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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_113/2023  
 
 
Urteil vom 13. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (üble Nachrede usw.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. Januar 2023 (BK 23 3). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Am 5. Oktober 2022 erhob A.________ gegen B.________ Strafanzeige und warf ihm vor, sich durch die Weiterverbreitung bzw. nicht erfolgte Rücknahme des von ihm verfassten Abklärungsberichts vom 14. Juli 2021 der üblen Nachrede und Verleumdung strafbar gemacht zu haben. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das Strafverfahren nicht an die Hand. Eine von A.________ gegen die Nichtanhandnahme erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 17. Januar 2023 ab. A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. 
 
2.  
Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren mit der Begründung nicht an die Hand, dass die Strafanzeige verspätet erfolgt sei (Art. 31 StGB). Die Vorinstanz stützt diese Auffassung. Ergänzend führt sie unter anderem aus, dass der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die zur Anzeige gebrachten Straftaten fortbestünden, da sich der fragliche Bericht nach wie vor in den IV-Akten befinde, nicht gefolgt werden könne. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist laut Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
4.  
Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Vorgaben nicht. Sie enthält kein Rechtsbegehren und setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht hinreichend auseinander. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine persönliche Sichtweise des Sachverhalts zu schildern, namentlich indem er geltend macht, in den digitalen Akten der IV würden ihm weiterhin Straftaten unterstellt. Weshalb die Vorinstanz, indem sie dieser Ansicht nicht folgt und zum Schluss gelangt, die Strafanzeige sei verspätet eingereicht worden, Recht verletzen sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. 
 
5.  
Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Seiner finanziellen Lage wird mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger