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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_146/2021  
 
 
Urteil vom 14. Februar 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rony Kolb, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Appen zell I.Rh., Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Schuldfähigkeit (Betrug, mehrfacher Diebstahl etc.); amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, vom 29. Oktober 2019 (K 4-2019). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Appenzell Innerrhoden sprach A.________ mit Urteil vom 22. Januar 2019 einer Vielzahl von Vermögensdelikten schuldig (Betrug, Diebstahl, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, jeweils mehrfache Begehung), die sie im Zeitraum von Dezember 2004 bis Dezember 2015 zum Nachteil einer grossen Anzahl von Geschädigten begangen haben soll. Es verurteilte A.________ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. Mai 2005 und zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. September 2014 und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Dezember 2015. Der Antrag von A.________ auf Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens bezüglich ihrer Schuldfähigkeit wurde abgewiesen. Die Verfahrenskosten wurden teilweise A.________ und teilweise dem Staat auferlegt. Dem amtlichen Verteidiger wurde eine Entschädigung von pauschal Fr. 14'020.-- zugesprochen. 
 
B.  
A.________ erhob Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 22. Januar 2019. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2019 hiess das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden die Berufung teilweise gut. Die Anschlussberufung wies es ab. Es sprach A.________ von zwei Anklagepunkten frei. Bezüglich der Geschädigten B.________, C.________ und D.________ bestätigte es den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Betrugs. Es stellte fest, dass das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der übrigen Verurteilungen in Rechtskraft erwachsen ist und verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 13'570.10 wurden A.________ im Umfang von Fr. 10'856.10 auferlegt. Dem amtlichen Verteidiger wurde für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 20'761.50 und für das zweitinstanzliche Verfahren eine solche von Fr. 5'070.10 zugesprochen. Im Umfang von Fr. 4'056.10 wurden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Staatskasse genommen. A.________ wurde verpflichtet, den Betrag von Fr. 4'056.10 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Ebenso wurde sie verpflichtet, dem Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden vom 29. Oktober 2019 sei mit Ausnahme der Freisprüche aufzuheben. Das Verfahren sei zur Anordnung eines ärztlichen Gutachtens betreffend ihre Schuldfähigkeit in das Untersuchungsverfahren zurückzuweisen. Eventualiter sei sie freizusprechen oder von einer Bestrafung sei Umgang zu nehmen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht A.________ um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin moniert zunächst, dass ihr Antrag auf gutachterliche Abklärung der Schuldfähigkeit abgewiesen wurde. Weder das aktenkundige Gutachten vom 6. Oktober 2011 noch dasjenige vom 28. Dezember 2013 liessen ein nachvollziehbares Urteil betreffend ihrer Schuldfähigkeit zu, zumal die vorinstanzlichen Entscheide erst Jahre später am 22. Januar 2019 bzw. am 29. Oktober 2019 gefällt worden seien. Eine Übernahme von Gutachten, die mehr als sechs Jahre alt seien, sei nicht zulässig. Es wären daher zwingend neue Erhebungen betreffend ihrer Schuldfähigkeit erforderlich gewesen. Dass hinsichtlich ihrer Schuldfähigkeit eine Einschränkung vorliege, ergebe sich nicht nur aus den bereits vorhandenen Gutachten, sondern sei aufgrund des Verlaufs der Delinquenz augenfällig. Zu berücksichtigen seien auch die Entwicklungen seit dem Erlass des vorinstanzlichen Entscheids. So sei gegen die Beschwerdeführerin unterdessen erneut ein Strafverfahren eingeleitet worden. Dabei sei eine forensisch-psychologische Begutachtung angeordnet worden. Dieses Gutachten sei zu edieren. Weshalb im vorliegenden Verfahren keine erneute Begutachtung angeordnet worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund des Fehlens eines aktuellen Gutachtens sei die Strafzumessung nicht nachvollziehbar. Damit rügt die Beschwerdeführerin sowohl Art. 19 f. StGB als auch die Begründungspflicht als verletzt.  
 
1.2. Die Vorinstanz weist den Antrag auf erneute Begutachtung ab. Sie erwägt, die noch zu beurteilenden Delikte fielen in den Zeitraum Dezember 2004 bis Juli 2005. Zur Frage der Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit äussere sich das Gutachten der Klinik E.________ vom 20. Oktober 2006. Dieses Gutachten sei aufgrund des Hinweises im Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. Mai 2005, dass eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin ernsthaft zu erwägen sei, eingeholt worden. Es stütze sich auf psychiatrische Explorationen der Beschwerdeführerin vom 19. und 20. Juli 2006 sowie eine körperliche Untersuchung am 19. Juli 2006 und komme zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin trotz diverser psychischer Probleme voll zurechnungsfähig sei. Aufgrund ihres Drangs zum Spielen sei eine hochfrequentierte psychotherapeutische Behandlung empfohlen worden. Bezüglich pathologischem Stehlen und Kleptomanie finde sich im genannten Gutachten nichts. Die Explorationsgespräche und die körperliche Untersuchung in der Klinik E.________ seien kurze Zeit nach den strittigen Taten erfolgt, sodass das Gutachten auch in zeitlicher Hinsicht massgebend sei. Im Vergleich dazu wäre eine heute durchzuführende Beurteilung der Schuldfähigkeit für rund 15 Jahre zurückliegende Straftaten wenig aussagekräftig, wenn nicht unmöglich. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf erneute psychiatrische Begutachtung sei daher abzuweisen und es könne bezüglich der Schuldfähigkeit grundsätzlich auf das nachvollziehbare, sorgfältig abgefasste und in sich widerspruchsfreie Gutachten der Klinik E.________ abgestellt werden. Inhaltlich habe die Beschwerdeführerin keine Einwände gegen das Gutachten vorgebracht. Allerdings sei im fraglichen Gutachten aus nicht bekannten Gründen die bei der Beschwerdeführerin vermutlich bereits damals vorhandene Neigung zum Stehlen nicht thematisiert worden und dies obwohl das Kantonsgericht St. Gallen bereits am 10. Mai 2005 eine einschlägige Straftat zu beurteilen hatte und in demselben Urteil die Verurteilung der Beschwerdeführerin durch das Landgericht Feldkirch am 20. März 2002 wegen schweren gewerbsmässigen Diebstahls erwähnt habe. Erstmals erwähnt worden sei die Kleptomanie im Gutachten von Prof. Dr. med. F.________ vom 6. Oktober 2011. Auch im Bericht der behandelnden Psychotherapeutin lic. phil. G.________ vom 28. Dezember 2013 würden als Diagnose Kleptomanie und pathologisches Stehlen genannt. Dies rechtfertige hinsichtlich der Diebstahlsvorwürfe bei der Festsetzung der schuldangemessenen Strafe ein Abweichen vom Gutachten der Klinik E.________.  
 
1.3. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB und Art. 10 aStGB). Gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB (bzw. Art. 11 aStGB) mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Nach Art. 20 StGB (bzw. Art. 13 aStGB) ordnet das Gericht eine sachverständige Begutachtung an, wenn ein ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. Für die Prüfung der Notwendigkeit einer Begutachtung soll das Gericht seine Zweifel an der Schuldfähigkeit nicht selbst beseitigen, etwa indem es psychiatrische Fachliteratur konsultiert. Vielmehr muss es bei Zweifeln einen Sachverständigen beiziehen. Dies gilt nicht nur, wenn das Gericht tatsächlich Zweifel an der Schuldfähigkeit hat, sondern auch, wenn es nach den Umständen des Falls ernsthafte Zweifel haben sollte (BGE 133 IV 145 E. 3.3 mit Hinweisen).  
 
1.4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (BGE 145 IV 99 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei muss die Begründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 mit Hinweisen).  
 
1.5. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Bezüglich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine solche nur insofern, als eine Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 146 I 62 E. 3; 139 I 229 E. 2.2; Urteil 6B_195/2020 vom 23. Juni 2021 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 379). Die Beschwerdeführerin wiederholt im Wesentlichen das bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Argument, die in den Akten vorhandenen Gutachten seien veraltet, ohne jedoch darzulegen, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid unzutreffend sein sollten. Insbesondere setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, dass die bereits vorhandenen Gutachten kurz nach dem relevanten Deliktszeitraum erstellt wurden und eine erneute Begutachtung für die in zeitlicher Hinsicht weit zurückliegenden Delikte wenig aussagekräftig wäre. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Gutachten der Klinik E.________ vom 20. Oktober 2006 fehlt in der Beschwerde gänzlich. Inhaltlich beanstandet die Beschwerdeführerin die vorhandenen Gutachten nicht und sie legt auch nicht dar, inwiefern sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten Begutachtung verändert haben könnte. Die Einwände der Beschwerdeführerin genügen damit den eingangs erwähnten Begründungsanforderungen grundsätzlich nicht. Die Vorinstanz berücksichtigt im Rahmen der Strafzumessung strafmindernd, dass die Schuldfähigkeit hinsichtlich der begangenen Diebstähle aufgrund der gutachterlich festgestellten Kleptomanie herabgesetzt war. Dass ihre Schuldfähigkeit in einem weitergehenden Ausmass herabgesetzt gewesen wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Inwiefern die Strafzumessung und die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Schuldfähigkeit inhaltlich nicht überzeugend oder eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids mangels nachvollziehbarer Begründung nicht möglich gewesen sein soll, ist weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich. Somit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine Verletzung der Begründungspflicht oder einer anderen bundesrechtlichen Bestimmung aufzuzeigen. Soweit die Beschwerdeführerin die Edition des in einem kürzlich anhängig gemachten Strafverfahren angeordneten Gutachtens beantragt (vgl. Haftantrag vom 26. November 2011), handelt es sich um ein neues und damit unbeachtliches Begehren (vgl. Art. 99 BGG). Dem Antrag auf Edition des Gutachtens aus einem anderen Strafverfahren kann daher nicht stattgegeben werden.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner die vorinstanzliche Strafzumessung, wobei aus der Beschwerde nicht abschliessend hervorgeht, ob es sich hierbei um eine eigenständige Rüge handelt oder ob die Kritik im Grunde ebenfalls darauf abzielt, eine erneute Begutachtung zu erwirken. Im Wesentlichen macht sie geltend, die Vorinstanz habe den im Ausland verbüssten Strafvollzug nicht an die von ihr ausgesprochene Strafe angerechnet. Diese Nichtanrechnung sei im Lichte der unendlich lang scheinenden Verfahrensdauer nicht mehr nachvollziehbar. In Anbetracht der mehrfachen und während längerer Zeit fortgesetzten Delinquenz im Bereich der eher geringfügigen Vermögensdelikte sei die zusätzlich von der Vorinstanz angeordnete unbedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten exorbitant hoch. Die Strafe sei mangels einlässlicher Begründung der Schuldfähigkeit und Erhebung derselben mit der Begründung der Vorinstanz nicht nachvollziehbar. Zudem sei die Strafe aufgrund der bestehenden in- und ausländischen Urteile im Sinne einer Zusatzstrafe nach den üblichen Regeln der Strafzumessung zu verhängen.  
 
2.2. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz begründet in nachvollziehbarer Weise und mit Verweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 142 IV 329 E. 1.4.1), weshalb vorliegend keine Zusatzstrafe zu den im Ausland ergangenen Urteilen ausgefällt bzw. die im Ausland ausgesprochenen Strafen nicht angerechnet werden können. Des Weiteren ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, dass die Voraussetzungen für das Aussprechen einer Zusatzstrafe zu verschiedenen im Inland ergangenen Urteilen nicht erfüllt sind, da dies entweder aufgrund zeitlicher Aspekte ausser Betracht falle oder es am Kriterium der Gleichartigkeit der Strafen fehle. Die Beschwerdeführerin legt weder dar, inwiefern diese vorinstanzlichen Erwägungen Bundesrecht verletzen sollten, noch erschliesst sich, inwiefern die vorinstanzliche Strafzumessung in diesem Punkt nicht hinreichend begründet sein sollte. Die blosse Behauptung der Beschwerdeführerin, die ausgefällte Strafe sei exorbitant hoch, genügt den allgemeinen Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte übermässig lange Verfahrensdauer berücksichtigt die Vorinstanz ebenfalls, indem sie die Strafe um 6 Monate herabsetzt. Auf die Beanstandungen der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der Strafzumessung ist nicht weiter einzugehen.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Höhe der zugesprochenen Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei derart tief, dass das durch die Bundesverfassung garantierte Recht auf wirksame Verteidigung verletzt sei (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Der zugesprochene Betrag werde der Sachlage, der Schwierigkeit des Falles, der langen Verfahrensdauer sowie den gemachten Aufwendungen nicht gerecht. Die Honorarkürzungen machten eine wirksame Verteidigung faktisch unmöglich. Die zugesprochene Pauschale sei verfassungswidrig, da dabei auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht genommen worden sei und diese ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom amtlichen Verteidiger geleisteten Diensten stehe. Es sei generell fraglich, ob ein Betrag von Fr. 170.-- pro Stunde eine wirksame Verteidigung im Strafverfahren überhaupt zulasse.  
 
3.2. Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung betrifft grundsätzlich nur die eigenen Interessen des amtlichen Verteidigers. Er ist demnach zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 135 Abs. 3 StPO). Die amtlich verteidigte Partei ist hingegen durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung nicht in ihren eigenen Rechten betroffen, weshalb es ihr nach konstanter Rechtsprechung an einem rechtlich geschützten Interesse an der Erhöhung der Entschädigung fehlt. Sie ist nicht zur Rüge legitimiert, das dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Honorar sei zu niedrig bemessen (Urteile 6B_349/2020 vom 25. Juni 2020 E. 4; 6B_511/2016 vom 4. August 2016 E. 5.3.1). Soweit die Höhe des Honorars des amtlichen Verteidigers angefochten ist, kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.  
 
3.3. Zwar könnte sich die Beschwerdeführerin als beschuldigte Person grundsätzlich darauf berufen, von einer Verletzung des Rechts auf effektive Verteidigung (vgl. Art. 132 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) direkt betroffen zu sein. Indessen legt sie nicht dar, inwiefern der amtliche Verteidiger ihre Interessen nur ungenügend wahrgenommen habe oder solches zu befürchten gewesen wäre. Derartiges ist auch nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Rechts auf wirksame Verteidigung liegt damit nicht vor.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihren angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Februar 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär