Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_284/2009 
 
Urteil vom 9. Oktober 2009 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 15. September 2009. 
 
In Erwägung, 
dass X.________ bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen ein Beschwerdeverfahren angestrengt hat; 
 
dass der Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 15. September 2009 ein von X.________ dabei gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und ihm zur Leistung einer Einschreibegebühr von Fr. 800.-- eine Frist von zehn Tagen gesetzt hat, verbunden mit dem Hinweis, bei unbenütztem Ablauf der Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten; 
 
dass X.________ diesen Entscheid mit Eingabe vom 26. September 2009, gerichtet an die Anklagekammer, beanstandet hat; 
 
dass die Anklagekammer die Eingabe mit Schreiben vom 2. Oktober 2009 zuständigkeitshalber ans Bundesgericht weitergeleitet hat zur Behandlung als Beschwerde in Strafsachen; 
 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f. sowie 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag; 
 
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
 
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG
 
wird erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. Oktober 2009 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud: Bopp