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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_332/2023  
 
 
Urteil vom 9. April 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiberin Braun. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 12. April 2023 
(VB.2022.00771). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ (geb. 1988) ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er reiste 1991 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Schweiz ein. Zuvor hatte er bei seinen Grosseltern im Heimatland gelebt. Im Februar 2014 heiratete er seine Landsfrau B.A.________, mit welcher er zwei Kinder (geb. 2017 und 2021) hat. Alle vier Familienmitglieder verfügen über eine Niederlassungsbewilligung.  
 
A.b. Während seiner Anwesenheit in der Schweiz trat A.A.________ mehrfach strafrechtlich in Erscheinung: Am 4. August 2010 wurde er wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Das Bezirksgericht Münchwilen verurteilte ihn am 21. Oktober 2010 wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Versuchs dazu, beides mehrfach begangen, versuchter Irreführung der Rechtspflege, grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Anrechnung von 75 Tagen erstandener Untersuchungshaft, sowie einer Busse von Fr. 2'000.--, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Sowohl am 6. Januar 2012 als auch am 6. Dezember 2017 wurde er wegen weiterer Strassenverkehrsdelikte gebüsst. Sodann verurteilte das Kantonsgericht Luzern A.A.________ am 29. Juni 2021 im Berufungsverfahren wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie Gehilfenschaft dazu, mehrfacher qualifizierter Sachbeschädigung und Gehilfenschaft dazu, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Gehilfenschaft dazu sowie Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, alles begangen in der Zeit zwischen dem 20. März und dem 18. Juni 2015, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, unter Anrechnung von 192 Tagen bereits erstandener Freiheitsbeschränkung. Ein Jahr der Freiheitsstrafe war unbedingt zu vollziehen; für die restlichen zwei Jahre wurde der bedingte Vollzug gewährt, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Das Bundesgericht wies die von A.A.________ gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ab (Urteil 6B_1071/2021 vom 7. April 2022).  
 
A.c. Angesichts des Urteils des Bezirksgerichts Münchwilen vom 21. Oktober 2010 verwarnte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.A.________ am 24. Oktober 2012 und drohte ihm den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an. Zudem wies es ihn am 26. Juli 2018 wegen mehrerer eingeleiteter Betreibungen und Verlustscheine auf die Folgen des Nichterfüllens finanzieller Verpflichtungen hin. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils wies er Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 22'592.-- und offene Forderungen im Zusammenhang mit dem Strafurteil vom 29. Juni 2021 von über Fr. 100'000.-- auf.  
 
B.  
Mit Schreiben vom 17. Juni 2022 teilte das Migrationsamt A.A.________ mit, dass es angesichts seiner Straffälligkeit beabsichtige, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen. Dies tat es am 21. September 2022 denn auch und wies ihn aus der Schweiz weg. Seine dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 17. November 2022; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. April 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Juni 2023 gelangt A.A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und das Absehen vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung. 
Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2023 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Letzteres trifft auch auf die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich zu. Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration SEM haben sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3).  
 
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Auf die Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung besteht grundsätzlich ein Anspruch (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteil 2C_19/2023 vom 20. Juli 2023 E.1). Ob die Voraussetzungen für die Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit zulässig.  
 
1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2).  
Da der Beschwerdeführer vorliegend keine Sachverhaltsrügen erhebt, kann nachfolgend vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ausgegangen werden (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers infolge seiner Straffälligkeit. 
 
4.  
 
4.1. Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20) widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 146 II 321 E. 3.1 mit Hinweisen). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit dem Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 29. Juni 2021 zu einer überjährigen Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde und damit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt hat.  
Da die verfahrensauslösenden Delikte im Jahr 2015 und damit (gänzlich) vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, finden Art. 66a ff. StGB und Art. 63 Abs. 3 AIG keine Anwendung (BGE 146 II 1 E. 2.1.2; 146 II 333 E. 5.1; vgl. demgegenüber zu Dauerdelikten, deren Tatzeitraum den 1. Oktober 2016 überschreitet: Urteil 2C_352/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 5.3). Alsdann ermöglichte die 2017 ausgesprochene Busse für eine Übertretung weder die Anordnung einer obligatorischen noch einer fakultativen Landesverweisung (vgl. Art. 66a und 66a bis i.V.m. Art. 103 StGB). Mangels weiterer neurechtlicher Verurteilungen ist somit ausgeschlossen, dass die Strafbehörden das gesamte deliktische Verhalten - inkl. verfahrensauslösender Vorstrafe - je im Rahmen der Prüfung einer Landesverweisung berücksichtigt haben, was der Zuständigkeit der Migrationsbehörden entgegenstehen würde (vgl. Urteile 2C_352/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 4.6; 2C_305/2023 vom 9. November 2023 E. 4.6). Der Beschwerdeführer anerkennt denn auch, dass die Migrationsbehörden für eine allfällige Wegweisung zuständig sind. Indessen rügt er, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei nicht verhältnismässig.  
 
4.2. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Da sich der Beschwerdeführer seit über 30 Jahren in der Schweiz aufhält und seine Ehefrau und seine zwei minderjährigen Kinder, welche alle ebenfalls im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind, hier leben, tangiert der Widerruf der Niederlassungsbewilligung seinen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Es muss somit auch eine Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK stattfinden, wobei sich diese mit der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 AIG deckt (BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 31 E. 2.3.2; Urteil 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4).  
 
4.3. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit bzw. der Interessenabwägung sind die individuellen Interessen des Betroffenen und seiner Angehörigen, ihre Beziehung - trotz Straffälligkeit - weiter im Land leben zu können, und die öffentlichen Interessen daran, dass der straffällige Ausländer die Schweiz aus Sicherheitsgründen verlässt, sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteil 2C_348/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1; Urteil des EGMR B.F. gegen Schweiz vom 4. Juli 2023 [Nr. 13258/18] § 88). Rechtsprechungsgemäss sind dabei namentlich zu berücksichtigen (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (4) das Verhalten des Ausländers während diesem; (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der Gesundheitszustand; (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat (BGE 139 I 145 E. 2.4; 139 I 31 E. 2.3.3; 139 I 16 E. 2.2.1; Urteile 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.3; 2C_348/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.2.2; Urteil des EGMR M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020 [Nr. 59006/18] § 49 ff. mit Hinweisen). Unter dieses letzte Kriterium fällt der besondere Schutz der Kindesinteressen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5; Urteile des EGMR B.F. gegen Schweiz vom 4. Juli 2023 [Nr. 13258/18] §§ 119 f. und S.N. und M.B.N. gegen Schweiz vom 23. November 2021 [Nr. 12937/20] §§ 100, 103 f.). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (Urteile 2C_739/2022 vom 13. September 2023 E. 3.4; 2C_348/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.2.2, je mit Hinweisen).  
 
4.4. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich - wie der Beschwerdeführer - schon seit langer Zeit im Land aufhält, soll zwar nur mit Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Urteil 2C_860/2022 vom 4. Mai 2023 E. 9.1). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der ausländischen Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 139 I 31 E. 2.3.2; Urteile 2C_378/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.2; 2C_967/2021 vom 23. Januar 2023 E. 4.3; 2C_832/2021 vom 13. Dezember 2022 E. 5.3).  
 
5.  
 
5.1. Ausgangspunkt und Massstab für die migrationsrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1; Urteil 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 5.1). Für das migrationsrechtliche Verschulden ist allerdings nicht nur das für die Anlasstat verhängte Strafmass ausschlaggebend, sondern die Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil (Urteil 2C_30/2022 vom 29. November 2022 E. 4.3.1). Dabei dürfen auch länger zurückliegende Straftaten, die aus dem Strafregister gelöscht wurden, berücksichtigt werden (Urteile 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 5.1; 2C_860/2022 vom 4. Mai 2023 E. 9.2.1).  
 
5.2. Die Vorinstanz schliesst aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers auf ein hohes öffentliches Interesse an dessen Aufenthaltsbeendigung. Das Vorhandensein eines gewissen öffentlichen Interesses wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede gestellt. Allerdings stellt er sich in Anlehnung an die Beurteilung des Strafrichters auf den Standpunkt, das ihm attestierte (nur) mittelschwere Tatverschulden, sein Wohlverhalten seit der Tatbegehung und das Fehlen einer ungünstigen Prognose seien im vorinstanzlichen Urteil unzureichend berücksichtigt worden. Des Weiteren beanstandet er, dass die Vorinstanz dem damals bereits aus dem Strafregister gelöschten Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen zu viel Gewicht beigemessen habe. Schliesslich anerkennt er zwar, dass seine Handlungen nach dem 1. Oktober 2016 obligatorisch zu einer strafrechtlichen Landesverweisung geführt hätten, verweist aber für die Beurteilung der Schwere der verübten Straftaten auf die seiner Ansicht nach ausschlaggebendere Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Zeit vor dem 1. Oktober 2016 sowie die Härtefallklausel in Art. 66a Abs. 2 StGB.  
 
5.2.1. Fest steht, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 bei mehreren gewaltsamen Einbruchdiebstählen bzw. Versuchen dazu mitgewirkt hat, wofür das Kantonsgericht Luzern am 29. Juni 2021 unter der Annahme eines mittelschweren Tatverschuldens eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängte. Die infolge der langen Verfahrensdauer gewährte Strafmilderung um sechs Monate ist darin bereits inbegriffen. Der Schwellenwert von einem Jahr Freiheitsstrafe, welcher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Bejahung eines Widerrufsgrundes gilt (vgl. vorstehende E. 4.1), wurde damit deutlich überschritten, was auf ein gravierendes migrationsrechtliches Verschulden und eine erhebliche Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung schliessen lässt (BGE 139 I 145 E. 3.4; Urteil 2C_133/2022 vom 24. Juni 2022 E. 5.1.2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, vermag daran auch die strafrichterliche Qualifikation des Verschuldens als "nur" mittelschwer nichts zu ändern.  
 
5.2.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die von ihm verübten Straftaten (u.a. gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl sowie Hausfriedensbruch) wiegten nicht schwer, zumal es sich nicht um Gewalt-, Sexual- oder schwere Betäubungsmitteldelikte handle, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Zwar hat sich sein strafbares Verhalten nicht gegen Leib und Leben oder ein anderes grundlegendes Rechtsgut gerichtet, dessen Verletzung im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis einer Gewalttat gleich kommt, doch fällt in der Interessenabwägung ins Gewicht, dass er Anlasstaten im Sinne von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV begangen hat, die bei einem entsprechenden Handeln nach dem 1. Oktober 2016 im Rahmen der Konkretisierung der "Ausschaffungsinitiative" - unter Vorbehalt der Härtefallklausel - obligatorisch zu einer strafrechtlichen Landesverweisung führen würden. Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB dürfen zwar nicht rückwirkend angewendet werden, da dies weder mit dem Grundsatz "nulla poena sine lege" (Art. 1 StGB und Art. 7 EMRK), noch mit dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) oder dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) vereinbar wäre; auslegungsweise darf im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b und Art. 96 Abs. 1 AIG der darin zum Ausdruck gebrachten Wertung indessen im Rahmen der ausländerrechtlichen Interessenabwägung dennoch Rechnung getragen werden (vgl. BGE 141 II 297 E. 5.5.3; Urteile 2C_488/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.4.2; 2C_666/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen).  
Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB lässt zwar Ausnahmen von einer grundsätzlich obligatorischen Landesverweisung zu, hat auf die Beurteilung der Schwere der Straftat jedoch keinen Einfluss. Vielmehr bietet sie bei Katalogstraftaten ausnahmsweise Raum für eine strafrichterliche Verhältnismässigkeitsprüfung, wie sie im Kontext des Ausländerrechts ohnehin zwingend vorgenommen werden muss und von der Vorinstanz auch vorgenommen wurde. Aus der Existenz der Härtefallklausel kann der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten bzw. zur milderen Bewertung seiner Taten ableiten. 
 
5.2.3. Auch die Berücksichtigung des Urteils des Bezirksgerichts Münchwilen aus dem Jahr 2010 ist nicht zu beanstanden, zumal die Vorinstanz für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht etwa direkt darauf abstellt, sondern die Vorstrafe lediglich in die erforderliche Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens einfliessen lässt. Bei der ausländerrechtlichen Verhältnismässigkeitsprüfung kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich bei den anno 2015 begangenen Einbruchdiebstählen bereits um die zweite Serie handelt, an welcher der Beschwerdeführer teilhatte. Die im Jahr 2008 begangenen Delikte der ersten Serie wurden mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten sowie einer Busse von Fr. 2'000.-- geahndet, womit auch diese Verfehlungen eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Entsprechend hat das Migrationsamt den Beschwerdeführer im Nachgang des Urteils denn auch verwarnt und ihm den Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht (vgl. vorstehend A.c). Hinzu kommt, dass er neben diesen beiden gravierenden Verstössen gegen die Strafrechtsordnung mehrfach im Bagatellbereich delinquierte. Der Beschwerdeführer bekundet offensichtlich Mühe, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten - selbst unter dem Druck strafrechtlicher Probezeiten und ausländerrechtlicher Verwarnungen. Die Vorstrafen aggravieren das migrationsrechtliche Verschulden vorliegend zusätzlich.  
 
5.3. Mit Blick auf die erneute Delinquenz im Jahr 2015 kann nach Ansicht der Vorinstanz eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass zwar die Heirat noch keine biographische Kehrtwende mit sich gebracht hatte, diese jedoch mit der Geburt der beiden Kinder anno 2017 und 2021 einhergehen "musste". Die Wende zeige sich denn auch an den abgelegten Geständnissen und der beruflichen Konsolidierung.  
Weder die Heirat im Jahr 2014 noch die Stelle als Bodenleger bei der C.________ GmbH, welche er von September 2010 bis zu seiner Verhaftung im Jahr 2015, und somit über mehrere Jahre hinweg, innehatte, konnten den Beschwerdeführer davon abhalten, 2015 erneut straffällig zu werden. Angesichts dessen erhellt nicht, wieso die Geburt der Kinder und die Festanstellung, welche er seit Mitte 2022 im Geschäft seines Bruders hat, einen erneuten Rückfall ausschliessen sollen. Dies gilt umso mehr, zumal die finanzielle Situation des Beschwerdeführers nach wie vor angespannt ist (vgl. vorstehend A.c), was ihn erfahrungsgemäss zu erneuter Delinquenz motivieren könnte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer beide Einbruchdiebstahlserien im Erwachsenenalter beging. Die beiden Serien (2008 und 2015) liegen sieben Jahre auseinander, was zeigt, dass selbst dieser lange Zeitabschnitt keine nachhaltige Einsicht herbeiführen konnte. Insofern vermindert auch der Umstand, dass die jüngsten Straftaten bereits mehrere Jahre zurückliegen, die Rückfallgefahr nicht massgeblich. Generell kann das Nachtatverhalten des Beschwerdeführers entgegen seiner Ansicht die Rückfallgefahr nicht entscheidwesentlich in Frage stellen: Praxisgemäss kommt dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers angesichts der strafrechtlichen Probezeiten sowie unter dem Druck des hängigen straf- und ausländerrechtlichen Verfahrens nur untergeordnete Bedeutung zu (Urteile 2C_568/2021 vom 17. August 2022 E. 5.2.5 mit Hinweisen; 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 5.6 f.). 
Es mag zwar zutreffen, dass sich die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit und mit der Geburt seiner Kinder etwas gefestigt haben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann aber nicht gesagt werden, dass er eine biographische Kehrtwende vollzogen hätte. Trotz des bedingten Vollzugs, welcher der Strafrichter dem Beschwerdeführer gewährte, ist eine von ihm ausgehende Gefahr im ausländerrechtlichen Sinne in casu nicht auszuschliessen. Straf- und Ausländerrecht verfolgen nämlich unterschiedliche Zielsetzungen: Ausländerrechtlich steht der Sicherheitsaspekt im Vordergrund, strafrechtlich die verschuldensabhängige Sanktionierung verpönten Verhaltens und die Reintegration des Täters (Urteil 2C_499/2023 vom 24. Januar 2024 E. 4.4). Die Ausländerbehörden sind nicht an die Einschätzung der Strafbehörden hinsichtlich der Rückfallgefahr gebunden - auch wenn sie diese sinnvollerweise in ihre Beurteilung miteinbeziehen werden -, da das Ausländerrecht zum Schutz der Gesellschaft hinsichtlich des noch hinzunehmenden Risikos strengere Anforderungen stellt als das Strafrecht (BGE 140 I 145 E. 4.3; 137 II 233 E. 5.2.2; Urteil 2C_832/2021 vom 13. Dezember 2022 E. 7.2.2). Wie die Vorinstanz zutreffend folgert, besteht angesichts der Gesamtumstände ein Rückfallrisiko, welches nicht in Kauf genommen werden muss. 
 
5.4. Im Ergebnis ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf das gravierende ausländerrechtliche Verschulden und die nicht auszuschliessende Rückfallgefahr von einem hohen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung ausgeht. Durch die angespannte finanzielle Situation des Beschwerdeführers wird das Fernhaltungsinteresse noch verstärkt, selbst wenn die Verschuldung alleine in casu noch keinen Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG begründet (vgl. Urteil 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 5.2). Diese öffentlichen Interessen können nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden. Das heisst, es müssen aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen (vgl. Urteile 2C_967/2021 vom 23. Januar 2023 E. 6.3; 2C_568/2021 vom 17. August 2022 E. 5.3, je mit Hinweisen).  
 
6.  
Zu prüfen ist folglich, ob die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung aufzuwiegen vermögen. 
 
6.1. Die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiäre Situation des Beschwerdeführers lassen auf ein hohes persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz schliessen. Allerdings ist zum einen die Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz zu relativieren: Die berufliche Situation des Beschwerdeführers war in den letzten Jahren nicht konstant, sondern von vielen Stellenwechseln und Unterbrüchen geprägt, was neben den strafrechtlich verursachten Ausständen seinen Teil zur angespannten wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers beigetragen haben dürfte. Die Vorinstanz konnte - trotz Verwarnung durch das Migrationsamt vom 26. Juli 2018 - keine Bemühungen zur Schuldentilgung feststellen; soweit bekannt beliess es der Beschwerdeführer bis anhin bei Absichtserklärungen. Seine wirtschaftliche Integration lässt also zu wünschen übrig. Zum anderen hat der Beschwerdeführer den Bezug zur Heimat nicht verloren, spricht er doch die Sprache und kennt die Gepflogenheiten. Es mag zwar zutreffen, dass dem Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina ein tragfähiges soziales Netz fehlt. Mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts seines Alters und seines Gesundheitszustands nicht zwingend auf die Unterstützung von Verwandten vor Ort angewiesen ist. Nötigenfalls können ihm seine Ehefrau, welche erst seit rund zehn Jahren in der Schweiz lebt, oder andere Personen aus dem hiesigen und dortigen Bekanntenkreis helfen. Eine Rückkehr ins Heimatland dürfte zwar herausfordernd sein, ist dem Beschwerdeführer jedoch - zumindest bei isolierter Betrachtung seiner persönlichen Situation - zuzumuten. Fraglich ist, ob die familiären Verhältnisse daran etwas zu ändern vermögen.  
 
6.2. Aus Art. 8 EMRK ergibt sich kein Anspruch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Entscheidend ist, ob es den Familienangehörigen zugemutet werden kann, ihr gemeinsames Leben im Ausland zu führen (BGE 135 I 153 E. 2.1; Urteil 2C_592/2021 vom 29. August 2022 E. 2.1.1). Die Ehefrau absolvierte ihre Ausbildung in Bosnien und Herzegowina und ist im Gegensatz zu ihrem Mann erst seit rund zehn Jahren in der Schweiz. Die Kinder leben zwar seit Geburt hier, sind jedoch noch in einem anpassungsfähigen Alter (Urteil 2C_685/2014 vom 13. Februar 2015 E. 6.2.2) und wären damit in der Lage, sich mit einem neuen Daheim zu arrangieren, insbesondere zumal auch sie die Landessprache beherrschen. Es wäre der Familie folglich nicht gänzlich unzumutbar, gemeinsam nach Bosnien und Herzegowina zu ziehen und damit eine Trennung der Familie zu verhindern. Vorliegend verfügen aber sowohl die Kinder als auch die Ehefrau über Niederlassungsbewilligungen und haben somit ein selbständiges Aufenthaltsrecht, womit sie ein erhebliches Interesse am Verbleib in der Schweiz haben.  
Die Ehefrau beabsichtigt, ihr Leben zusammen mit den Kindern in der Schweiz fortzuführen, was - zumindest für eine gewisse Zeit - eine Trennung der Familie zur Folge hätte. Die Betreuung der Kinder durch mindestens einen Elternteil bliebe aber gewährleistet und die Kinder könnten weiterhin in der Schweiz aufwachsen und zur Schule gehen. Mithilfe der elektronischen Kommunikationsmittel und der Möglichkeit von Besuchen könnten die familiären Kontakte aufrecht erhalten werden, wenn auch in veränderter Form (Urteil 2C_832/2021 vom 13. Dezember 2022 E. 8.2.3 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, besteht spätestens nach rund fünf Jahren die Möglichkeit einer Neuüberprüfung der Fernhaltung (Urteil 2C_790/2017 vom 12. Januar 2018 E. 2.1), womit eine Trennung nicht zwingend dauerhafter Natur wäre. 
 
6.3. Zusammenfassend besteht das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz in erster Linie in der Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft in der Schweiz sowie seiner langen Anwesenheitsdauer. Dieses ist aber aufgrund der konkreten Umstände nicht so aussergewöhnlich schwerwiegend, als dass es das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würde. Abgesehen von seiner wiederholten schweren Delinquenz konnte sich der Beschwerdeführer wirtschaftlich nicht erfolgreich integrieren und hat keine biographische Kehrtwende durchlaufen, die eine Rückfallgefahr ausschliessen würde. Im Ergebnis ist es bei dieser Ausgangslage konventions- und bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung im konkreten Fall verhältnismässig ist.  
 
7.  
Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zu sprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. April 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni 
 
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun