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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_554/2022  
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Luzern, Murbacherstrasse 21/23, 6003 Luzern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 25. November 2022 liess A.________ dem Bundesverwaltungsgericht eine mit "Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid im Fall Verfügungs-Nr. 3032.02273.84590 des Kantonsgerichtes - Kein beschwerdefähiger Beschluss" bezeichnete Eingabe zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts weiter. 
 
2.  
 
2.1. Es liegt kein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz vor. Ein solcher ist im Regelfall Voraussetzung einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Gemäss den Akten scheint A.________ eine Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 19. April 2022 (Nr. 3032.02273.84590 betreffend Nichteintreten auf ein Gesuch um berufliche Massnahmen) beim Kantonsgericht Luzern angefochten zu haben. Dem Inhalt der Eingabe vom 25. November 2022 nach zu schliessen handelt es sich bei dieser um eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde (vgl. Art. 94 BGG). Die entsprechenden Verfassungsrügen unterliegen einer qualifizierten Rügepflicht. Eine solche Rüge muss in der Beschwerdeschrift präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1). In der Eingabe vom 25. November 2022 wird geltend gemacht, das kantonale Gericht habe Unterlagen "ohne einen beschwerdefähigen Beschluss" zurückgeschickt; "falls" ein beschwerdefähiges Urteil vorliege, sei es von einem befangenen und voreingenommenen Richter gefällt worden; Beweise zur Verfahrensführung und in der Sache (d.h. zum strittigen Leistungsanspruch) seien vollständig ignoriert worden. Die nicht näher substantiierten und belegten Vorbringen genügen den von Gesetz und Rechtsprechung gestellten Anforderungen betreffend Antrag und Begründung einer Rechtsverzögerungs- resp. Rechtsverweigerungsbeschwerde offensichtlich nicht (vgl. auch Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3).  
Daher ist auf die Eingabe im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
 
3.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird A.________, dem Kantonsgericht Luzern und der IV-Stelle Luzern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub