseres Wissen aufzustellen. Das Bezirksgericht habe ihr bereits mit Schreiben vom 1. Juni 2023 mitgeteilt, dass Ersatzrichter Bannwart mit Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 24. Mai 2023 per sofort als vollamtlicher Ersatzrichter für das Bezirksgericht Zürich ernannt worden sei. Dies sei ihr seit dem 12. Juni 2023 bekannt. Das Obergericht habe der Beschwerdeführerin sodann mit Urteil vom 27. September 2023 erläutert, weshalb Ersatzrichter Bannwart folglich nicht mehr Leitender Gerichtsschreiber der Aufsichtsbehörde sei. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, Niklaus Bannwart sei entgegen der Erwägungen des Obergerichts immer noch Leitender Gerichtsschreiber. Sie bezieht sich auf eine Information auf der Website des Bezirksgerichts Zürich, die sie dem Bundesgericht auch als Beilage eingereicht hat. Es trifft zwar zu, dass Niklaus Bannwart im entsprechenden Dokument als Leitender Gerichtsschreiber der Aufsichtsbehörde am Bezirksgericht Zürich aufgeführt ist. Das Dokument ist zudem nach wie vor online abrufbar. Es stammt jedoch vom 11. Januar 2023 und ist damit nicht geeignet, die soeben wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts zur Stellung von Ersatzrichter Bannwart in Zweifel zu ziehen, denn diese betreffen spätere Zeitpunkte und Ereignisse. 
 
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt ausserdem eine unbegründete Veränderung des Spruchkörpers des Bezirksgerichts. Bezirksrichterin Canal habe aus unbekannten Gründen Ersatzrichter Bannwart ersetzt und danach habe Ersatzrichter Bannwart aus unbekannten Gründen Bezirksrichterin Canal ersetzt.  
Das Obergericht hat dazu erwogen, das Bezirksgericht habe die Prozessleitung mit Zirkulationsbeschluss vom 1. Juni 2023 an Ersatzrichter Bannwart und vertretungsweise an jedes andere Mitglied der beschliessenden Kammer delegiert. In der Folge hätten Ersatzrichter Bannwart und Bezirksrichterin Canal (in Vertretung von Ersatzrichter Bannwart) prozessleitende Verfügungen erlassen. Am verfahrensabschliessenden Beschluss des Bezirksgerichts hätten Vizepräsident Dubach, Bezirksrichterin Canal, Ersatzrichter Bannwart und Gerichtsschreiberin Giger mitgewirkt. Dass Bezirksrichterin Canal vertretungsweise die Prozessleitung ausgeübt habe, sei nicht zu beanstanden, und eine Veränderung des Spruchkörpers liege nicht vor. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin wirft sowohl dem Ober- wie auch dem Bezirksgericht vor, die Nichtigkeit nicht von Amtes wegen geprüft zu haben. Aufgrund welcher Umstände das Obergericht auf Nichtigkeit der Betreibung hätte schliessen müssen, legt sie jedoch nicht hinreichend dar. Es gilt auch in diesem Zusammenhang, dass es den Begründungsanforderungen nicht genügt, über Seiten hinweg ihre kantonalen Rechtsschriften wiederzugeben. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht in diesem Zusammenhang Art. 5 BV oder den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt haben soll. Soweit sie vom Bundesgericht eine Nichtigerklärung von Amtes wegen wünscht, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht entgegen ihrer Behauptung nicht mehr Aufsichtsinstanz in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist (Art. 15 Abs. 1 SchKG). In der Folge treffen auch ihre Ausführungen dazu, unter welchen Voraussetzungen die Nichtigkeit einer betreibungsamtlichen Verfügung zu beachten ist, für das bundesgerichtliche Verfahren nicht zu (Urteil 5A_900/2023 vom 18. März 2024 E. 6). 
 
6.  
Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung von Art. 8 BV. Sie sei aufgefordert worden, ihre Eingabe zu ändern, obschon diese weder ungebührlich noch weitschweifig gewesen sei. Der Gläubiger sei vom Gericht bevorzugt worden, da er ein Mann sei, und sie benachteiligt, da sie eine Frau sei. Der Gläubiger habe sich mehrfach persönlichkeitsverletzend, ehrverletzend, ungebührlich und weitschweifig über sie geäussert, doch sei er nie gemahnt worden. Jeder Richter scheine eine andere Messlatte zu haben, was man vor Gericht sagen dürfe und was nicht. 
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin scheinen sich auf das bezirksgerichtliche Verfahren zu beziehen, in dem eine Eingabe der Beschwerdeführerin als über weite Teile ungebührlich und weitschweifig beurteilt wurde. Eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden obergerichtlichen Erwägungen fehlt. Soweit sie dem Bezirksgericht vorwirft, ihre Eingaben beanstandet zu haben, um seinen Pflichten nicht nachkommen zu müssen, handelt es sich um eine blosse Unterstellung. Soweit sie sich darauf beruft, Laiin und nicht deutscher Muttersprache zu sein, legt sie nicht konkret dar, inwieweit dies an der Beurteilung der beanstandeten Eingabe etwas hätte ändern müssen, zumal sie äusserst gerichtserfahren ist und sich hinreichend auf Deutsch auszudrücken weiss. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, auch der Gläubiger habe sich ungebührlich etc. geäussert, sei dafür aber nicht gemahnt worden, legt sie nicht dar, auf welche konkreten Äusserungen sie sich bezieht. 
 
7.  
Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, sämtliche eingereichten Unterlagen seien verfälscht. Rechtswidrig beschaffte Beweismittel dürften nicht berücksichtigt werden. Der Name des Gläubigers stehe nicht auf dem von ihm eingereichten Urteil. Seine Eingaben hätten ihr nie weitergeleitet werden dürfen. Wegen der Weiterleitung rechtswidrig beschaffter Beweismittel mache sich die Vorinstanz wegen Beihilfe zu Stalking strafbar. 
Entsprechendes hatte die Beschwerdeführerin bereits vor Obergericht geltend gemacht. Eine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen fehlt. 
 
8.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Geburtsdatum auf dem Betreibungsbegehren sei falsch angegeben, weshalb die Betreibung ungültig sei. 
Das Obergericht hat keine Feststellungen zum Inhalt des Betreibungsbegehrens getroffen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass der Sachverhalt in willkürlicher Weise unvollständig festgestellt worden wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Angabe des Geburtsdatums im Betreibungsbegehren im vorliegenden Fall für die Identifikation der Beschwerdeführerin als zu betreibende Person von Bedeutung sein könnte bzw. dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um diejenige Person handeln sollte, die der Gläubiger betreiben wollte. 
 
9.  
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
10.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. April 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg