Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_152/2024  
 
 
Urteil vom 19. Februar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Frese, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, Postfach 1356, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Anordnung Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, 
vom 4. Januar 2024 (BS 2023 105). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, verdächtigt den Beschuldigten A.________ des mehrfachen Diebstahls, der versuchten schweren Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs und der Widerhandlung gegen das BetmG (SR 812.121). Am 27. Juli 2023 wurde er festgenommen und mit Verfügung des zuständigen Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Juli 2023 für drei Monate in Untersuchungshaft versetzt. A.________ erhob erfolglos Beschwerde gegen die Haftanordnung (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug vom 5. September 2023). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 wurde die Untersuchungshaft nochmals für drei Monate verlängert. 
 
B.  
Am 21. November 2023 hat die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben, wobei sie eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten beantragt. Ihr gleichzeitig beim Zwangsmassnahmengericht eingereichter Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft wurde am 30. November 2023 gutgeheissen. 
Das Obergericht des Kantons Zug wies eine von A.________ gegen die angeordnete Sicherheitshaft erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 4. Januar 2024 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, dieser Beschluss sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Eventualiter sei sie Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Zug zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug stellen Antrag auf Abweisung der Beschwerde und verzichten im Weiteren auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Anordnung von Sicherheitshaft. Hierbei handelt es sich um ein taugliches Anfechtungsobjekt einer Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich soweit ersichtlich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) wurde eingehalten. Mithin sind die formellen Voraussetzungen erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.2. Die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Gesetzesänderung in Haftangelegenheiten hat keine Auswirkungen auf das vorliegende Urteil. Das Bundesgericht prüft im Rahmen der strafrechtlichen Beschwerde nämlich nur, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht richtig angewendet hat, mithin jenes Recht, welches die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid anwenden musste (BGE 145 IV 137 E. 2.6 ff.; 129 IV 49 E. 5.3; Urteile 7B_49/2024 vom 2. Februar 2024 E. 1; 7B_15/2024 vom 30. Januar 2024 E. 1.2; je mit Hinweisen). Der angefochtene Beschluss wurde am 4. Januar 2024 gefällt. Die erstinstanzliche Verfügung datiert vom 30. Oktober 2023, weshalb die dagegen erhobenen Rechtsmittel nach altem Recht zu beurteilen sind (vgl. Art. 453 Abs. 1 StPO). Diesbezüglich kommt es auf das Datum des erstinstanzlichen Entscheides an, nicht auf dasjenige des kantonalen Beschwerdeentscheides (BGE 137 IV 145 E. 1.1, 219 E. 1.1, 352 E. 1.2; Urteil 7B_49/2024 vom 2. Februar 2024 E. 1).  
 
2.  
Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist die Anordnung von Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (allgemeiner Haftgrund) und Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr oder Wiederholungsgefahr besteht (besonderer Haftgrund). Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1 und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Generell stellt die Haft eine Zwangsmassnahme dar, die dem Gebot der Verhältnismässigkeit zu genügen hat (Art. 36 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d und Art. 212 Abs. 3 StPO). 
 
 
3.  
Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. 
 
3.1. Die vorinstanzliche Haftbestätigung gründet in erster Linie auf dem Verdacht der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von B.________. So soll es am 27. Juli 2023 um ca. 1:00 Uhr in dessen Zimmer in der Asylunterkunft U.________ zu einer Auseinandersetzung zwischen B.________ und dem Beschwerdeführer gekommen sein. In deren Verlauf soll der Beschwerdeführer seinem Kontrahenten ein Rüstmesser an den Hals gehalten und einen Stich in den Bereich der linken Rippen versetzt haben. Der Verdacht stützt sich hauptsächlich auf die Aussagen des mutmasslichen Opfers.  
 
3.2. Die Vorinstanz begründet den dringenden Tatverdacht - zunächst in Wiederholung ihres Beschlusses vom 5. September 2023 - damit, der Beschwerdeführer habe zugegeben, zur Tatzeit das Zimmer von B.________ betreten und mit diesem eine Auseinandersetzung gehabt zu haben. Der Grund für den Besuch sei gewesen, dass er B.________ zum Essen habe einladen wollen. Gemäss dem Zeugen C.________, der in der Unterkunft das gegenüberliegende Zimmer bewohnt, habe der Beschwerdeführer indessen mehrmals gegen die Tür gehämmert und geschrien, was darauf hindeute, dass er Streit gesucht habe. Auch aus den Aussagen des Zeugen D.________ sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer und B.________ einen Konflikt (über Deliktsgut) ausgetragen hätten. Der Zeuge D.________ habe B.________ am Tag vor dem Vorfall geraten, sich in seinem Zimmer einzuschliessen, was dieser auch getan habe, indem er einen Tisch hinter die Türe geschoben habe. Nur schon aufgrund der Aussagen dieser beiden Zeugen und der Umstände, wie sich der Beschwerdeführer Zugang zum Zimmer von B.________ verschafft habe, scheine der von diesem angegebene Grund für den Besuch bei B.________ mitten in der Nacht wenig glaubhaft. Darüber hinaus lasse sich der Fotodokumentation des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) vom 28. Juli 2023 entnehmen, dass B.________ am linken Rippenbogen Verletzungen aufweise, die mit einer Messerklinge verursacht worden sein könnten.  
Seit ihrem Beschluss vom 5. September 2023, so die Vorinstanz weiter, hätten sich die Verhältnisse insofern verändert, als inzwischen ein Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ), ebenfalls datierend vom 5. September 2023, vorliege. Laut Gutachten sei es möglich, dass die zwei bei B.________ dokumentierten Hautverletzungen durch einen oberflächlichen Kontakt mit einem Messer mit Wellenschliff oder mit spitz abgebrochenem Messerstumpf entstanden seien, obwohl die Hautdefekte nicht dem klassischen Bild einer Schnitt-/Stichverletzung entsprächen. Zwar sei laut IRMZ ein Nachweis, dass diese Verletzungen mit einem Messer beigebracht worden seien, aus rechtsmedizinischer Sicht nicht möglich. Zudem hielten die Gutachter fest, dass die Verletzungen nicht von einem Stich herrühren dürften, der derart heftig war, dass dabei die Klinge des Messers abgebrochen wäre. All dies vermöge indes den dringenden Tatverdacht im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht zu beseitigen; das IRMZ-Gutachten werde zu gegebener Zeit vom Sachgericht abschliessend zu würdigen sein. Dies gelte auch für den Hinweis im Gutachten, wonach sich weder am Pullover noch am T-Shirt von B.________ Textildefekte hätten feststellen lassen. Dadurch werde der Beschwerdeführer zwar vom Vorwurf eines Stiches mit dem Messer in den Bereich der Rippen entlastet. Die Staatsanwaltschaft werfe ihm in der Anklage aber auch vor, das Messer im Rahmen des Gerangels aggressiv unmittelbar gegen den Hals von B.________ gehalten zu haben. Nur schon deshalb lasse sich aus den Erkenntnissen des IRMZ nicht auf einen fehlenden dringenden Tatverdacht der versuchten schweren Körperverletzung schliessen. Des Weiteren werde im Gutachten ausgeführt, dass die Verletzungen von B.________ am linken Unterarm und an der linken Brustkorbaussenseite allesamt frisch seien und im angegebenen Ereigniszeitraum am 27. Juli 2023 entstanden sein könnten. Ausserdem könne die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er das sichergestellte Messer am Griff und B.________ die Klinge in der Hand gehalten habe, wobei die Klinge abgebrochen sei, aus rechtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden. 
Weiter hält die Vorinstanz fest, gemäss Bericht des KTD vom 18. August 2023 seien am Griff des betreffenden Messers ein DNA-Mischprofil und damit DNA-Profile verschiedener Personen gefunden worden. Zwar habe nur das DNA-Profil von B.________ festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe jedoch selbst angegeben, das Messer in der Hand gehabt zu haben. Folglich werde der dringende Tatverdacht auch in dieser Hinsicht nicht entkräftet. 
Abschliessend erwägt die Vorinstanz, der Zeuge E.________ habe angegeben, der Beschwerdeführer habe ihn und andere Leute schon mit einem Messer bedroht. Mit dieser Aussage habe der Zeuge den Beschwerdeführer jedenfalls nicht entlastet. 
 
3.3. Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2; Urteil 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 7.1; je mit Hinweisen).  
Bei der Beurteilung der Schuldfrage ist dagegen der Grundsatz "in dubio pro reo" massgeblich. Demnach ist entscheidend, ob nach objektiver Würdigung keine unüberwindbaren Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind (Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). Im Haftprüfungsverfahren gelten somit andere Beweismassstäbe und der Grundsatz "in dubio pro reo" ist bei der dortigen Prüfung des Tatverdachts entgegen dem Verständnis des Beschwerdeführers nicht anwendbar (vgl. Urteil 1B_562/2021 vom 16. November 2021 E. 3.7). Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der von diesem zitierten Literaturstelle (ESTHER TOPHINKE, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 32 ff. zu Art. 10 StPO). Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Bundesgericht denn auch weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2; Urteil 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 7.1; je mit Hinweisen). 
Wurde bereits Anklage erhoben, begründet dies einen starken Verdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen und ist gemäss Rechtsprechung der dringende Tatverdacht zu bejahen, es sei denn, der Beschwerdeführer vermöchte darzutun, dass die Annahme eines derartigen Verdachts unhaltbar ist (Urteile 1B_139/2023 vom 5. April 2023 E. 2.1; 1B_262/2021 vom 11. Juni 2021 E. 3.2; 1B_273/2018 vom 17. August 2018 E. 4.3.4; je mit Hinweis[en]). 
 
3.4. Der Beschwerdeführer greift die dargestellten Grundsätze zwar teilweise auf, trägt ihnen dann aber nicht gebührend Rechnung. Stattdessen äussert er sich einlässlich dazu, wie die Beweise, insbesondere das Gutachten des IRMZ und die DNA-Auswertung, von den Vorinstanzen seiner Ansicht nach korrekterweise zu würdigen gewesen wären. Er folgt dabei dem Grundsatz "in dubio pro reo", obwohl dieser wie bereits dargelegt für die vorliegend interessierende Frage des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB nicht einschlägig ist. Seine Ausführungen erfolgen in einer Tiefe, wie sie im Hauptverfahren vor dem Sachgericht üblich sind und die Beweiswürdigung, die er damit von der Vorinstanz verlangt, geht ebenfalls weit über die dem Haftprüfungsverfahren inhärente summarische Prüfung (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3) hinaus.  
Beweismässig präsentiert sich die Situation in casu so, dass die bestreitenden Aussagen des Beschwerdeführers den belastenden Aussagen von B.________ gegenüberstehen, wobei sich keine der beiden mit den übrigen Beweismitteln vollständig in Einklang bringen lassen. Ohne einlässliche Beweiswürdigung sind aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse theoretisch verschiedene Varianten denkbar, wie sich das Geschehen abgespielt haben könnte. Eine der aufgrund der konkreten Indizien möglichen Varianten bleibt nun aber die Version von B.________, die von den restlichen Beweismitteln nicht ausgeschlossen, sondern zum Teil gestützt wird. Etwas anderes vermag der Beschwerdeführer mit dem Versuch, dem Bundesgericht verschiedene denkbare, ihn angeblich entlastende Interpretationen der vorhandenen Beweismittel zu präsentieren, nicht darztun. Die einlässliche Würdigung der Aussagen der beiden Beteiligten wird Sache des urteilenden Gerichts sein (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Zum jetzigen Zeitpunkt kommt die Vorinstanz, anders als vom Beschwerdeführer unterstellt, ihrer Prüfungspflicht als Beschwerdeinstanz hinreichend nach und er zeigt insgesamt nicht auf, dass die Bejahung des dringenden Tatverdachts im angefochtenen Urteil geradezu unhaltbar wäre. Nachdem bereits Anklage erhoben wurde, geht die Vorinstanz in vertretbarer Weise von einer hinreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit aus. 
 
4.  
Ergänzend stellt der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft in Abrede. Er begründet dies aber einzig mit dem fehlenden dringenden Tatverdacht der versuchten schweren Körperverletzung; die beiden ihm zusätzlich vorgeworfenen Taschendiebstähle und der Hausfriedensbruch würden die Haft nicht rechtfertigen. Damit ist er mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht weiter zu hören. 
 
5.  
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, das zu bewilligen ist: Die Beschwerde des seit mehreren Monaten inhaftierten Beschwerdeführers war nicht von vornherein aussichtslos und seine finanzielle Bedürftigkeit ist ausgewiesen. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Frese wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, und dem Strafgericht des Kantons Zug, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Februar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger