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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_984/2010 
 
Urteil vom 10. März 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiber Holzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
P.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt André Sieber, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Schweizerische Mobiliar 
Versicherungsgesellschaft AG, 
Bundesgasse 35, 3011 Bern, 
vertreten durch Fürsprecherin Sabine Schmutz, Bollwerk 21, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Wallis 
vom 25. Oktober 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1967 geborene P.________ war als Verkäuferin in einem Shop bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachstehend: die Mobiliar) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 31. Dezember 2003 mit dem Auto ins Schleudern geriet und verunfallte. Die Mobiliar anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Die Versicherte konnte ihre angestammte Tätigkeit am 26. Januar 2004 zu 50 % und am 15. März 2004 wieder vollumfänglich aufnehmen. Mit Verfügung vom 28. Juli 2008 und Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2009 lehnte die Mobiliar die Ausrichtung weiterer Heilbehandlungsleistungen ab 31. Dezember 2007 ab, da die geklagten Beschwerden nicht mehr durch das Unfallereignis vom 31. Dezember 2003 verursacht worden seien. 
 
B. 
Die von P.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis mit Entscheid vom 25. Oktober 2010 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt P.________ sinngemäss, die Mobiliar sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, ihre Leistungen auch über den 31. Dezember 2007 hinaus zu erbringen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen seit dem 15. März 2004 wieder voll arbeitsfähig; streitig ist einzig, ob die Mobiliar weiterhin Heilbehandlungsleistungen zu erbringen hat. Da es sich bei den streitigen Leistungen um eine Sach- und nicht um eine Geldleistung handelt (vgl. Rudolf Ursprung/Petra Fleischanderl, Die Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG], in: Festschrift 100 Jahre Aargauischer Anwaltsverband, Zürich 2005, S. 415 ff., S. 427), ist das Bundesgericht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG e contrario). 
 
1.3 Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255). 
 
2. 
2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008, E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.; vgl. auch Urteil 8C_583/2007 vom 10. Juni 2008, E. 2.2). 
 
2.2 Mit Urteil vom 19. Februar 2008 (BGE 134 V 109) hat das Bundesgericht die sog. Schleudertrauma-Praxis bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden präzisiert. Im genannten Urteil wurde zunächst der Grundsatz bestätigt, dass der Fallabschluss und damit verbunden die Adäquanzprüfung im Hinblick auf die Rentenleistungen in dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, in dem von der Weiterführung der medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (zitiertes Urteil, E. 4). Hinsichtlich der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den geklagten organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden wurde festgehalten, dass diese auf Grund einer eingehenden medizinischen Abklärung zu erfolgen hat (zitiertes Urteil, E. 9.4 und 9.5). Schliesslich wurden in E. 10 des zitierten Urteils die Kriterien, welche zur Beurteilung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen (vgl. dazu insbesondere SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]) dienen, neu gefasst. Der Katalog der adäquanzrelevanten Kriterien lautet nunmehr: 
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück- lichkeit des Unfalls; 
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; 
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden; 
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver- schlimmert; 
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; 
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. 
Weiterhin gilt, dass nicht in jedem Fall der Einbezug sämtlicher Kriterien in die Gesamtwürdigung erforderlich ist. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367). 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 31. Dezember 2003 und den über den 31. Dezember 2007 anhaltend geklagten Beschwerden verneinte. 
 
4. 
4.1 Bei der Frage, ob zwischen einem Unfallereignis und einem geltend gemachten Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, handelt es sich - anders als bei der Frage nach der Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges (vgl. Urteil U 18/07 vom 7. Februar 2008 E. 3.1) - um eine Tatfrage (Urteil 8C_164/2009 vom 18. März 2010 E. 4.2; vgl. auch Margit Moser-Szeless, Le recours en matière de droit public au Tribunal fédéral dans la domaine des assurances sociales - aspects choisis, in: HAVE 4/2010 S. 335 ff., S. 347). Demnach ist die Feststellung des kantonalen Gerichts, welches in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber gestützt auf die Aktenbeurteilung des Dr. med. Z._________ vom 5. April 2008 einen natürlichen Kausalzusammenhang verneint hat, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (vgl. auch E. 1.2 hievor). Ob diese Feststellung vor Bundesrecht standhält, erscheint zweifelhaft, da Dr. med. Z._________ im Gegensatz zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 134 V 109 E. 9.3 S. 124; vgl. auch 8C_121/2010 vom 18. Oktober 2010 E. 4.1) offenbar ein Distorsionstrauma der HWS als generell nicht geeignet erachtet, länger als ein Jahr anhaltende Beschwerden zu verursachen. Auf eine nähere Prüfung dieser Frage kann indessen verzichtet werden, da ein allfälliger natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 31. Dezember 2003 und den über den 31. Dezember 2007 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden ohnehin nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre (vgl. E. 4.2 hienach). 
 
4.2 Die Schwere des Unfalles ist auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 3.1). Das Ereignis vom 31. Dezember 2003 kann höchstens als mittelschwerer Unfall qualifiziert werden. Die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges wäre somit nur dann zu bejahen, wenn eines der relevanten Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter oder mehrere dieser Kriterien in gehäufter Weise erfüllt wären. Wie die Beschwerdegegnerin im kantonalen Verfahren ausführlich und zutreffend dargelegt und von der Versicherten zu keinem Zeitpunkt substanziiert bestritten wurde, ist bei ihr keines der massgebenden Kriterien erfüllt. Somit wäre ein allfälliger natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den über den 31. Dezember 2007 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden nicht adäquat. Daraus folgt, dass die Leistungseinstellung auf dieses Datum hin rechtens war; die Beschwerde der Versicherten ist abzuweisen. 
 
5. 
Dem Ausgang der Verfahren entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 10. März 2011 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Leuzinger Holzer