Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_358/2023  
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 23. Mai 2023 
(502 2023 68 + 80). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ reichte am 14. Januar 2023 bei der Bundesanwaltschaft gegen den Gemeinderat U.________ und Unbekannt wegen übler Nachrede, Verleumdung, Nötigung, Erpressung, Drohung, falscher Anschuldigung, Amtsmissbrauch, krimineller Organisation, ungetreuer Amtsführung, Anstiftung zu einer Straftat, Missachtung allgemeiner Verfahrensgarantien und Nichtgewähren des rechtlichen Gehörs Strafanzeige ein. 
Mit Verfügung vom 16. März 2023 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, an welche die Sache zuständigkeitshalber überwiesen worden war, die Strafsache nicht anhand. 
 
2.  
Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Freiburg mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. Weiter stellte er Ausstandsgesuche gegen die stellvertretende Generalstaatsanwältin sowie gegen den Präsidenten der Strafkammer. 
Mit Urteil vom 23. Mai 2023 trat das Kantonsgericht auf die Ausstandsgesuche nicht ein und wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
3.  
A.________ erhebt Beschwerde und beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben, die Ausstandsgesuche seien gutzuheissen und die Sache sei an einen anderen Kanton oder an die Bundesanwaltschaft zur Eröffnung einer Straf-untersuchung zurückzuweisen. Weiter sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
 
4.  
Beschwerden ans Bundesgericht haben nebst einem Begehren auch eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt im Sinne von Art. 95 BGG Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen und aufzeigen, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer führt gegen das vorinstanzliche Urteil Rechtsverweigerung ins Feld, substanziiert diesen Vorwurf indessen nicht in einer den dargestellten Begründungsanforderungen genügenden Weise. Seine weiteren Vorwürfe lassen sodann den Grundsatz der Sachverhaltsbindung und die diesbezüglich geltende qalifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) unberücksichtigt. Auch sonst enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung im Sinne einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Demnach tritt der Einzelrichter auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Hurni 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger