Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_924/2023  
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ausserschwyz, Eichenstrasse 2, 8808 Pfäffikon SZ. 
 
Gegenstand 
Aufhebung der Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 29. November 2023 (III 2023 107). 
 
 
Sachverhalt:  
Für den Beschwerdeführer besteht seit 31. Oktober 2006 eine Beistandschaft, welche am 29. Oktober 2014 in eine Vertretungsbeistandschaft umgewandelt wurde. Mehrere in den folgenden Jahren erhobene Begehren um Aufhebung blieben bis vor Bundesgericht erfolglos. 
Das neuste Gesuch wies die KESB Ausserschwyz nach Eingang der Stellungnahme der Beiständin und des Verlaufsberichts der Stationsleitung des Alters- und Pflegeheimes mit Entscheid vom 21. Juni 2023 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 29. November 2023 ab, soweit es darauf eintrat. 
Am 6. Dezember 2023 (Postaufgabe) sandte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eine auf 4. Januar 2024 datierte und an "Verwaltungsschaft Gericht Schwyz" adressierte Eingabe, welche das Verwaltungsgericht im Sinn einer Beschwerde dem Bundesgericht weiterleitete. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Eingabe ist mit "Nicht zufriedenstellende Entscheid auf den Bundes ebene" betitelt und der Beschwerdeführer äussert sich in inhaltlich schwer verständlicher Weise zu allgemeinen Dingen und sinngemäss zu seinen Wünschen. Ein eigentlicher Beschwerdewillen ist nicht auszumachen und die Eingabe enthält auch kein Rechtsbegehren. Es mangelt ihr daher an den nötigen Voraussetzungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), welche eine Beschwerde - so es sich um eine solche handeln sollte - erfüllen müsste. 
 
2.  
Nach dem Gesagten ist auf die Eingabe im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Ausserschwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli