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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_824/2022  
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Konkurseröffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 20. September 2022 (ZK 22 402). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 31. August 2022 eröffnete das Regionalgericht Berner Jura-Seeland über den Beschwerdeführer mit Wirkung ab 31. August 2022, 10.00 Uhr, den Konkurs. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. September 2022 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 20. September 2022 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer kündigt in der Beschwerde an, dass weitere Informationen elektronisch folgen würden. Da er den angefochtenen Entscheid gemäss Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post am 26. September 2022 in Empfang genommen hat, ist die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) am 26. Oktober 2022 abgelaufen. Weitere Eingaben brauchen demnach nicht abgewartet zu werden. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
4.  
Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe sich in seiner Beschwerde auf Art. 172 und Art. 173a SchKG berufen. Er lege jedoch nicht dar und es sei auch nicht ersichtlich, dass eine konkurshindernde Tatsache vorliege oder der Konkursentscheid hätte ausgesetzt werden müssen. Auch ein Konkurshinderungsgrund gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG werde weder behauptet noch nachgewiesen und der Beschwerdeführer mache auch seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft. 
Vor Bundesgericht setzt sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Nur am Rande macht er geltend, er könne per November 2022 wieder Rechnungen für IT-Dienstleistungen ausstellen und er könne sehr schnell Fr. 50'000.-- generieren. Mit diesen Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen ist er vor Bundesgericht verspätet (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Übrigen macht er - ähnlich wie vor Obergericht - geltend, er habe aufgrund bestimmter Ereignisse (Brandstiftung an einer Liegenschaft in U.________ im Jahr 2016, die durch die Behörden vertuscht worden sei, und damit zusammenhängende juristische Auseinandersetzungen) von Juli bis September 2022 in der Klemme gesteckt und er habe auch aus gesundheitlichen Gründen nicht reagieren können. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
5.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland, dem Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland, dem Grundbuchamt Seeland, dem Handelsregisteramt des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg