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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_142/2023  
 
 
Urteil vom 18. September 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2023 (C-3780/2020). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1974, ist deutsche Staatsangehörige und lebt in Deutschland. Von 2001 bis 2013 arbeitete die ausgebildete Pharmakantin während 142 Monaten in der Schweiz als Lehrerin. Am 16. März 2018 stellte sie über die Deutsche Rentenversicherung (fortan: DRV) bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (fortan: IVSTA oder Beschwerdegegnerin) einen Antrag auf Ausrichtung einer schweizerischen Invalidenrente. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Estimed AG in Zug vom 19. Oktober 2019 (fortan: Medas-Gutachten) verneinte die IVSTA bei einer Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten von 100% ab 9. Januar 2017 und von 20% ab 17. August 2017 einen Rentenanspruch (Verfügung vom 23. Juni 2020). 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.________ hiess das Bundesverwaltungsgericht teilweise gut, indem es ihr für die Dauer vom 1. Februar 2018 bis 30. September 2019 einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente zusprach und die am 23. Juni 2020 verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs insoweit aufhob (Urteil vom 24. Januar 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter Aufhebung des angefochtenen Urteils "über Ende September 2019 hinaus mindestens eine unbefristete halbe Rente" beantragen. 
Sowohl die IVSTA als auch das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4).  
 
1.2. Die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG stellt eine Rechtsfrage dar. Ebenfalls rechtlicher Natur und darum frei überprüfbar sind die Fragen, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt wurden und ob den medizinischen Gutachten und Arztberichten im Lichte der rechtsprechungsgemässen Anforderungen Beweiswert zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7; Urteil 8C_590/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 1).  
 
1.3. Die konkrete Beweiswürdigung wie auch die antizipierende Beweiswürdigung (als Teil derselben) betreffen Tatfragen, die das Bundesgericht lediglich auf offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu überprüfen befugt ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter diesem Blickwinkel lässt sich ein Verzicht der Vorinstanz auf weitere Beweisvorkehren auf Grund antizipierender Beweiswürdigung etwa dann nicht rechtfertigen, wenn eine entscheidwesentliche Tatsache auf unvollständiger Beweisgrundlage - beispielsweise ohne Beizug des notwendigen Fachwissens unabhängiger Experten/Expertinnen, obwohl im Einzelfall unabdingbar - beantwortet wird. Dagegen ändern blosse Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung an deren Verbindlichkeitswirkung gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG nichts (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 1.2).  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2018 zugesprochene halbe Invalidenrente bis zum 30. September 2019 befristete. 
 
3.  
 
3.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19.6.2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (vgl. BGE 148 V 174 E. 4.1; Urteil 8C_23/2022 vom 21. September 2022 E. 4.2.1).  
 
3.2. Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie zum Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
3.3. Ergänzend ist zur rückwirkenden Zusprache einer befristeten Invalidenrente gemäss angefochtenem Urteil Folgendes festzuhalten:  
 
3.3.1. Das Bundesgericht wies in BGE 145 V 209 E. 5.3 darauf hin, dass sich die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG richte (BGE 148 V 321 E. 7.3.1).  
 
3.3.2. Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (Urteil 8C_758/2019 vom 19. Mai 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5; Urteil 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 V 77, aber in: SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Rz. 21 zu Art. 30 IVG; vgl. auch Urteil 8C_728/2020 vom 23. Juni 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil 8C_716/2022 vom 5. Juli 2023 E. 4.2 mit Hinweis). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt, um auf einen geänderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (SVR 2022 IV 19 Nr. 60, 9C_212/2021 E. 4.4.1; Urteil 8C_190/2022 vom 19. August 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil 8C_384/2022 vom 9. November 2022 E. 2.3).  
 
3.3.3. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Der Beweiswert von Berichten des RAD (regionaler ärztlicher Dienst der Invalidenversicherung) nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts wie folgt zu differenzieren: Bezüglich Gerichtsgutachten hat die Rechtsprechung ausgeführt, das Gericht weiche "nicht ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - kann (ohne Einholung eines externen Gutachtens) nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 in fine; SVR 2018 IV Nr. 4 S. 11, 8C_839/2016 E. 3.2; vgl. auch SVR 2021 IV Nr. 16 S. 45, 9C_174/2020 E. 8.1, nicht publ. in: BGE 147 V 79).  
 
4.  
 
4.1. Gemäss angefochtenem Urteil stellte die IVSTA in medizinischer Hinsicht massgeblich auf die Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. B.________ vom 18. November 2019 ab. Diese habe "im Wesentlichen [...] die Diagnosen und Arbeitsunfähigkeiten" des Medas-Gutachtens übernommen, soweit die Medas-Gutachter überhaupt entsprechende Feststellungen getroffen hätten. Bei der Würdigung der medizinischen Aktenlage gelangte die Vorinstanz zum Schluss, aufgrund der damals erstellten medizinischen Berichte für den Zeitraum von 2017 bis Anfang 2019 müsse - entgegen den Medas-Gutachtern und der RAD-Ärztin - davon ausgegangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin tatsächlich ein hirnorganisches Psychosyndrom vorgelegen habe. Für diesen Zeitraum sei das Medas-Gutachten mangels zuverlässiger Feststellungen nicht aussagekräftig. Angesichts der mindestens drei mehrwöchigen stationären Klinikaufenthalte zwischen Februar 2017 und 15. Juli 2019 (Zeitpunkt der Medas-Begutachtung) sowie mit Blick auf die in diesem Zeitraum echtzeitlich attestierten, unterschiedlich grossen Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit ging das Bundesverwaltungsgericht für diese Periode von einer durchwegs im Bereich von 50% liegenden Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten aus. Genaueres könne nicht festgestellt werden, weshalb in antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Beweismassnahmen zu verzichten sei. Bei einer - sowohl in der früheren als auch in jeder anderen Tätigkeit bestehenden - Arbeitsunfähigkeit von 50% ab Februar 2017 und einer solchen von 20% ab 15. Juli 2019 habe die Beschwerdeführerin nach Massgabe eines hier angezeigten Prozentvergleichs ab 1. Februar 2018 Anspruch auf eine bis zum 30. September 2019 befristete halbe Invalidenrente.  
 
4.2. Hiergegen beanstandet die Beschwerdeführerin, die Befristung gründe auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung, welche unter Verletzung der Beweiswürdigungsregeln und ohne Begründung einer angeblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes ergangen sei. Zudem habe sich das Bundesverwaltungsgericht mit den bereits vorinstanzlich vorgebrachten Einwendungen gegen das Medas-Gutachten nicht auseinander gesetzt und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne der Begründungspflicht verletzt.  
 
5.  
In tatsächlicher Hinsicht massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 23. Juni 2020 entwickelte (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1; je mit Hinweisen; Urteil 8C_144/2022 vom 11. August 2022 E. 3). Die Explorationen anlässlich der Medas-Begutachtung wurden am 15. Juli 2019 abgeschlossen. Der weitere Verlauf des Gesundheitszustandes und der Arbeitsunfähigkeit war schon vor Erlass der Verfügung vom 23. Juni 2020 umstritten, weshalb die Beschwerdeführerin bereits vor Bundesverwaltungsgericht angesichts der dargelegten inneren Widersprüche des Medas-Gutachtens eine erneute medizinische Sachverhaltsabklärung forderte. So liess die Beschwerdeführerin der IVSTA schon im Vorbescheidverfahren einen Bericht vom 17. Februar 2020 ihres behandelnden Psychiaters Dr. med. C.________ einreichen, wonach die "Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit [...] aus psychiatrischer Sicht" infolge einer diagnostizierten schweren Depression mit phasischer Dekompensation, eines dissoziativen Syndroms und neurasthenieformer Affektionen nicht zu erwarten sei. Hiergegen äusserte sich die RAD-Psychiaterin Dr. med. D.________ in ihrer Aktenbeurteilung vom 8. Mai 2020 dahingehend, die Schwere der diagnostizierten Depression sei zwar nicht nachvollziehbar, doch zeigten sich nunmehr im Vergleich zum Befund des Medas-Gutachtens psychopathologische Veränderungen. Dennoch hielt sie an der Arbeitsfähigkeitseinschätzung gemäss Medas-Gutachten fest. Dem widersprach Dr. med. C.________ mit Bericht vom 12. Mai 2020. Zur Begründung der geltend gemachten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit Juli 2019 stützte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juni 2021 vor Bundesverwaltungsgericht nicht nur auf die Berichte ihres behandelnden Psychiaters vom 17. Februar und 12. Mai 2020, sondern auch auf einen erneuten teilstationären Klinikaufenthalt im Juli 2019. Zudem verwies sie auf die Aktenbeurteilung der RAD-Psychiaterin Dr. med. D.________ vom 7. Januar 2021, welche die Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2021 vor Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren einbrachte. Demnach anerkannte auch die RAD-Psychiaterin mit Blick auf die neuen Berichte des Dr. med. C.________ eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, so dass die Arbeitsunfähigkeit angesichts der leichten bis mittelgradigen depressiven Symptomatik "üblicherweise zwischen 20% und 50% liegen" könne. Allerdings vertrat Dr. med. D.________ in ihrer Aktenbeurteilung angesichts der psychopathologischen Befunde die Auffassung, dass ab Juli 2020 wieder von der Gültigkeit des Medas-Gutachtens auszugehen sei. Diese Schlussfolgerung beanstandete die Beschwerdeführerin bereits vor Bundesverwaltungsgericht. Ergänzende medizinische Abklärungen nach Massgabe des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG) seien unerlässlich zum einen mangels Aktualität des Medas-Gutachtens (vgl. Urteil 9C_146/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.2 mit Hinweisen) infolge einer zwischenzeitlich eingetretenen erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes und zum anderen wegen zumindest geringer Zweifel an den reinen Aktenbeurteilungen der RAD-Ärzte (vgl. E. 3.3.3 i.f. mit Hinweisen). Dennoch äusserte sich die Vorinstanz - wie von der Beschwerdeführerin gerügt - mit keinem Wort zu der bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses mitzuberücksichtigenden Entwicklung des Gesundheitszustandes. 
 
6.  
Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Widersprüchlichkeit und fehlende Aussagekraft des Medas-Gutachtens in Bezug auf entscheidrelevante Fragen hinsichtlich der von der Vorinstanz rückwirkend zugesprochenen befristeten Invalidenrente (vgl. auch E. 3.3.2 hiervor). Letztere habe "den rechtserheblichen Sachverhalt überhaupt nicht geprüft". So bemängelt die Beschwerdeführerin, aus dem Medas-Gutachten sei entgegen dem Bundesverwaltungsgericht nicht auf eine im Juli 2019 eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit eine revisionsrechtlich für die Befristung der Rente vorausgesetzte Veränderung der Befundlage (vgl. E. 3.3.2) zu schliessen. Fehlt es an einer widerspruchsfreien zuverlässigen Feststellung des in medizinischer Hinsicht rechtserheblichen Sachverhalts als Ausgangslage für die Zusprechung der halben Invalidenrente, so fehlt es auch an der verbindlichen Vergleichsbasis für den gemäss angefochtenem Urteil bis zum 30. September 2019 zu befristenden Rentenanspruch (vgl. E. 2.2 f.). Insbesondere kritisiert die Versicherte, die vorinstanzliche Beweiswürdigung verletze Bundesrecht, soweit das Bundesverwaltungsgericht in willkürlicher Weise zum Teil auf das Medas-Gutachten abstellte, zum Teil jedoch davon abwich, ohne die bereits vorinstanzlich gerügten inneren Widersprüche des Gutachtens aufzulösen. 
 
6.1. Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind (z.B. Urteil 9C_437/2012 vom 6. November 2012 E. 3.2). Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (so die mit BGE 105 V 156 E. 1 i.f. begründete und in zahllosen Urteilen bestätigte Rechtsprechung, z.B. BGE 132 V 93 E. 4). Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen).  
 
6.2. Die Medas-Gutachter stellten ihre interdisziplinäre Konsensbeurteilung unter den Vorbehalt, "retrospektiv [sei ihnen] eine abschliessende Überprüfung der echtzeitlich erhobenen Befunde und [der] gestützt darauf vorgenommenen Diagnosen und Arbeitsfähigkeitseinschätzungen nicht möglich. Möglich [sei ihnen] hingegen eine Würdigung aus heutiger Sicht." Gestützt darauf stellte die Vorinstanz fest, ab dem Zeitpunkt der Medas-Exploration vom 15. Juli 2019 sei infolge einer "Remission des hirnorganischen Psychosyndroms" nur noch von einer Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten von 20% auszugehen. Diese vorinstanzliche Tatsachenfeststellung steht in direktem und unauflösbarem Widerspruch zur interdisziplinären Konsensbeurteilung der Medas-Gutachter, wonach einzig eine chronische Migräne ohne Aura bei Verstärkung durch Analgetika-Überkonsum Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Obwohl die Medas-Gutachter nicht in der Lage waren, sich gestützt auf die medizinische Aktenlage retrospektiv zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit und zu den echtzeitlich erhobenen Befunden seit 2017 zu äussern, vermochte das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber die entsprechenden medizinischen Tatsachenfeststellungen zu treffen. Dies jedoch ohne den von der Beschwerdeführerin gerügten inneren Widerspruch des Medas-Gutachtens aufzulösen. Denn im Gegensatz zu dem von den Medas-Gutachtern geäusserten Unvermögen, retrospektive Einschätzungen zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit abzugeben, hielten sie in Bezug auf die 2017 gestellte Diagnose eines "diskreten hirnorganischen Psychosyndroms" unmissverständlich fest, der damals am Bein lokalisierte Infekt sei nicht geeignet gewesen, durch eine zu postulierende Bakteriämie zu persistierenden Konzentrationsstörungen zu führen. Diese kausale Interpretation und Begründung der Konzentrationsstörungen sei "befremdend", zumal damals keine Hinweise vorgelegen hätten und auch aktuell nicht vorlägen, um eine hirnorganische Störung zu begründen. In abweichender Würdigung der medizinischen Aktenlage, im Widerspruch zur rückwirkenden Beurteilung des Gesundheitszustandes gemäss Medas-Gutachten und im Gegensatz zur IVSTA stellte das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber fest, aufgrund der damals erstellten Berichte müsse für den Zeitraum von 2017 bis Anfang 2019 davon ausgegangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin tatsächlich ein hirnorganisches Psychosyndrom vorgelegen habe. Darauf ist mangels einer den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens genügenden Beweisgrundlage (vgl. E. 1.2 mit Hinweisen) nicht abzustellen.  
 
6.3. Wie es sich damit tatsächlich verhält, wird die Vorinstanz durch ein neues polydisziplinäres Gerichtsgutachten (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.5) unter Mitberücksichtigung des gesamten relevanten Zeitraumes (E. 5) zwecks zuverlässiger Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts in Bezug auf die Entwicklung des Gesundheitszustandes und den Verlauf der Arbeitsfähigkeit abschliessend zu untersuchen haben. Insbesondere wird mit Blick auf eine gegebenenfalls zur Diskussion stehende abgestufte/befristete Invalidenrente (vgl. E. 3.3) das retrospektiv aktenkundig wechselhafte Ausmass der geklagten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auf der Basis konkret zu diagnostizierender Gesundheitsstörungen zu prüfen und rechtsgenüglich festzustellen sein. Denn die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3 i.f. mit Hinweisen). Die medizinischen Sachverständigen werden bei der Beurteilung der gesundheitsbedingten funktionellen Leistungsfähigkeitseinschränkungen den praxisgemäss einschlägigen Standardindikatoren (BGE 141 V 281 E. 4.1.3) folgen (BGE 141 V 281 E. 5.2.2).  
 
6.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie hinsichtlich entscheidwesentlicher Tatsachen (Feststellung des Gesundheitsschadens und der daraus resultierenden Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens im Verlaufe ab 2017) auf unvollständiger Beweisgrundlage (E. 1.3) in antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Beweismassnahmen verzichtete. Gestützt auf die für den gesamten relevanten Zeitraum (E. 5) neu einzuholende, den praxisgemässen Anforderungen an ein beweiswertiges Gutachten (vgl. E. 6.1 hiervor und BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweisen) genügende polydisziplinäre Expertise wird das Bundesverwaltungsgericht hernach darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin auch ab 1. Oktober 2019 einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat, neu entscheiden. Während die Vorinstanz demnach zufolge des Verbots einer reformatio in peius (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG) an die Zusprache der halben Invalidenrente für die Dauer vom 1. Februar 2018 bis - mindestens - zum 30. September 2019 gebunden bleibt (vgl. SVR 2023 IV Nr. 15 S. 39, 8C_345/2022 E. 6 mit Hinweisen; vgl. auch JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 2 und 18 zu Art. 107 BGG), werden die Gerichtsgutachter (E. 6.3) den gesamten relevanten Zeitraum unabhängig von dieser Rentenzusprache frei zu beurteilen haben.  
 
7.  
Die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und Neuentscheidung gilt hinsichtlich der Prozesskosten als volles Obsiegen (BGE 146 V 28 E. 7 mit Hinweisen), unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1). Die Gerichtskosten sind daher der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausserdem hat diese der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 24. Januar 2023 insoweit aufgehoben, als es die zugesprochene halbe Invalidenrente bis zum 30. September 2019 befristete. Die Sache wird diesbezüglich zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. September 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli