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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_592/2022  
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Schmid, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, Prime Center 1, 7. Stock, Postfach, 8058 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
vom 14. November 2022 (UB220185-O/U/BEEE>MUL). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Drohung, Fälschung von Ausweisen sowie weiterer Delikte. Das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) des Bezirks Dielsdorf setzte A.________ mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 in Untersuchungshaft. Diese wurde mehrfach verlängert. Verschiedene von A.________ gegen die Haftverlängerungsentscheide erhobene Beschwerden blieben erfolglos.  
 
A.b. Am 24. Juni 2022 erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Dielsdorf Anklage gegen A.________ und beantragte gleichzeitig die Anordnung von Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 entsprach das ZMG dem Gesuch und versetzte A.________ vorerst bis zum 8. Oktober 2022 in Sicherheitshaft. Gegen die angeordnete Sicherheitshaft führte A.________ Beschwerde bis an das Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde am 23. September 2022 ab (Urteil 1B_458/2022). Auf Antrag der Verfahrensleitung des mit der Hauptsache befassten Bezirksgerichts Dielsdorf verlängerte das ZMG mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 die gegen A.________ angeordnete Sicherheitshaft bis zum 10. April 2023, längstens bis zur Urteilseröffnung in der Hauptsache. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 14. November 2022 teilweise gut, indem es die Verfügung des ZMG vom 10. Oktober 2022 insoweit abänderte, als es die gegen A.________ angeordnete Sicherheitshaft nur bis am 10. Januar 2023 bewilligte, längstens bis zum Abschluss der Hauptverhandlung. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.  
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 23. November 2022 beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts vom 14. November 2022 sei aufzuheben, soweit seine Beschwerde abgewiesen und ihm die Gerichtskosten anteilsmässig auferlegt wurden. Weiter sei er unverzüglich aus der Haft zu entlassen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Verlängerung von Sicherheitshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt einzig eine Verletzung seines Anspruchs auf gerichtliche Beurteilung innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 BV sowie damit zusammenhängend einen Verstoss gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 3 und 4 BV und Art. 5 Abs. 3 und 4 EMRK). Den dringenden Tatverdacht sowie den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) bestreitet er vor Bundesgericht hingegen nicht. Mangels geltend gemachter veränderter Umstände kann daher insoweit auf das in dieser Sache bereits ergangene Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2022 vom 23. September 2022 (E. 4 und E. 5) verwiesen werden. 
 
2.1. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Haftsachen müssen gestützt auf Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 3-4 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Bei der Beurteilung, ob das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten der Betroffenen bzw. ihrer anwaltlichen Vertretung (BGE 117 Ia 372 E. 3; Urteile 1B_129/2022 vom 29. März 2022 E. 4.2; 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt, wenn in einem weder besonders schwierigen noch komplexen Fall zwischen der Anklageerhebung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehr als sechs Monate liegen (vgl. Urteile 1B_129/2022 vom 29. März 2022 E. 4.2; 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.4; je mit Hinweisen). Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, ist eine Dauer von sieben Monaten, die nur mit der Überlastung der urteilenden Behörde begründet wird, mit dem Beschleunigungsgebot unvereinbar (vgl. Urteil 1P.750/1999 vom 23. Dezember 1999 E. 2d/ee). Gleich hat das Bundesgericht bei einer Dauer von acht Monaten in einem Fall betreffend internationalen Drogenhandel mit fünf Angeklagten entschieden, die an einem grenzüberschreitenden Schmuggel von 27 Kilogramm Kokain beteiligt waren, weil der Fall keinen aussergewöhnlichen Umfang aufwies (Urteil 1B_419/2011 vom 13. September 2011 E. 2.2). Hingegen verneinte das Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bei einer Dauer von acht Monaten zwischen der Anklageerhebung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei einem internationalen Drogenhandelfall von aussergewöhnlicher Tragweite und grosser Komplexität, weil die Untersuchung Ermittlungen in mehreren Ländern gefordert, die Akten aus 123 Bundesordnern bestanden und die Durchführung des Prozesses besondere Sicherheitsmassnahmen erfordert hatte (Urteil 1B_95/2008 vom 14. Mai 2008 E. 5.4 f., nicht publ. in: BGE 134 IV 237 und bestätigt durch das Urteil EGMR vom 5. November 2009 i.S. Shabani gegen Schweiz, Nr. 29044/06, Ziff. 65; zum Ganzen: Urteil 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.2). 
 
2.2. Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es sei für ihn unverständlich, dass auch vier Monate nach der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft am 24. Juni 2022 noch keine Hauptverhandlung angesetzt worden sei. Das Sachgericht habe die Parteien insoweit zwecks Terminfindung noch nicht einmal kontaktiert. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die Hauptverhandlung nicht bis Ende des Jahres 2022 durchgeführt werden könne, womit zwischen der Anklageerhebung und der Hauptverhandlung mehr als sechs Monate liegen würden. Weil das gegen ihn geführte Strafverfahren keine besondere Komplexität aufweise, sei eine derart lange Zeitspanne zwischen der Anklageerhebung und der Hauptverhandlung mit seinem Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist sowie dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht vereinbar, was zwingend zu seiner Haftentlassung führen müsse.  
 
2.3. Zusammengefasst erwog die Vorinstanz, dass es sich bei der gegen den Beschwerdeführer geführten Strafuntersuchung nicht um einen besonders schwierigen oder komplexen Fall handle. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürften daher zwischen der Anklageerhebung und der erstinstanzlichen Beurteilung als Richtwert grundsätzlich höchstens sechs Monate liegen. Vorliegend seien seit dem Eingang der Anklage beim Sachgericht am 30. Juni 2022 erst etwas mehr als vier Monate vergangen. Aus den Akten gehe zudem hervor, dass die Verfahrensleitung des Sachgerichts am 14. Oktober 2022 festgehalten habe, die Parteien könnten nun zur Hauptverhandlung vorgeladen werden. Vor diesem Hintergrund sei nicht auszuschliessen, dass die Hauptverhandlung noch innerhalb von sechs Monaten nach der Anklageerhebung stattfinden werde. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liege daher aktuell nicht vor und es stehe gegenwärtig auch noch nicht fest, dass eine solche Verletzung eintreten werde. Zudem liege keine besonders gravierende Verfahrenszögerung vor, welche die Rechtsmässigkeit der Haft in Frage zu stellen vermöchte, womit eine sofortige Haftentlassung des Beschwerdeführers ausser Betracht falle.  
 
2.4. Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, mit Verfügung vom 9. November 2022 habe das Bezirksgericht Dielsdorf als zuständiges Sachgericht den Parteien mitgeteilt, dass die Hauptverhandlung am 23./24 Februar 2022 und die Urteilseröffnung am 9. März 2022 stattfinden werde. Weil das Bezirksgericht das Obergericht hierüber nicht direkt informiert habe, sei die Terminansetzung der Hauptverhandlung im angefochtenen Beschluss vom 14. November 2022 unberücksichtigt geblieben. Dieser Umstand könne im bundesgerichtlichen Verfahren jedoch im Sinne eines Novums eingebracht werden, da er erst aufgrund des angefochtenen Beschlusses Kenntnis darüber erhalten habe, dass das Obergericht über die zwischenzeitlich erfolgte Ansetzung der Hauptverhandlung nicht informiert worden sei. Durch die Terminierung der Hauptverhandlung am 23./24. Februar 2022 und der Urteilsverkündung am 9. März 2022 stehe nunmehr fest, dass zwischen der Anklageerhebung am 24. Juni 2022 und dem Abschluss der Hauptverhandlung am 9. März 2023 etwas über acht Monate liegen würden. Da das Obergericht selber davon ausgegangen sei, dass es sich bei der gegen ihn geführten Strafuntersuchung nicht um einen komplexen Fall handle, stelle diese lange Zeitspanne eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen dar. Weiter habe das Sachgericht mit der späten Terminansetzung und der beim ZMG ursprünglich beantragten Verlängerung der Sicherheitshaft um sechs Monate gezeigt, dass es nicht gewillt oder in der Lage zu sein scheint, das Verfahren mit der für Haftsachen gebotenen Beschleunigung voranzutreiben.  
 
2.5. Unabhängig von der Frage, ob erst der angefochtene Beschluss Anlass zum Vorbringen der am 9. November 2022 erfolgten Vorladung zur Hauptverhandlung gab, rechtfertigt es sich ausnahmsweise, dieses rechtserhebliche Novum (siehe sogleich) durch das Bundesgericht angesichts der besonderen Bedeutung des verfassungs- und konventionsrechtlichen Beschleunigungsgebots bei der Prüfung von Haftbeschwerden ausnahmsweise zu berücksichtigen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, steht durch die Terminfestsetzung der Hauptverhandlung am 23./24 Februar 2023 und der Urteilseröffnung am 9. März 2023 nun definitiv fest, dass zwischen der Anklageerhebung und dem Abschluss der Hauptverhandlung etwas mehr als acht Monate vergangen sein werden. Da die gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung, wie die Vorinstanz überzeugend festhielt, weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, ist diese lange Zeitspanne mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung bundesrechtlich nicht vertretbar (vgl. vorne E. 2.1). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen ist daher zu bejahen.  
 
2.6. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots führt nur dann zu einer Haftentlassung, wenn sie derart gravierend ist, dass deshalb die Rechtmässigkeit der Haft zu verneinen ist. Dies ist der Fall, wenn die Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Bei weniger gravierenden Verletzungen des Beschleunigungsgebots kann es unter Umständen angezeigt sein, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls nur unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Zudem ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Urteils festzustellen und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. Im Übrigen wird das Sachgericht darüber befinden, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots wieder gut zu machen ist (vgl. Urteile 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.4; 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.2; 1B_482/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 4.2).  
 
2.7. Entgegen dem pauschalen Einwand des Beschwerdeführers kann alleine aufgrund des Umstands, dass die Verfahrensleitung des Sachgerichts am 29. September 2022 beim ZMG die Verlängerung der Sicherheitshaft um sechs Monate beantragte, nicht der Rückschluss gezogen werden, dass sie nicht gewillt wäre, das Strafverfahren mit der gebotenen Beförderlichkeit zu behandeln. Vielmehr hat sie das Verfahren gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) nach Eingang der Anklage am 30. Juni 2022 direkt an die Hand genommen und den Parteien mit Verfügung vom 11. Juli 2022 die Gerichtsbesetzung bekannt gegeben und ihnen Frist für die Stellung von Beweisanträgen angesetzt. Weiter bestand aufgrund eines vom Beschwerdeführer in einer asylrechtlichen Angelegenheit mandatierten Rechtsvertreters und dessen Anträgen gegenüber der Verfahrensleitung kurzzeitig Unklarheit über die Vertretungsverhältnisse des Beschwerdeführers im Hauptverfahren. Nach deren Klärung wurde indes zeitnah die Terminfindung für die Ansetzung der Hauptverhandlung vorangetrieben. Längere und nicht erklärbare Phasen gerichtlicher Untätigkeit oder schwere Verfahrensversäumnisse sind bei dieser Sachlage nicht ersichtlich und werden auch die dargetan. Eine besonders gravierende Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung, die eine Haftentlassung zur Folge haben müsste, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt somit nicht gegeben. Der Antrag auf sofortige Haftentlassung ist folglich abzuweisen, zumal angesichts der von der Staatsanwaltschaft beantragten Freiheitsstrafe von 35 Monaten bei einer bisher ausgestandenen Haftdauer von bald 14 Monaten auch noch keine Überhaft droht und der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht bestritten wird. Ist aber ein Verhandlungstermin festgesetzt worden, der voraussehbar eine nicht zu vertretende Verfahrensverzögerung bewirkt, wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. vorne E. 2.5), ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteilsdispositiv festzustellen und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. Das Sachgericht wird der Verletzung zudem bei seiner Urteilsfindung in angemessener Weise Rechnung zu tragen haben (vgl. vorne E. 2.6). Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet.  
 
3.  
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Es wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen festgestellt (Art. 107 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 StPO). Ausserdem ist die Kostenregelung im angefochtenen Entscheid aufzuheben, soweit dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1'200.-- auferlegt wurden. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Hingegen hat der Kanton Zürich dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2022 wird insoweit abgeändert, als eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen festgestellt wird. In Bezug auf die Kostenregelung des vorinstanzlichen Verfahrens wird der Beschluss aufgehoben, soweit Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- erhoben wurden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Zürich hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marc Schmid, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn