Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_618/2023
Urteil vom 12. September 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Konkursamt Basel-Stadt,
Bäumleingasse 5, 4001 Basel.
Gegenstand
Konkursverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 29. Juli 2023 (BEZ.2023.45).
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 28. März 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Am 21. April 2023 reichte er eine weitere Eingabe ein. Mit Entscheid vom 23. Mai 2023 trat die untere Aufsichtsbehörde nicht auf die Beschwerde ein, da der Beschwerdeführer keine konkrete Verfügung oder Handlung des Konkursamts beanstandet habe.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Juni 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 29. Juli 2023 trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 26. August 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Das Appellationsgericht hat sich einzig in den Erwägungen als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt bezeichnet (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG), im Rubrum und Dispositiv hingegen als Dreiergericht. Dem Beschwerdeführer ist daraus jedoch kein Nachteil erwachsen.
3.
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Appellationsgericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer wirft dem Konkursamt Willkür und eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor. Er setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass er seine Beschwerde an das Appellationsgericht ungenügend begründet hat.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg