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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_153/2018  
 
 
Urteil vom 23. März 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, 
Regionales Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, Untersuchungshaft. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ aus der Untersuchungshaft mit einer in albanischer Sprache abgefassten Eingabe vom 23. Februar 2018 (Postaufgabe 1. März 2018) ans Bundesgericht gelangte; 
dass ihn das Bundesgericht mit Verfügung vom 2. März 2018 aufforderte, eine in einer Amtssprache abgefasste Rechtsschrift einzureichen, ansonsten seine Eingabe unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 6 BGG); 
dass A.________ mit Eingabe vom 13. März 2018 (Postaufgabe 19. März 2018) dieser Aufforderung nachkam und sinngemäss um Entlassung aus der Untersuchungshaft ersuchte; 
dass das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG), welche bei ihm innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung angefochten werden (vgl. 100 Abs. 1 BGG), beurteilt; 
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keinen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid nennt und sich ein solcher auch nicht aus den Beschwerdebeilagen ergibt; 
dass sich aus seiner Beschwerde auch nicht ansatzweise ergibt, inwiefern die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 80 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
dass die genannten Mängel offensichtlich sind, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, und dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. März 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli