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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1020/2023, 7B_1021/2023  
 
 
Urteil vom 26. Februar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahmen; Nichteintreten, 
 
Beschwerden gegen die Beschlüsse des 
Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
vom 21. November 2023 (UE230309 und UE230310). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung vom 14. August 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Strafuntersuchung gegen eine unbekannte Täterschaft betreffend üble Nachrede etc. nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. August 2023 Beschwerde. Im Beschwerdeverfahren UE230309 vor dem Obergericht des Kantons Zürich wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 383 StPO mit Verfügung vom 1. September 2023 aufgefordert, innert Frist zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Innert Frist ging keine Prozesskaution ein, weshalb das Obergericht mit Beschluss vom 21. November 2023 auf die Beschwerde nicht eintrat und dem Beschwerdeführer Gerichtsgebühren in der Höhe von Fr. 300.-- auferlegte.  
 
1.2. Mit Verfügung vom 8. August 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Strafuntersuchung gegen eine unbekannte Täterschaft betreffend Beschimpfung etc. nicht an die Hand. Daraufhin wandte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2023 an das Obergericht. Da aus der Eingabe nicht hervorging, ob der Beschwerdeführer gegen die genannte Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde erheben wollte, forderte ihn das Obergericht mit Schreiben vom 1. September 2023 u.a. auf, innert Frist ausdrücklich zu erklären, ob seine Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen sei, ansonsten auf diese ohne Kostenfolgen nicht eingetreten werde. Nachdem sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen liess, trat das Obergericht mit Beschluss vom 21. November 2023 im Verfahren UE230310 auf seine Eingabe nicht ein.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit undatierter Eingabe (Eingang: 18. Dezember 2023) sowie weiteren Eingaben vom 27. Dezember und 28. Dezember 2023 an das Bundesgericht und erklärt darin, gegen beide Beschlüsse des Obergerichts Beschwerde zu erheben.  
 
2.2. Nachdem das Bundesgericht den Beschwerdeführer in den Verfahren 7B_1020/2023 und 7B_1021/2023 je zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert hatte, beantragte dieser u.a., "beide Verfahren in dieser Weise als erledigt anzusehen und von der Einforderung von Gerichtskosten abzusehen", woraufhin das Bundesgericht ihm die Gelegenheit einräumte, innert Frist ausdrücklich zu erklären, ob er die beiden Beschwerden bedingungslos zurückziehe, ansonsten die Verfahren ihren Fortgang nehmen würden und die Beschwerden mit einem Urteil zu erledigen seien, wobei im Falle eines Nicht-Rückzugs auf den Kostenvorschuss einstweilen je verzichtet würde. Aus dem Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2024 lässt sich jedenfalls kein ausdrücklicher bedingungsloser Rückzug seiner Beschwerden entnehmen.  
 
3.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Rechtsschriften des Beschwerdeführers in beiden Verfahren sind im Übrigen dieselben. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 7B_1020/2023 und 7B_1021/2023 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
 
4.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er wende sich gegen die "Kosten-Last", die ihm aufgebürdet worden sei, und er fühle sich durch "die Entscheidungen und insbesondere Unterlassungen" der Staatsanwaltschaft "beschwert". Soweit sich der Beschwerdeführer in seinen teilweise schwer verständlichen Eingaben überhaupt auf den vorliegenden Verfahrensgegenstand bezieht, zeigt er nicht (rechtsgenüglich) auf, inwiefern die angefochtenen Beschlüsse rechtswidrig sein sollten. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerden genügen den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht für die Entgegennahme und Behandlung allfälliger Strafanzeigen nicht zuständig ist. 
 
5.  
Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die impliziten Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind abzuweisen, da die Beschwerden von vornherein aussichtslos waren. Den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen. 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_1020/2023 und 7B_1021/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Februar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler