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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_761/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. August 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Vertragsverletzung, Betrug etc.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. Juli 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Am 6. Juli 2015 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine Anzeige des Beschwerdeführers wegen "Vertragsverletzung", Betrugs etc. nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 28. Juli 2015 ab. 
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
2.  
 
 Es ist nicht ersichtlich, auf welche Zivilforderung sich der angefochtene Entscheid auswirken könnte. Indessen kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer zum vorliegenden Verfahren überhaupt legitimiert ist. 
 
3.  
 
 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Präsidentin der Vorinstanz sei befangen, da sie ganz bewusst und vorsätzlich den wahren Sachverhalt falsch wiedergegeben habe. Mit derart unsubstanziierten Behauptungen kann eine Befangenheitsrüge nicht begründet werden. 
 
4.  
 
 Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, aus welchem Grund das Strafverfahren an die Hand hätte genommen werden müssen. Es ist insbesondere kein strafbares Verhalten der beschuldigten Gesellschaft ersichtlich. 
 
5.  
 
 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
6.  
 
 Wie dem Beschwerdeführer in den Urteilen 6F_21/2015 vom 17. August 2015 und 6F_18/2015 vom 24. August 2015 mitgeteilt wurde, behält sich das Bundesgericht vor, offensichtlich unzulässige Eingaben oder Revisionsgesuche in dieser Sache ohne Antwort und förmliche Behandlung abzulegen. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn