Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_711/2022  
 
 
Urteil vom 14. Februar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Grenchen-Bettlach, 
Marktplatz 22, 2540 Grenchen, 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sabine Burkhalter Kaimakliotis. 
 
Gegenstand 
Aufhebung des Steigerungszuschlags, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 24. August 2022 (SCBES.2022.53). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 1. Juni 2022 wurde in der von B.________ eingeleiteten Grundpfandbetreibung Nr. xxx die Liegenschaft GB U.________ Nr. yyy öffentlich versteigert. Die bisherige Schuldnerin und Eigentümerin, C.________ AG ersteigerte die Liegenschaft zum Preis von 3.2 Millionen Franken. Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 hob das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach den Steigerungszuschlag auf, weil der Zuschlagspreis nicht innert der 10-tägigen Frist gemäss Ziff. 6.2 der Steigerungsbedingungen bezahlt wurde und der betreibende Grundpfandgläubiger B.________ mit einer Verlängerung der Zahlungsfrist im Sinne von Art. 63 VZG ausdrücklich nicht einverstanden war. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 erhob die A.________ AG bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn gegen die Aufhebung des Steigerungszuschlags Beschwerde. Mit Urteil vom 24. August 2022 wies die Aufsichtsbehörde die Verfahrensanträge auf Zeugenbefragung und Fristerstreckung ab, trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte der A.________ AG wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.--. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 19. September 2022 ist die A.________ AG an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG).  
 
1.2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).  
 
2.  
Die Vorinstanz hat erwogen, die vom betreibenden Grundpfandgläubiger B.________ in Betreibung gesetzte Summe sei von der Schuldnerin inzwischen zu dessen Handen an das Betreibungsamt bezahlt und das Geld an B.________ überwiesen worden. Infolgedessen habe am 12. Juli 2022 die Grundpfandbetreibung Nr. xxx als bezahlt im Betreibungsregister gelöscht und das ganze Verfahren abgeschlossen werden können. Die Beschwerdeführerin (welche gemäss Lastenverzeichnis als Grundpfandgläubigerin für ihre ungekündigte Darlehensforderung gegen die C.________ AG mit einer Summe von Fr. 284'000.-- zugelassen worden sei) habe demnach kein aktuelles rechtliches Interesse an einem Beschwerdeentscheid. Somit sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; die Verfahrensanträge auf Zeugenbefragung und Fristerstreckung seien infolge des fehlenden Rechtsschutzinteresses abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hätte sodann nach Löschung der Betreibung am 12. Juli 2022 und Abschluss des Verfahrens Gelegenheit gehabt, ihre Beschwerde zurückzuziehen. Stattdessen habe sie am 19. Juli 2022 eine Beschwerdeergänzung und am 18. August 2022 eine Stellungnahme eingereicht, worin sie ihren Beschwerdewillen bekräftigt habe. Dabei sei von der Beschwerdeführerin in keiner Weise dargelegt worden, welches Interesse sie an einer Aufhebung der Verfügung vom 14. Juni 2022 habe. Zumal D.________, der die vorliegende Beschwerde für die A.________ AG verfasst habe, als alleiniger Verwaltungsrat sowohl der C.________ AG als auch der A.________ AG über sehr genaue Fallkenntnisse verfüge, könne die Art und Weise der Beschwerdeführung nicht anders als obstruktiv und mutwillig bezeichnet werden. Demnach seien der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG die Prozesskosten von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin geht auf diese Erwägungen nicht in nachvollziehbarer Weise ein und legt insbesondere auch vor Bundesgericht nicht dar, worin das erforderliche (eigene) schutzwürdige Interesse an der verlangten Aufhebung der Verfügung des Betreibungsamts vom 14. Juni 2022 liegen soll. Auch zur Kostenauflage nimmt die Beschwerdeführerin nicht in rechtsgenüglicher Weise Stellung. Als aktenwidrig erweist sich schliesslich die Rüge der Beschwerdeführerin, dass ihr Gesuch um Fristerstreckung für eine vertiefte Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamts von der Vorinstanz übersehen worden sei. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz das Gesuch ausdrücklich behandelt. Weshalb die Vorinstanz dieses unter den gegebenen Umständen nicht hätte abweisen dürfen, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Die Beschwerde enthält damit insgesamt keine hinreichende Begründung. 
 
4.  
Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Grenchen-Bettlach, B.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Februar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss