Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_959/2023, 7B_528/2024  
 
 
Urteil vom 6. Juni 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
7B_959/2023, 7B_528/2024 
Marc Oser, 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausstand; Nichteintreten, 
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. Oktober 2023 und vom 8. Januar 2024. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach A.________ mit Urteil vom 1. September 2014 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, der mehrfachen Urkundenfälschung und mehrfacher Steuerdelikten schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 660.--. Dagegen erhob A.________ Berufung an das Appellationsgericht Basel Stadt. Dieses verurteilte A.________ mit Urteil vom 3. September 2020 wegen mehrfacher ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Steuerdelikten zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 610.--. Das Bundesgericht bestätigte mit Urteil 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 die Schuldsprüche und wies die Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 9. Februar 2023 beantragte A.________, das Urteil des Strafgerichts vom 1. September 2014 sowie das Urteil des Appellationsgerichts vom 3. September 2020 in Revision zu ziehen und den Schuldspruch neu zu beurteilen. Mit Eingabe vom 22. Februar 2023 ersuchte A.________, der für die Leitung des Revisionsverfahrens DGS.2023.4 vorgesehene Appellationsgerichtspräsident Marc Oser habe in den Ausstand zu treten.  
Mit Entscheid vom 25. April 2023 trat das Appellationsgericht auf das Revisionsgesuch im Verfahren DGS.2023.4 nicht ein. Auf die dagegen von A.________ beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde, trat dieses am 6. Juli 2023 nicht ein (6B_698/2023). 
 
B.b. Mit Urteil vom 19. Oktober 2023 wies das Appellationsgericht das Ausstandsgesuch gegen den Leiter des Revisionsverfahrens ab, soweit es darauf eintrat.  
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2023 (Verfahren 7B_959/2023) beantragt A.________, den Entscheid des Appellationsgerichts vom 19. Oktober 2023 aufzuheben und zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Appellationsgerichts vom 25. April 2023 infolge Verletzung des Ausstands aufzuheben sei und das Revisionsgesuch vom 9. Februar 2023 sei vom Appellationsgericht anhand zu nehmen.  
 
C.b. Am 8. Januar 2024 teilte das Appellationsgericht A.________ mit, es gebe kein zweites Ausstandsgesuch gegen Marc Oser. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 12. Januar 2024 (Verfahren 7B_528/2024) Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt erneut, den Entscheid des Appellationsgerichts vom 19. Oktober 2023 aufzuheben und zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Appellationsgerichts vom 25. April 2023 infolge Verletzung des Ausstands aufzuheben sei und das Revisionsgesuch vom 9. Februar 2023 sei vom Appellationsgericht anhand zu nehmen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die beiden praktisch identisch lautenden Beschwerden betreffen dieselben Parteien und werfen inhaltlich die gleichen Rechtsfragen auf. Die Verfahren 7B_959/2023 und 7B_528/2024 sind daher mit präsidialer Verfügung (Art. 32 Abs. 1 BGG) zu vereinigen.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, Bundesrichterin Koch habe in den Ausstand zu treten und begründet dies mit Art. 21 Abs. 3 StPO. Diese Bestimmung ist indessen vor Bundesgericht nicht anwendbar. Im Übrigen werden die Beschwerden vom Präsidenten der Abteilung als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG behandelt, so dass das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Koch gegenstandslos ist.  
 
1.3. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ausstand des Leiters des Revisionsverfahrens vor dem Appellationsgericht. Soweit er darüber hinaus den Antrag stellt, es seien alle Revisionsverfahren betreffend die materielle Streitigkeit in einem Verfahren zu vereinigen, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer begründet die angebliche Voreingenommenheit des Beschwerdegegners in seinen beiden Beschwerden damit, dass innert einer Arbeitswoche keine sachgerechte Lektüre und adäquate Befassung mit dem Revisionsgesuch von 124 Seiten habe erfolgen können. Der Beschwerdegegner habe sich gar nicht mit dem Revisionsgesuch befassen wollen. Zudem handle es sich beim Beschwerdegegner um einen ehemaligen Wahlkonkurrenten für ein Richteramt. Sowohl er, als auch der Beschwerdegegner hätten sich für dieselbe Stelle beworben. Dadurch seien dem Beschwerdegegner Kosten und Aufwand entstanden. Somit sei der Beschwerdegegner vorbelastet in dieses Revisionsverfahren gegangen und habe es im "Schnellgerichtsverfahren abgeschmettert".  
 
2.3. Mit diesem Ausführungen gelingt es dem Beschwerdeführer indessen nicht, konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Appellationsgerichts, die zur Abweisung seines Ausstandsgesuchs geführt hat, rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Er setzt sich in seiner Beschwerde nicht ansatzweise mit dem angefochtenen Entscheid und der Begründung der Vorinstanz auseinander. Diese begründet nachvollziehbar, weshalb weder der Umstand, dass es sich beim Beschwerdegegner um einen "unmittelbaren Wahlkandidaten" handle noch der Umfang des Revisionsgesuchs zu einer Voreingenommenheit des Beschwerdegegners führe (vgl. E. 2.2.1 und E. 2.2.2 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer beschränkt sich demgegenüber auf rein appellatorische Kritik und legt einzig seine Sicht der Dinge dar, ohne ansatzweise darzulegen, inwiefern das Appellationsgericht im angefochtenen Entscheid die bundesrechtlichen Ausstandsregeln gemäss Art. 56 ff. StPO verletzt haben könnte. Die Beschwerden genügen damit den vorgenannten gesetzlichen Formerfordernissen, namentlich der Begründungspflicht, offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.  
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_959/2023 und 7B_528/2024 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juni 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier