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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1322/2023  
 
 
Urteil vom 10. Januar 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 
Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs durch ungenügend gesicherte Ladung und nicht korrektes Anbringen der Sicherheitsverbindung zum Fahrzeug, Übertretung des Nationalstrassenabgabegesetzes; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 30. Oktober 2023 (STBER.2023.16). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Mit Strafbefehl vom 22. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer als Lenker eines Personenwagens mit Anhänger wegen ungenügend gesicherter Ladung, nicht korrekten Anbringens der Sicherheitsverbindung (Lasso) und Benützens der Nationalstrassen ohne gültige Vignette mit Fr. 600.-- unter Kostenauflage gebüsst. Auf seine Einsprache hin verurteilte ihn der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu am 11. Januar 2023 nach Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung wegen Führens eines nicht betriebssicheren Anhängers durch ungenügend gesicherte Ladung und nicht korrektes Anbringen der Sicherheitsverbindung zum Fahrzeug sowie Übertretung des Nationalstrassenabgabegesetzes zu einer Busse von Fr. 600.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) unter Auflage der Verfahrenskosten. Die dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Solothurn am 30. Oktober 2023 vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil kostenfällig sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Wie vor Vorinstanz anerkennt er die Verurteilung wegen Übertretung des Nationalstrassenabgabegesetzes, ficht indessen den Schuldspruch wegen Führens eines nicht betriebssicheren Anhängers durch ungenügend gesicherte Ladung und nicht korrektes Anbringen der Sicherheitsverbindung zum Fahrzeug an. 
 
2.  
Die Beschwerde wurde zulässigerweise auf Französisch eingereicht (Art. 42 Abs. 1 BGG), die Verfahrenssprache ist aber Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Rahmen der Sachverhaltsrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_1513/2021 vom 10. Januar 2022 E. 4 mit Hinweis). 
Waren - wie hier - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art. 398 Abs. 4 StPO), prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, indessen auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_1288/2021 vom 24. November 2021 E. 2; 6B_1047/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.1.2). 
 
4.  
Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht im Geringsten mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Er reicht dem Bundesgericht lediglich diejenige Beschwerdeeingabe ein, die er schon im vorinstanzlichen Verfahren verwendete (vgl. kantonale Akten, Obergericht, act. 2), und begnügt sich derweise damit, die bereits vor Vorinstanz erhobenen Einwände - unter erneutem Hinweis auf den beigelegten Textauszug des Autohändlers B.________ - zu wiederholen, ohne indessen - in rechtlicher Hinsicht - mit seiner Kritik auch nur im Ansatz an der vorinstanzlichen Begründung anzusetzen, geschweige denn - in tatsächlicher Hinsicht - auf die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen in einer den Formerfordernissen genügenden Weise Bezug zu nehmen, um darzulegen, inwiefern die Vorinstanz Willkür zu Unrecht verneint haben soll. Aus der Beschwerde ergibt sich damit nicht, inwiefern das angefochtene Urteil willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Die Beschwerde erfüllt selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden, minimalen Begründungsanforderungen nicht. Aufgrund des eindeutigen Begründungsmangels kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. 
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Januar 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill