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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_961/2022  
 
 
Urteil vom 8. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Unterdrückung von Urkunden, Amtsmissbrauch usw.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. Juli 2022 (BK 22 296). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben nahm eine vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung wegen Unterdrückung von Urkunden, Amtsmissbrauchs, einfacher Körperverletzung und weiterer Delikte am 20. Mai 2022 nicht an die Hand. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 20. Juli 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich am 19. August 2022 mit "vertraulicher" Eingabe an das Bundesgericht. 
 
2.  
Das Bundesgericht behandelt weder Immunitätsaufhebungsbegehren noch nimmt es "Hilferufe" zu Handen von B.________ oder weiterer Menschenrechtsorgnisationen entgegen. Es ist erstinstanzlich auch nicht für allfällige Revisionsgesuche zuständig. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde solches geltend machen möchte oder seine Anträge und Ausführungen sonstwie ausserhalb des durch den vorinstanzlichen Beschluss begrenzten Streitgegenstands liegen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG), ist er damit von vornherein nicht zu hören. 
 
3.  
Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG beschwerdelegitimiert ist, weil auf seine Beschwerde so oder anders nicht eingetreten werden kann. 
 
4.  
In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der beschwerdeführenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten und die Anfechtung des Sachverhalts bestehen qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
Gegenstand des Verfahrens kann einzig sein, ob der angefochtene Beschluss Bundesrecht verletzt oder nicht. Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Seine Beschwerde erschöpft sich stattdessen in einem weitschweifigen, unsachlichen und teilweise polemisierenden Rundumschlag gegen angeblich parteiische und befangene Justizbehörden im Allgemeinen und den am angefochtenen Beschluss mitwirkenden vorsitzenden Oberrichter im Besonderen (so auch schon Urteil 1B_436/2022 vom 27. September 2022). Der Beschwerdeführer spricht über Seiten hinweg im Wesentlichen lediglich von Rechtsbeugung, betrügerischen Fehlleistungen, zügellosen willkürlichen Justizbehörden, Vertuschung und Verleugnung von absichtlichen Fehlern, Fehlurteilen, "kriminellen Schlitzohren" und kriminellen Vereinigungen sowie von einem "Unmenschen", der "skrupellos und schädlich richtet". Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er für den Anstand verletzende Äusserungen wie diejenigen gegenüber dem vorsitzenden Oberrichter mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.-- bestraft werden kann (Art. 33 Abs. 1 BGG). 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill