Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_672/2023, 7B_675/2023  
 
 
Urteil vom 2. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, 
Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
7B_672/2023 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. Mai 2023 (470 23 66), 
 
sowie 
 
7B_675/2023 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. Mai 2023 (470 23 62). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, führt seit April 2017 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs. Zwischen Sommer 2019 und April 2022 versuchte die Staatsanwaltschaft wiederholt, den Beschwerdeführer zu einer Erstbefragung vorzuladen. Dieser kam den Vorladungen nicht nach und reichte jeweils kurzfristig Arztzeugnisse ein, welche ihm eine Arbeitsunfähigkeit attestierten, woraus er eine Einvernahmeunfähigkeit ableitete. Die Verfahrensleitung lud den Beschwerdeführer auf den 12. April 2022 erneut vor und liess dessen Vernehmungsfähigkeit unmittelbar vor der Einvernahme durch eine Fachärztin für Psychiatrie überprüfen. Er wurde am 7. April 2022 darüber in Kenntnis gesetzt. Die psychiatrische Exploration ergab, dass der Beschwerdeführer einvernahmefähig war, weshalb die Befragung im Anschluss durchgeführt wurde. Am 12. Juli 2022 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen den Untersuchungsbeauftragten B.________ und die a.o. Staatsanwältin C.________ als Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft sowie gegen Dr. med. D.________, Chefärztin der Klinik E.________, im Zusammenhang mit der Organisation und der Durchführung der Einvernahme vom 12. April 2022. Den Beanzeigten wurde Nötigung, Körperverletzung sowie weitere unspezifische Straftatbestände vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 24. Februar 2023 die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen die Beanzeigten. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 17. März 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, welches diese mit Beschluss vom 9. Mai 2023 abwies (Verfahren Nr. 470 23 62).  
 
1.2. Am 14. Januar 2023 erstattete der Beschwerdeführer zudem Strafanzeige wegen übler Nachrede gegen Staatsanwalt F.________ aufgrund folgender Formulierung, die dieser in einer Verfügung vom 2. Januar 2023 betreffend den Wechsel der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers verwendet hatte: "Nachdem bereits drei vom Beschuldigten gewünschte amtliche Verteidigungen eingesetzt wurden, sind die Voraussetzungen für einen erneuten Verteidigerwechsel nicht mehr gegeben, da offensichtlich der Beschuldigte mit seinem Gebaren selbst der Grund dafür sein dürfte, dass das Verhältnis mit seiner bisherigen Verteidigung schwierig geworden ist." Am 24. Februar 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen übler Nachrede gegen F.________. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 17. März 2023 sowie am 24. März 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 9. Mai 2023 ab (Verfahren Nr. 470 23 66).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Beschlüsse des Kantonsgerichts in den Verfahren Nr. 470 23 62 und Nr. 470 23 66 in einer vereinigten Beschwerde vom 21. September 2023 ans Bundesstrafgericht. Dieses übermittelte die Beschwerde in Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG ans Bundesgericht. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, die Beschlüsse seien aufzuheben und alle vier von ihm zur Anzeige gebrachten Personen seien "wegen beschuldigten Machenschaften" zu bestrafen. Die Kosten seien von den angezeigten Personen zu tragen. Zudem beantragt er eine Genugtuung von je Fr. 10'000.-- "pro beanzeigter Person". 
 
3.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführer reicht die beiden Beschwerden in einer gemeinsamen Rechtsschrift ein. Zudem betreffen die mit diesen Beschwerden angefochtenen Beschlüsse jeweils eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welchen ein vom Beschwerdeführer angestrengtes Strafverfahren gegen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis stehen, nicht an die Hand genommen wurde. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 7B_672/2023 und 7B_675/2023 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
 
4.  
In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb grundsätzlich vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Es geht dabei in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort dazu, inwiefern ihm eine Zivilforderung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zustehen soll und kommt damit den Begründungsanforderungen nicht nach. Angesichts des Umstands, dass es sich bei sämtlichen Beschuldigten um Personen handelt, die in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis mit dem Kanton Basel-Landschaft stehen und somit allfällige Forderungen von vornherein öffentlich-rechtlicher Natur wären und gegen den Kanton geltend gemacht werden müssten (vgl. § 3 des kantonalen Gesetzes über die Haftung des Kantons und der Gemeinden [Haftungsgesetz; SGS-BL Nr. 105]), ist nicht ersichtlich, welcher Zivilanspruch dem Beschwerdeführer zustehen sollte. Damit fehlt es vorliegend offensichtlich am Beschwerderecht nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. 
Der Beschwerdeführer wurde ferner nicht Opfer von unzulässiger staatlicher Gewalt - was im Übrigen ebenfalls vom Beschwerdeführer zu begründen wäre -, weshalb auch nicht unter diesem Titel auf seine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; 131 I 455 E. 1.2.5). Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Vorinstanz eine vom Beschwerdeführer durch Handlungen der Beanzeigten erlittene Körperverletzung mit plausibler Begründung verneint. Sie legt unter Verweis auf die "gut dokumentierten Verfahrensunterlagen" dar, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme keine Körperverletzung zugefügt worden sei und berücksichtigt dabei zu Recht den zentralen Umstand, dass dessen damalige Verteidigerin anlässlich der fraglichen Einvernahme anwesend gewesen sei, das Einvernahmeprotokoll unterzeichnet habe und sich diesem "nicht einmal ansatzweise einen Verdacht auf eine Körperverletzung während der Einvernahme" entnehmen lasse (angefochtener Beschluss im Verfahren Nr. 470 23 62 E. 4.3.6 S. 14 f.). Die Vorinstanz verneint in diesem Zusammenhang ebenfalls gut begründet, dass beim Beschwerdeführer im unmittelbaren Nachgang zur Einvernahme rechtswidrig herbeigeführte gesundheitliche Beschwerden aufgetreten sind (angefochtener Beschluss im Verfahren Nr. 470 23 62 a.a.O.). 
 
6.  
Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_672/2023 und 7B_675/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément