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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_600/2021  
 
 
Urteil vom 25. Juli 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Walther. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hofer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothu rn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sachbeschädigung etc.; Strafzumessung, Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 25. März 2021 (STBER.2020.39). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 1. Oktober 2019 sprach das Amtsgericht Olten-Gösgen A.________ der mehrfachen Sachbeschädigung sowie der Brandstiftung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten und 25 Tagen unter Anrechnung der zweitägigen Untersuchungshaft. Im Weiteren widerrief es den bedingt gewährten Vollzug von zwei Geldstrafen von 90 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- bzw. von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und verwies ihn für fünf Jahre des Landes, wobei es die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anordnete. 
 
B.  
Auf Berufung von A.________ stellte das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 25. März 2021 die Rechtskraft der Schuldsprüche wegen mehrfacher Sachbeschädigung sowie wegen Brandstiftung fest. Weiter verurteilte es ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten, unter Aufschub eines Strafteils von 10 Monaten (bei einer Probezeit von drei Jahren) und unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe. Auf den Widerruf des bedingt gewährten Vollzugs der beiden Geldstrafen verzichtete es; stattdessen verlängerte es die Probezeit um jeweils ein Jahr. Ferner bestätigte es die Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren und die entsprechende Ausschreibung im SIS. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, in Abänderung des angefochtenen Urteils sei er zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Vollzuges und unter Festsetzung der Probezeit auf drei Jahre. Weiter sei von einer Landesverweisung sowie der Ausschreibung im SIS abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Innert der Beschwerdefrist reicht A.________ eine weitere Eingabe ein. Mit einer weiteren Eingabe vom 26. August 2021 reicht er einen Bericht des Spitals B.________ vom 6. August 2021 ins Recht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. 
 
1.1. Diesbezüglich wirft er der Vorinstanz zunächst eine Verletzung von Art. 42 Abs. 2 StGB vor. Sie gehe zu Unrecht davon aus, das Urteil des Jugendgerichts des Kantons Solothurn vom 19. November 2015, mit welchem er zu einem Freiheitsentzug von neun Monaten verurteilt worden sei, falle in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung. Gemäss BGE 137 IV 7 E. 1.3 stünden im Jugendstrafrecht - im Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht - indes die erzieherischen Massnahmen im Vordergrund. Die Sanktionen des Jugendstrafrechts dienten nicht der Tatvergeltung, sondern verfolgten das Ziel, den Jugendlichen im Sinne der Spezialprävention von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Richtigerweise sei das fragliche Urteil des Jugendgerichts vom 19. November 2015 deshalb auszublenden und es sei von der Regel von Art. 42 Abs. 1 StGB auszugehen, wonach der Vollzug einer Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren aufgeschoben werde.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Vorinstanz stützt sich auf Art. 42 und 43 StGB in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung. Im Rahmen der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung des Sanktionenrechts wurden diese Bestimmungen zwar revidiert. Die neuen Bestimmungen sind für den Beschwerdeführer jedoch nicht milder, weshalb das alte Recht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB; BGE 147 IV 471 E. 4).  
 
1.2.2. Gemäss aArt. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (aArt. 42 Abs. 2 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (aArt. 43 Abs. 1 StGB).  
 
1.2.3. Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss aArt. 43 StGB ist wie bei aArt. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Im überschneidenden Anwendungsbereich von aArt. 42 und aArt. 43 StGB zwischen einem und zwei Jahren Freiheitsstrafe ist der (vollständige) Strafaufschub die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich - insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, ermöglicht der Teilvollzug für die Zukunft eine bessere Prognose. Das Gericht kann mit Hilfe der teilbedingten Strafe im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Strafvollzug einerseits eine günstige Legalprognose erlaubt und andererseits für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Dem Richter steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der Richter sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 3.1.1; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer sei am 19. November 2015 und damit innerhalb von fünf Jahren vor den hier zu beurteilenden Taten vom Jugendgericht des Kantons Solothurn zu einem Freiheitsentzug von neun Monaten verurteilt worden. Im Gegensatz zu einem Massnahmenentscheid falle dieses Urteil in den Anwendungsbereich von aArt. 42 Abs. 2 StGB, weshalb die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges das Vorliegen besonders günstiger Verhältnisse voraussetze.  
In dieser Hinsicht erwägt sie, die vorliegend zu beurteilenden Straftaten stünden zu den früheren Delikten in keinem Zusammenhang. Es liege kein einschlägiger Rückfall vor; aus der neuerlichen Delinquenz könne insoweit kein Rückschluss auf eine Schlechtprognose gezogen werden. Gegen besonders günstige Verhältnisse spräche neben den Vorstrafen, der Delinquenz während einer laufenden Strafuntersuchung auch die fehlende Erwerbstätigkeit. Positiv sei zu werten, dass der Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren nicht mehr delinquiert habe, alkoholabstinent lebe und seither die gleiche Freundin habe. Gestützt auf die Einschätzungen im Gutachten des Gutachters Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, U.________, vom 26. September 2018, welcher eine gewisse Einsichtsfähigkeit und die Entwicklung einer gewissen Selbstkritik- und Inspektionsfähigkeit festgestellt habe, geht die Vorinstanz zwar von einer gewissen Stabilisierung der persönlichen Verhältnisse aus. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Entwicklung und Stabilisierung blieben jedoch vage, und auch die angeforderte Dokumentation über seine Arbeitsbemühungen sei mit dem vorgelegten Lohnausweis für drei Wochen mager ausgefallen. Unbelegt geblieben sei auch die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit. Es bleibe diffus, wie der Beschwerdeführer zur Arbeitstätigkeit stehe. Von gefestigten persönlichen Verhältnissen könne damit nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer stehe auch mit 25 Jahren noch in keiner Weise auf eigenen Füssen, sondern lebe von und bei den Eltern. Aufgrund der eher ausweichenden Antworten erschliesse sich auch nicht, weshalb sich die Beziehung zu seiner Freundin in erheblichem Mass stabilisierend auswirken sollte. Immerhin scheine er nach wie vor alkoholabstinent zu sein. Entscheidend sei aber, dass der Vollzug der Landesverweisung für den Beschwerdeführer zweifelsohne eine Denkzettelwirkung haben werde, weshalb besonders günstige Umstände bejaht und die Freiheitsstrafe teilweise bedingt ausgesprochen werden könne. Dabei werde auch der Vollzug des unbedingten Strafteils seine stützende Wirkung haben. Demnach sei für zehn Monate der bedingte Strafvollzug zu gewähren; neun Monate seien zu vollziehen. 
 
1.4. Mit der Frage, ob ein Freiheitsentzug gemäss Art. 25 Abs. 1 JStG, zu welchem der Beschwerdeführer am 19. November 2015 verurteilt wurde, als Freiheitsstrafe im Sinne von aArt. 42 Abs. 2 StGB gilt, hatte sich das Bundesgericht bisher noch nicht zu befassen. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offen gelassen werden. Soweit der Beschwerdeführer es für "geradezu unerfindlich" hält, wie die Vorinstanz besonders günstige Umstände verneinen könne, scheint er zu übersehen, dass sie deren Vorliegen bejaht und die aArt. 42 Abs. 2 StGB zugrunde liegende Vermutung des Fehlens einer ungünstigen Prognose (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3) somit umstösst. Selbst wenn die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss den Bestimmungen von aArt. 42 Abs. 1 StGB zu prüfen gewesen wäre, vermöchte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten: So oder anders läuft die vorinstanzliche Gesamtwürdigung im Ergebnis darauf hinaus, dass hinsichtlich seiner Legalbewährung grundsätzlich erhebliche Bedenken bestehen, so dass nur unter Berücksichtigung der Landesverweisung und eines zumindest teilweisen Vollzugs der Freiheitsstrafe vom Fehlen einer ungünstigen Prognose (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2) ausgegangen werden kann (vgl. auch E. 1.5 hiernach). Ob diese prognostische Einschätzung im vorliegend zu beurteilenden Fall gemäss den Bestimmungen von aArt. 42 Abs. 1 oder von aAbs. 2 StGB zu prüfen wäre, ist vor diesem Hintergrund unerheblich.  
 
1.5.  
 
1.5.1. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Bedenken an seiner Legalbewährung vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Gemäss den - insoweit unbestritten gebliebenen - Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ist er mehrfach vorbestraft und weist eine bereits über Jahre andauernde Delinquenz auf. Mit bereits erwähntem Urteil des Jugendgerichts des Kantons Solothurn vom 19. November 2015 wurde er wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einem Motorfahrzeug, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), mehrfacher Entwendung zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis sowie Beschimpfung und Nötigung zu einem neunmonatigen Freiheitsentzug verurteilt. Es folgte eine Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. August 2016 wegen mehrfachen Betruges und falscher Anschuldigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von vier Jahren, und einer Busse von Fr. 1'000.--. Sodann wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. Januar 2017 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von Fr. 375.-- verurteilt, womit ausserdem eine Verlängerung der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. August 2016 festgesetzten Probezeit um ein Jahr erfolgte. Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Brandstiftung beging der Beschwerdeführer während der laufenden Probezeit zweier Verurteilungen, welche lediglich ein halbes bzw. ein knappes Jahr zurücklagen. Mit der Sachbeschädigung vom 21. April 2018 delinquierte der Beschwerdeführer sodann während des laufenden Strafverfahrens erneut und einschlägig. Unter Berücksichtigung dieser Vorstrafen, der Delinquenz während der laufenden Strafuntersuchung und den von der Vorinstanz berücksichtigten persönlichen Verhältnissen (E. 1.3 hiervor) ist deren Schlussfolgerung, ohne Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe bestünden erhebliche Bedenken an der Legalbewährung, nicht bundesrechtswidrig.  
 
1.5.2. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers erschöpfen sich im Wesentlichen in einer appellatorisch gehaltenen Wiedergabe der eigenen Sichtweise. Wie er anerkennt, hat die Vorinstanz den fehlenden Zusammenhang zwischen den vorliegend zu beurteilenden Straftaten und den früheren Delikten ebenso berücksichtigt wie seine Alkoholabstinenz, seine seit drei Jahren bestehende feste Beziehung zu seiner Freundin und die gutachterlichen Einschätzungen des Dr. med. C.________. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren nicht mehr delinquierte. Inwiefern die vorinstanzliche Würdigung dabei Bundesrecht verletzen soll, wird in der Beschwerde nicht dargetan (vgl. zur Begründungspflicht Art. 42 Abs. 2 BGG) und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso nicht stichhaltig ist die Rüge des Beschwerdeführers, ihm könne seine Unfähigkeit, beruflich Fuss zu fassen und sich von seinen Eltern zu lösen nicht vorgeworfen werden, weil sie auf die gutachterlich gestellten Diagnosen einer unterdurchschnittlichen Intelligenz und einer Störung des Sozialverhaltens zurückzuführen sei. Dies findet im Gutachten keine Stütze, erhellt aus den darin enthaltenen Schilderungen des Beschwerdeführers doch vielmehr, dass seine Erwerbslosigkeit und die damit einhergehende finanzielle Abhängigkeit von den Eltern auf seine fehlende Motivation bei der Suche nach einer Ausbildung oder einer Arbeitsstelle zurückzuführen ist. Nicht gefolgt werden kann ihm schliesslich, soweit er geltend macht, aufgrund eines möglichen XYY-Syndroms könne er "gewalttätige Eruptionen weitaus schlechter kontrollieren als ein normaler Mann", weshalb ihm die positive persönliche Entwicklung umso höher anzurechnen sei. Den Bericht des Spitals B.________ vom 6. August 2021, mit welchem diese Diagnose bestätigt wurde, reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2021 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist ins Recht. Dieser ist damit bereits von vornherein nicht zu berücksichtigen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Ohnehin vermöchte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, halten die Ärzte des Spitals B.________ doch ausdrücklich fest, dass das Doppel-Y-Syndrom aufgrund neuerer Studien nicht mehr mit einem erhöhten Risiko für delinquentes Verhalten assoziiert werde. Entgegen dem Beschwerdeführer verletzt die Vorinstanz mit ihrer Feststellung einer getrübten Legalprognose insgesamt weder den Untersuchungsgrundsatz noch stellt sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass sie ihm den (voll-) bedingten Strafvollzug verweigert.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der Landesverweisung. Er macht geltend, die vorinstanzliche Verneinung eines schweren persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB sei bundesrechtswidrig. 
 
2.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere. Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweis).  
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3.1 je mit Hinweisen). 
 
2.2. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsbürger; seine Verurteilung wegen Brandstiftung ist rechtskräftig. Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB sind somit grundsätzlich erfüllt.  
 
2.3.  
 
2.3.1. In sachverhaltlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei 1996 in der Schweiz geboren worden und habe mit Ausnahme der ersten Monate seines Lebens sowie der Jahre 2009 bis 2012 immer in der Schweiz gelebt. Er habe somit den grössten Teil seines bisherigen Lebens und der prägenden Jahre seiner Entwicklung in der Schweiz verbracht. Nachdem er in der Schweiz die Primarschule absolviert habe, sei er in den Kosovo zurückgekehrt, wo er die Schulzeit beendet und ein Praktikum (oder eine Lehre) als Coiffeur absolviert habe. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz mit 16 Jahren habe er keine Lehrstelle gefunden und auch keine Ausbildung abgeschlossen; auch sei er noch nie während längerer Zeit beim gleichen Arbeitgeber tätig gewesen. Im April 2018 hätten fünf Verlustscheine im Umfang von rund Fr. 12'000.-- bestanden. Die Eltern und zwei jüngere Brüder lebten ebenfalls in der Schweiz, wobei der ledige Beschwerdeführer aktuell bei seinen Eltern lebe. Es handle sich um eine gelebte Familiengemeinschaft, dies aber wohl eher aus praktischen Gründen, da der Beschwerdeführer wegen der Erwerbslosigkeit keine andere Wahl habe. Seit ein paar Jahren habe er eine Freundin, wobei aufgrund der eher ausweichenden Antworten des Beschwerdeführers in der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. März 2021 nicht klar geworden sei, wie wahrhaftig diese Beziehung sei. Soweit ersichtlich, bestehe sein Kollegenkreis vor allem aus Landsleuten. Aktivitäten, die auf eine Verwurzelung im gesellschaftlichen Leben hinweisen würden, seien nicht ersichtlich. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe er keine Verwandten mehr im Kosovo und verstehe die Sprache mittelmässig, während er sich schriftlich darin nicht ausdrücken könne. Hinsichtlich der kurz vor der Berufungsverhandlung geltend gemachten Hautkrankheit im Sinne einer Akne inversa ergebe sich aus den Berichten nicht, dass diese im Kosovo nicht auch behandelt werden könne, zumal auch deren Schwere und Verlauf nicht klar seien. Bereits am 3. August 2016 sei er wegen mehrfachen Betrugs und falscher Anschuldigung erstmals in Anwendung des Erwachsenenstrafrechts zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden. Am 13. Januar 2017 sei er wegen einfacher Körperverletzung erneut verurteilt worden. Die vorliegend zu beurteilende Brandstiftung vom 23. Juli 2017 sei gut sechs Monate nach dem Strafbefehl vom 13. Januar 2017 erfolgt. Trotz der früheren Verurteilung durch das Jugendgericht des Kantons Solothurn habe der Beschwerdeführer somit in einer hartnäckigen und unbelehrbaren Weise wiederholt und unbeeindruckt von abgeschlossenen und hängigen Strafverfahren delinquiert. Infolge seiner Straffälligkeit sei er jeweils am 16. August 2016 und am 2. Juni 2017 vom Migrationsamt ermahnt und auf die ausländerrechtlichen Konsequenzen von strafbarem Verhalten aufmerksam gemacht worden. Gleichwohl sei er in der Folge jeweils aber erneut straffällig geworden.  
 
2.3.2. In Würdigung dieser Feststellungen verneint die Vorinstanz das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls. Obwohl der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren und aufgewachsen sei, sei es ihm nicht gelungen, sich hier sozial und beruflich zu integrieren. Vielmehr hätten sich bereits im Kindesalter Auffälligkeiten gezeigt, welche Interventionen der Jugendanwaltschaft zur Folge gehabt und seine Eltern veranlasst hätten, ihn vorübergehend in den Kosovo zurückzuschicken. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz habe er nie richtig Fuss gefasst. Ungeachtet von zwei Ermahnungen durch das Migrationsamt sei er in der Folge wiederholt straffällig geworden. Die drei Vorstrafen seien denn auch Ausdruck der fehlenden Integration, habe der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten doch mehrfach manifestiert, dass er sich nicht an die hier geltenden Gesetze halten könne oder wolle. Eine feste Anstellung über längere Zeit habe er nie inne gehabt und entsprechend auch seine finanziellen Verhältnisse nicht in Ordnung halten können. Er habe keine Ausbildung gemacht und stehe noch heute mit 25 Jahren wirtschaftlich nicht auf eigenen Füssen. Auch in persönlicher Hinsicht scheine er in der Schweiz kaum integriert zu sein; er habe keine Bezugspunkte zum hiesigen sozialen, kulturellen oder sportlichen Leben. Die lange Anwesenheit in der Schweiz sei zwar ein Indiz, nicht aber ein Nachweis für Integration. Die geltend gemachte Hautkrankheit reiche ebenfalls nicht aus, um einen schweren persönlichen Härtefall zu bejahen. Aufgrund der von Dr. med. C.________ mit Gutachten vom 26. September 2018 festgestellten Nachreifung sei beim Beschwerdeführer schliesslich von einer positiven Persönlichkeitsentwicklung auszugehen. Diese begrüssenswerte Entwicklung stelle indes kein Indiz für einen Härtefall dar, weil eine Landesverweisung diese Entwicklung nicht zunichte machen würde. Mangels eines schweren persönlichen Härtefalls sei insgesamt die Landesverweisung anzuordnen.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Wie von der Vorinstanz festgehalten ist eine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz kein klares Indiz für eine gute Integration, sondern - verbunden mit einer guten Integration - in aller Regel ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Härtefalls (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der pauschale Vorwurf, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass es ihm nicht gelungen sei, sich in der Schweiz sozial und beruflich zu integrieren, wird in der Beschwerde nicht näher erläutert und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die diesbezügliche Schlussfolgerung rechtsfehlerhaft sein sollte. Weiter behauptet die Vorinstanz auch nicht, den Beschwerdeführer treffe am Umstand, dass er mit 25 Jahren noch immer von und bei seinen Eltern lebt und er auch keine Ausbildung absolviert habe ein Verschulden. Vielmehr bemisst sie seine privaten Interessen bei der Härtefallprüfung zu Recht anhand seiner persönlichen Lage im Urteilszeitpunkt, unabhängig davon, wie diese Situation entstanden ist (vgl. Urteil 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.3.3). Wie bereits dargelegt (vgl. E. 1.5.2 hiervor), ist seine Erwerbslosigkeit und die daraus resultierende finanzielle Abhängigkeit von seinen Eltern ohnehin nicht Folge seines psychischen Zustands, sondern eher seiner mangelnden Motivation bei der Suche nach einer Ausbildung oder einer Arbeitsstelle. Vor diesem Hintergrund vermag auch keinen Härtefall zu begründen, dass im Kosovo niemand sei, der für ihn sorgen und ihm (finanziell) zur Seite stehen würde. Angesichts der fehlenden Ausbildung des Beschwerdeführers mag eine berufliche Integration im Kosovo wohl mit Schwierigkeiten verbunden sein. Diesbezüglich weist die Vorinstanz jedoch zu Recht darauf hin, dass er im Kosovo zumindest ein Praktikum als Coiffeur absolvierte, weshalb die berufliche Integration im Kosovo zumindest nicht schwieriger sein dürfte als in der Schweiz.  
 
2.4.2. Das vom Beschwerdeführer eher allgemein erwähnte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) schützt - wie er bereits selber ausführt - in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3), womit der kinderlose und unverheiratete Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Unter dem vom Beschwerdeführer angesprochenen Aspekt des Familienlebens wäre dieses Recht im Weiteren auch erst dann berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3, 91 E. 4.2 und E. 5.1; 144 II 1 E. 6.1). Dass eine solche Beziehung zu seinen Eltern besteht, macht der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend, läuft seine Argumentation doch darauf hinaus, dass er aus finanziellen Gründen bei diesen lebt.  
 
2.4.3. Mit der Vorinstanz ist schliesslich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch mit der albanischen Sprache genügend vertraut ist. Soweit er letztinstanzlich geltend macht, dieser Sprache nicht mächtig zu sein, weil auch der von ihm zwischen 2009 bis 2012 besuchte Oberstufenunterricht im Kosovo ausschliesslich auf Deutsch gehalten worden sei, steht dies in Widerspruch zu seinen früheren Schilderungen gegenüber Dr. med. C.________, woraus sich ergibt, dass der Unterricht auf Albanisch stattfand und er bloss anfängliche Probleme mit der Sprache gehabt habe. Wie von der Vorinstanz festgestellt, dürfte für den Beschwerdeführer somit auch die Resozialisierung im Kosovo nicht schwieriger sein als in der Schweiz. Im Zusammenhang mit dem "höchstwahrscheinlich von Geburt an bestehenden Leiden" (wohl im Sinne des Doppel-Y-Syndroms) ist schliesslich nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht dargetan, inwiefern ein solches einen Härtefall zu begründen vermöchte, zumal der Gutachter eine diesbezügliche Behandlungsnotwendigkeit ausdrücklich verneinte. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich "ausdrücklich auf die vor der Vorinstanz gemachten Ausführungen" verweist, ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung in der letztinstanzlichen Rechtsschrift selber zu erfolgen hat. Darauf ist nicht weiter einzugehen (BGE 144 V 173 E. 3.2.2).  
Zusammenfassend bedeutet die Landesverweisung für den Beschwerdeführer zwar eine gewisse Härte. Diese geht aber nicht über das Mass hinaus, das der Verfassungs- und Gesetzgeber mit der Einführung der obligatorischen Landesverweisung in Kauf nahm oder sogar wollte. Die Vorinstanz schliesst zutreffend auf eine mangelnde Integration auf verschiedenen Ebenen. Die familiäre Situation lässt eine Landesverweisung zu, kann der Kontakt mit seinen Eltern und seinen Brüdern doch mittels modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten werden. Eine berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Kosovo erscheint zumindest nicht schwieriger als in der Schweiz und - genügend Motivation vorausgesetzt - durchaus möglich. In der Gesamtbetrachtung geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Landesverweisung beim Beschwerdeführer keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bewirkt. Damit erübrigt sich eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers und dem öffentlichen Sicherheitsinteresse. 
 
2.5. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag, wonach von einer Ausschreibung im SIS abzusehen sei, nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, zumal sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, vom 25. Juli 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Walther