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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_107/2022  
 
 
Urteil vom 31. März 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Kathrin Abegglen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Januar 2022 (UV 2021/42). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1967 geborene A.________ war bei der B.________ AG als Gartenarbeiter angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 22. Mai 2016 wurde er überfallen und geschlagen. Das Spital U.________ diagnostizierte im Bericht vom 24. Mai 2016 eine Wintersteinfraktur an der rechten Hand, eine intraartikuläre Metacarpale V Basis-Fraktur (Baby Bennett) rechts, eine Contusio capitis und ein periokuläres Hämatom links. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Am 30. Mai und 8. August 2016 sowie 22. Mai 2017 wurde der Versicherte im Spital U.________ an der Hand rechts operiert. Die Suva sprach ihm mit Verfügung 20. Februar 2019 bzw. mit Einspracheentscheid vom 4. September 2019 ab 1. März 2019 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 19 % und eine Integritätsentschädigung bei einer 10%igen Integritätseinbusse zu. 
 
B.  
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 24. Februar 2021 ab. 
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 8C_274/2021) beantragte der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm ab 1. März 2019 eine Invalidenrente bei einen Invaliditätsgrad von 56 % (d.h. Fr. 3'237.- pro Monat) zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
C.b. Während der Rechtshängigkeit dieser Beschwerde vor Bundesgericht stellte A.________ vor dem kantonalem Gericht am 31. Mai 2021 ein Revisionsgesuch gegen dessen Entscheid vom 24. Februar 2021. Er beantragte, in Aufhebung dieses Entscheides sei ihm ab 1. März 2019 eine Invalidenrente bei einen Invaliditätsgrad von 41 % (d.h. Fr. 2'370.- pro Monat) zuzusprechen. Subeventuell sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und Neuberechnung des Invaliditätsgrades an die Suva zurückzuweisen.  
 
C.c. Das Bundesgericht sistierte am 19. Juli 2021 das Beschwerdeverfahren 8C_274/2021 betreffend den Entscheid vom 24. Februar 2021 bis zum Abschluss des kantonalen Revisionsverfahrens.  
 
D.  
Mit Entscheid vom 12. Januar 2022 trat das kantonale Gericht a uf das Revisionsgesuch vom 31. Mai 2021 nicht ein. 
 
E.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des letztgenannten kantonalen Entscheides sei die Sache zur materiellen Neubeurteilung der Versicherungsleistungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vor Bundesgericht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Mit Eingabe vom 21. März 2022 verlangt A.________ u.a., die Verfahren 8C_274/2021 und 8C_107/202 seien eventuell zu vereinigen. 
Die Suva und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Dieses Verfahren ist nicht mit dem Verfahren 8C_274/2021 zu vereinigen, weil sich nicht die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel nicht denselben kantonalen Entscheid betreffen (nicht publ. E. 1.2 des Urteils BGE 139 V 519; vgl. auch E. 4.2.4 unten, 1. Satz). 
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). 
Streitig ist, ob die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2021 gegen den kantonalen Entscheid vom 24. Februar 2021 hätte eintreten müssen. Es geht mithin allein um eine prozessuale Frage und nicht um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung im Sinne der Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG (SVR 2021 UV Nr. 30 S. 138, 8C_82/2020 E. 2 mit Hinweisen; Urteil 8C_683/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1). Deshalb ist das Bundesgericht nach Art. 105 Abs. 1 BGG an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden. Es kann sie nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 V 16 E. 4.1.1; Urteil 8C_683/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1). 
 
3.  
Praxisgemäss sistierte das Bundesgericht das Verfahren 8C_274/2021 am 19. Juli 2021 bis zum Abschluss des kantonalen Revisionsverfahrens (vgl. BGE 138 II 386 E. 7). 
Die Vorinstanz vertritt unter Berufung auf den Devolutiveffekt der Beschwerde, die volle Kognition des Bundesgerichts nach Art. 97 Abs. 2 BGG im Verfahren 8C_274/2021 und das Urteil BGE 147 V III 238 E. 3.3 die Auffassung, entgegen dem Urteil BGE 138 II 386 E. 7 sei sie prozessual eigentlich nicht zuständig, das Revisionsgesuch gegen ihren Entscheid vom 24. Februar 2021 zu beurteilen. Dies wäre Sache des Bundesgerichts. Wie es sich hiermit verhält, kann offen bleiben. Denn die auf Abweisung des Revisionsgesuches ausmündende Alternativbegründung, mit der die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid ergänzte, hält vor Bundesrecht stand, wie sich aus Folgendem ergibt. 
 
4.  
 
4.1. Laut Art. 61 lit. i ATSG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 lit. c des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) muss die Revision von Entscheiden der kantonalen Versicherungsgerichte u.a. wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel, die im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, gewährleistet sein (Urteile 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2 und 8C_683/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.1).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" ist gleich auszulegen wie bei der Revision formell rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide nach Art. 53 Abs. 1 ATSG. Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, dem Revisionsgesuchsteller jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (BGE 144 V 245 E. 5.1 und 5.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_137/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.2.1).  
 
Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 143 V 105 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2). 
 
4.2.2. Betrifft der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-) diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (BGE 144 V 245 E. 5.3).  
 
4.2.3. Neue medizinische Expertisen, die im Verfahren, das zum früheren Entscheid geführt hat, keine gravierende und unvertretbare Fehldiagnose feststellen, erfüllen das Kriterium der Erheblichkeit nicht. Aufgrund der Symptome lassen sich Krankheiten oft nicht klar voneinander abgrenzen. Es wäre nicht sinnvoll, wenn jede im Nachhinein korrigierte Diagnose eine Revision begründen könnte, zumal der erhobene Krankheitsbefund nicht grundlegend für das Mass der Arbeits (un) fähigkeit und damit die Beurteilung des Invaliditätsgrades ist (BGE 144 V 245 E. 5.4; Urteil 8C_644/2022 vom 8. Februar 2023 E. 4.1.2).  
 
4.2.4. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel und dient nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens. Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Somit hat die gesuchstellende Person im Revisionsgesuch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte (ARV 2013 S. 356, 8C_334/2013 E. 3.3; vgl. auch BGE 138 II 386 E. 5.1; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 7.1; Urteil 8C_644/2022 vom 8. Februar 2023 E. 4.1.1).  
 
5.  
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Beschwerdeführer berufe sich zwecks Revision ihres Entscheides vom 24. Februar 2021 auf das von der IV-Stelle des Kantons St. Gallen eingeholte polydisziplinäre (internistische, psychiatrische, rheumatologische, neurologische und handchirurgische) Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI) GmbH, Basel, vom 4. Januar 2021 und die Stellungnahme der Dr. med. C.________, Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, vom 14. Januar 2021. Diese Akten hätten zwar vor dem kantonalen Entscheid vom 24. Februar 2021 bestanden, seien aber weder dem Gericht noch den Parteien bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer habe davon erst am 6. April 2021 Kenntnis erhalten. Diese medizinischen Unterlagen rechtfertigten jedoch keine Revision des Entscheides vom 24. Februar 2021. Hierin sei der Einspracheentscheid der Suva bestätigt worden, worin dem Beschwerdeführer ab 1. März 2019 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 19 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % gewährt worden seien. Das kantonale Gericht habe sich im Entscheid vom 24. Februar 2021 auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, gestützt. Dieser habe im Bericht vom 1. Februar 2018 eine leicht- bis mittelgradig schmerzhafte Funktionsbeeinträchtigung mit Bewegungseinschränkung, insbesondere in der Greiffunktion, und eine erhebliche Kraftminderung der rechten Hand festgestellt. Am 18. April 2018 habe Dr. med. D.________ festgehalten, dem Beschwerdeführer seien nur noch sehr leichte körperlich adaptierte Arbeiten mit Heben von Gegenständen bis 5 kg vollschichtig mit den betriebsüblichen Pausen zumutbar. Eine Nebenerwerbstätigkeit sei bis zu fünf Stunden wöchentlich möglich. Am 11. (richtig: 15.) Januar 2019 habe er angegeben, die zwischenzeitlich gemeldeten Schulterbeschwerden seien nicht unfallkausal. Im ABI-Gutachten vom 4. Januar 2021 seien folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden: chronisches Schmerzsyndrom der rechten Hand, chronisches zerviko- und thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom und ein Belastungsdefizit der rechten Schulter. Das kantonale Gericht habe aber bereits im Entscheid vom 24. Februar 2021 festgestellt, dass nur die Beschwerden an der rechten Hand unfallkausal seien. Es bestehe kein Anlass, hiervon abzuweichen. Der handchirurgische ABI-Gutachter Dr. med. E.________ sei aufgrund der Einschränkungen an der rechten dominanten Hand von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit mit leichter Belastung derselben bis 5 kg ohne repetitive Arbeitsabläufe und ohne Kälteexposition ausgegangen. Die von Dr. med. E.________ genannten Schmerzen mit beginnender Arthrose seien Dr. med. D.________ bereits bekannt gewesen. Der Sachverhalt sei diesbezüglich unverändert. Wie bereits im kantonalen Entscheid vom 24. Februar 2021 festgehalten, könne der Beschwerdeführer aus dem Berufsabklärungsbericht der HPV U.________ vom 18. Dezember 2018, worin eine ca. 10%ige Leistungsfähigkeit attestiert worden sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gleiches gelte für die weiteren von ihm aufgelegten Arztberichte. Insgesamt bestünden keine neuen objektiven Erkenntnisse im Sinne der Revisionsvoraussetzungen. 
 
6.  
Der vom Beschwerdeführer erneut angerufene Bericht der HPV U.________ vom 18. Dezember 2018 war im Verfahren, das zum Entscheid vom 24. Februar 2021 führte, bereits bekannt. Die Vorinstanz hat sich damals denn auch damit befasst, wie sie zu Recht ausführt. Dieser Bericht stellt somit weder ein neues Beweismittel dar noch beschlägt er neue Tatsachen, die damals unbekannt gewesen wären. Die Berufung darauf ist somit nicht stichhaltig. 
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, dem Kreisarzt Dr. med. D.________ seien mehrere Arztberichte unbekannt gewesen, nämlich diejenigen des Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, U.________, vom 13. April und 21. Dezember 2018, des Psychiaters Dr. med. G.________, Klinik V.________, vom 9. Mai 2018, der Neurologin Dr. med. H.________, U.________, vom 11. Juni 2018 und des Dr. med. I.________, Oberarzt, Netzwerk Radiologie, U.________, vom 2. Oktober 2018. Im ABI-Gutachten seien einzelne dieser Berichte als "wichtigste Vordokumente" bezeichnet worden. Die Vorinstanz habe die Arztberichte, die den ABI-Gutachtern, aber nicht dem Kreisarzt vorgelegen hätten, alle als nicht relevant qualifiziert.  
 
7.2.  
 
7.2.1. Die Berichte der Dres. med. H.________ vom 11. Juni 2018, I.________ vom 2. Oktober 2018 und F.________ vom 21. Dezember 2018 lagen im ursprünglichen Verfahren, das zum vorinstanzlichen Entscheid vom 24. Februar 2021 führte, bereits bei den Akten. Sie sind somit nicht neu.  
Die Berichte der Dres. med. F.________ vom 13. April 2018 und G.________ vom 9. Mai 2018 waren in jenem Verfahren nicht bei den Akten und sind folglich neu. Der Beschwerdeführer machte indessen weder im Revisionsgesuch vom 31. Mai 2021 noch letztinstanzlich geltend, es sei ihm trotz hinreichender Sorgfalt unmöglich gewesen, diese Arztberichte rechtzeitig vor Erlass des kantonalen Entscheid vom 24. Februar 2021 beizubringen (vgl. E. 4.2.4 hiervor). 
Nicht stichhaltig ist in diesem Lichte auch der Einwand des Beschwerdeführers, diese Arztberichte seien dem Kreisarzt Dr. med. D.________ unbekannt gewesen, weshalb sie weder von der Suva noch von der Vorinstanz im Entscheid vom 24. Februar 2021 berücksichtigt worden seien. Dies hätte er in jenen Verfahren vorbringen oder im Revisionsverfahren aufzeigen müssen, dass ihm dies trotz hinreichender Sorgfalt unmöglich gewesen sei. Letzteres tut er nicht. 
 
7.2.2. Nach dem Gesagten ist die Berufung des Beschwerdeführers auf die in E. 7.1 f. aufgeführten Arztberichte im Lichte der Revisionsvoraussetzungen nicht stichhaltig (vgl. E. 4.2.1 und E. 4.2.4 hiervor).  
 
8.  
 
8.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht nicht mit der Qualität und dem generellen Beweiswert eines ABI-Gutachtens auseinandergesetzt, zumal lediglich eine versicherungstechnische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. D.________ vorliege. Sie habe verkannt, dass dem ABI-Gutachten vom 4. Januar 2021 umfassende eigene Explorationen vorausgegangen seien (inkl. Prüfung der Motorik, des mögliche Krafteinsatzes der rechten Hand/Extremitäten etc.) und den Gutachtern breitere Vorakten vorgelegen hätten als Dr. med. D.________. Weshalb seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit a priori überzeugender sein solle als diejenige der ABI-Gutachter, lasse sich dem vorinstanzlichen Entscheid nicht entnehmen. Dasselbe gelte in Bezug auf die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ vom 14. Januar 2021, wonach auf das ABI-Gutachten aus versicherungsmedizinischer Sicht abgestellt werden könne. Die Berichte des Dr. med. D.________ liessen noch viel mehr als das ABI-Gutachten die Frage offen, wie und gestützt auf welche Aktenstücke oder Untersuchungen die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit überhaupt zustande gekommen sei.  
 
8.2.  
 
8.2.1. Zu diesen Einwänden ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwog, Dr. med. D.________ habe die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2018 beurteilt. Ergänzend ist anhand der Akten festzuhalten (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG; Urteil 8C_597/2022 11. Januar 2023 E. 6.1 mit Hinweisen), dass Dr. med. D.________ den Beschwerdeführer am 30. Januar 2018 eingehend klinisch untersuchte sowie die medizinischen Vorakten und die von ihm geklagten Beschwerden berücksichtigte. Am 15. Januar 2019 nahm er zu den im Verfahren neu eingegangenen Arztberichten Stellung und hielt an seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vom 18. April 2018 fest. Er kam hierbei zum Schluss, diesem seien aufgrund der Handproblematik rechts sehr leichte leidensangepasste Arbeiten vollschichtig mit den betriebsüblichen Pausen zumutbar (vgl. E. 5 hiervor).  
 
8.2.2. Der handchirurgische ABI-Gutachter Dr. med. E.________ kam nach der Untersuchung des Beschwerdeführers zum Schluss, dieser sei aufgrund seiner Einschränkungen an der rechten Hand in einer leichten leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (vgl. E. 5 hiervor). Ergänzend ist festzuhalten, dass Dr. med. E.________ von einer leichten Aggravationstendenz ausging.  
 
8.2.3. Dass Arbeitsfähigkeitsschätzungen ein Ermessensspielraum inhärent ist, liegt in der Natur der Sache (vgl. Urteil 8C_14/2021 vom 3. Mai 2021 E. 11.2.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer zeigt keine konkreten neuen Tatsachen auf, bei deren Kenntnis Dr. med. D.________ zwingend zu einer Ermessensausübung im Sinne der Festlegung der Arbeitsfähigkeit gemäss dem ABI-Gutachten vom 4. Januar 2021 hätte gelangen müssen (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Er gibt im Wesentlichen die eigene Sicht wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche Schlüsse daraus zu ziehen seien. Dies genügt nicht, um den angefochtenen Entscheid unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Revision nach Art. 61 lit. i ATSG zu entkräften. Insgesamt ist es somit nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz das Revisionsgesuch im Sinne einer Alternativbegründung abwies.  
 
9.  
Im Lichte der ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen gestützt auf die Aktenlage und der vorstehenden Erwägungen erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob die Vorinstanz die Begründungspflicht (siehe dazu BGE 148 III 69 E. 4.1) verletzt hat, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint (vgl. E. 8.1 hiervor). Insbesondere würde eine Rückweisung an sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren sind (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2; Urteil 8C_133/2019 vom 20. August 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis). 
 
10.  
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Gesuch um Verfahrensvereinigung wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. März 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar