Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_584/2023  
 
 
Urteil vom 15. August 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vollstreckung Besuchsrecht, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. Juli 2023 (ZK2 2023 47). 
 
 
Sachverhalt:  
Im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Besuchsrechts trat das Bezirksgericht March mit Verfügung vom 2. Juni 2023 mangels Leistung des Kostenvorschusses auf die Klage des Beschwerdeführers nicht ein. Es erwog, das erste Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei abgewiesen worden und auf das erneut gestellte sei nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer keine veränderten Verhältnisse geltend gemacht habe. 
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom 27. Juli 2023 mangels von Anträgen und mangels einer hinreichenden Begründung nicht ein. 
Gegen diese Verfügung sowie offenbar auch gegen einen Strafbefehl wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2023 (Postaufgabe 8. August 2023) an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren kann nur ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid sein, wie er mit der Verfügung vom 27. Juli 2023 vorliegt. Gegen einen Strafbefehl wäre zuerst der Instanzenzug zu durchlaufen. 
 
2.  
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer legt in seiner polemischen und in der Sache kaum verständlichen Eingabe nicht dar, dass und inwiefern er im kantonalen Rechtsmittelverfahren Anträge gestellt und seine Beschwerde hinreichend begründet hätte. Sinngemäss bringt er zum Ausdruck, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen gewesen wäre. Dies betrifft aber nicht die Eintretensfrage im Rechtsmittelverfahren, sondern diejenige im erstinstanzlichen Verfahren. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. August 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli