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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_403/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Juni 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Stadt, 
Lange Gasse 7, 4052 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. Januar 2019 (IV.2018.132). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 7. Juni 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. Januar 2019 betreffend Invalidenrente (Abweisung), 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), 
dass die Eingabe vom 7. Juni 2019diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG), 
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die von der Versicherten behauptete gesundheitliche Verschlechterung, womit sich das kantonale Gericht detailliert auseinandergesetzt und gestützt auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. Juni und 9. November 2015 sowie vom 13. März 2018 festgestellt hat, in medizinisch-theoretischer Hinsicht sei - in Übereinstimmung mit dem rheumatologischen Gutachten des Dr. med. B.________ vom 10. April 2015 und der psychiatrischen Expertise des Dr. med. C.________ vom 29. April 2015 - von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit auszugehen, 
dass dasselbe gilt für die Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts in Bezug auf die in der Beschwerde (implizit) geltend gemachte Anwendung der gemischten Bemessungsmethode, 
dass sich die Beschwerdeführerin demgegenüber darauf beschränkt, ihre eigene Sichtweise wiederzugeben sowie rein appellatorische Kritik zu üben, was im bundesgerichtlichen Verfahren nicht ausreicht (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen), 
dass im Übrigen alleine der Sachverhalt bis zum Verfügungszeitpunkt (19. Juni 2018) massgebend ist (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4 mit Hinweisen), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Juni 2019 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder