Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_73/2023  
 
 
Urteil vom 21. November 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Haltiner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; 
prozessuale Revision), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2022 (VBE.2021.214). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1964 geborene, zuletzt als Maurer tätige A.________ meldete sich im Oktober 2006 unter Hinweis auf ein lumboradikuläres Syndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Im Rahmen der darauffolgenden Abklärungen veranlasste die IV-Stelle des Kantons Aargau u.a. eine monodisziplinäre Begutachtung durch Dr. med. B.________, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin (Expertise vom 21. September 2007). Gestützt darauf wurde A.________ mit Verfügung vom 7. Januar 2008 auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 72 % eine ganze Invalidenrente rückwirkend ab 1. Januar 2007 zugesprochen. In den Folgejahren durchgeführte Revisionsverfahren ergaben unveränderte Rentenverhältnisse (Mitteilungen vom 9. Juni 2011 und 19. April 2016).  
 
A.b. Auf Grund zweier Verdachtsmeldungen liess die IV-Stelle A.________ im Zeitraum vom 23. Mai bis 12. Juni 2017 observieren und eine Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vornehmen (Bericht vom 18. Januar 2018). Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 hob sie die bisherige Rente rückwirkend per 1. Oktober 2017 auf. Am 15. August 2018 verfügte sie sodann die Rückforderung der vom 1. Oktober 2017 bis 31. Juli 2018 ausgerichteten Rentenleistungen im Betrag von Fr. 16'750.-. Die gegen die Verfügung vom 27. Juni 2018 erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurück (Urteil vom 14. Mai 2019). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 9C_424/2019 vom 12. Juli 2019). Auch die gegen die Rückforderungsverfügung vom 15. August 2018 eingelegte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil vom 29. August 2019 in Aufhebung der Verfügung gut.  
Die IV-Stelle klärte die Verhältnisse in der Folge abermals ab, wobei sie u.a. eine polydisziplinäre Begutachtung beim Swiss Medical As-sessment- and Business-Center (SMAB), Bern, in die Wege leitete. Nachdem sie das am 13. Juli 2020 verfasste Gutachten dem RAD vorgelegt hatte (Stellungnahmen vom 30. September und 1. Oktober 2020), wurden dem SMAB Ergänzungsfragen gestellt, welche dieses am 14. Oktober 2020 schriftlich beantwortete. Nach erneuter Konsultation des RAD (Stellungnahme vom 20. November 2020) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verfügte die IV-Stelle am 12. März 2021 die Aufhebung der Rente rückwirkend per 1. Oktober 2017. 
 
B.  
Dagegen liess A.________ Beschwerde führen. Das angerufene Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Parteien mit Beschluss vom 23. Mai 2022 darauf hin, dass es die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Januar 2008 allenfalls aufheben und die Sache materiell umfassend neu beurteilen könnte; den Parteien stehe es frei, sich innert zehn Tagen dazu zu äussern; A.________ werde überdies eine Frist von zehn Tagen zum allfälligen Rückzug der Beschwerde gesetzt. Nachdem A.________ an der Beschwerde hatte festhalten lassen, wies das Versicherungsgericht diese ab, soweit es darauf eintrat; die angefochtene Verfügung vom 12. März 2021 änderte es dahingehend ab, dass es die mit Verfügung vom 7. Januar 2008 zugesprochene Rente rückwirkend per 1. Januar 2007 aufhob (Urteil vom 6. Dezember 2022). 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es seien das angefochtene Urteil wie auch die Verfügung der IV-Stelle vom 12. März 2021 aufzuheben; ferner sei auf die rückwirkende Einstellung der Rentenleistungen ab 1. Januar 2007 und die Rückforderung der entsprechend ausgerichteten Rentenbetreffnisse zu verzichten und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ihm eine Dreiviertelsrente auszurichten und Eingliederungsmassnahmen, gegebenenfalls mit Taggeldern verbunden, zuzusprechen für die Suche nach einer optimal angepassten Erwerbstätigkeit im ärztlich empfohlenen Belastungsprofil für die verbleibende Erwerbsfähigkeit, d.h. die restlichen rund 6,5 Jahre seiner Aktivitätsdauer bis zur Pensionierung. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform verfuhr, indem sie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2021 in Anwendung der Regeln der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG dahingehend abgeändert hat, dass die mit Verfügung vom 7. Januar 2008 zugesprochene ganze Rente des Beschwerdeführers rückwirkend per 1. Januar 2007 aufgehoben wurde. 
 
3.  
 
3.1. Ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Rentenverfügung fällt alternativ unter den Titeln der materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (nachträgliche tatsächliche Unrichtigkeit; dazu E. 3.2.1 hiernach), der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG (anfängliche tatsächliche Unrichtigkeit; dazu E. 3.2.2 hiernach) sowie der - hier nicht weiter interessierenden - Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 f. ATSG (anfängliche rechtliche Unrichtigkeit) und der Revision nach den SchlBest. IVG in Betracht (BGE 146 V 364 E. 4.2; Urteil 8C_441/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.1). Eine substituierte Begründung (oder Motivsubstitution), wie sie das Gericht gestützt auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen in seinem Urteil vornehmen kann, ist dabei in jedem möglichen Verhältnis unter all diesen in Frage kommenden Rückkommenstiteln zulässig (Urteile 9C_417/2017 vom 19. April 2018 E. 2.4, 8C_634/2017 vom 20. Februar 2018 E. 5.3, in: SVR 2018 IV Nr. 33 S. 106, je mit Hinweisen).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (materielle Revision; Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis Ende 2021 geltenden und hier anwendbaren [vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1] Fassung). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil 9C_344/2022 vom 20. Februar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist - in einem zweiten Schritt - der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil 9C_540/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.2).  
 
3.2.2. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sog. prozessuale Revision). Neue Tatsachen und Beweismittel in diesem Sinne sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheids zu laufen beginnt (vgl. Art. 67 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG; anstatt vieler: BGE 143 V 105 E. 2.1 ff. mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdegegnerin stützte die auf 1. Oktober 2017 terminierte Einstellung der seit 1. Januar 2007 an den Beschwerdeführer ausgerichteten Rentenleistungen sowohl in ihrer - mit Urteil des aargauischen Versicherungsgerichts vom 14. Mai 2019 aufgehobenen - Verfügung vom 27. Juni 2018 als auch in der im Anschluss erlassenen, vorinstanzlich angefochtenen Verfügung vom 12. März 2021 implizit auf die in Art. 17 Abs. 1 ATSG verankerte materielle Revision (nachträgliche tatsächliche Unrichtigkeit).  
Das kantonale Gericht kam seinerseits, nach entsprechender Ankündigung (vgl. Beschluss vom 23. Mai 2022), zum Ergebnis, es müsse, wie insbesondere die aktualisierte medizinische Aktenlage zeige, von einer bereits anfänglichen tatsächlichen Unrichtigkeit ausgegangen werden. Die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Januar 2008 per 1. Januar 2007 zugesprochene Rente sei deshalb, basierend auf dem Institut der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG, rückwirkend per 1. Januar 2007 aufzuheben und die angefochtene Verfügung vom 12. März 2021 entsprechend abzuändern. 
 
4.2. Unstreitig hat die Vorinstanz mit ihrem Urteil nicht nur die streitgegenständliche Verfügung vom 12. März 2021 mit der Motivsubstitution der prozessualen Revision im Ergebnis geschützt. Vielmehr ist sie, indem die Rentenverfügung vom 7. Januar 2008 dispositivmässig zwar nicht formal, aber, durch Aufhebung der Rente rückwirkend auf 1. Januar 2007, hinsichtlich ihres materiellen Gehalts entleert wurde, auf diese zurückgekommen. Nach dem in E. 3.2.2 hiervor Dargelegten gilt für die prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen und Einspracheentscheiden gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG grundsätzlich eine Frist von 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrunds sowie eine zehnjährige Frist ab Eröffnung des Entscheids. Letztere Frist war bezogen auf die Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Januar 2008 im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils vom 6. Dezember 2022 indessen längst überschritten, weshalb es sich bereits aus diesem Grund als nicht bundesrechtskonform erweist und daher aufzuheben ist.  
 
5.  
 
5.1. Darauf hinzuweisen ist überdies, dass es nicht im Ermessen der Verwaltung liegt, ob sie ihre formell rechtskräftigen Entscheide prozessual revidieren will oder nicht. Im Gegensatz zur Wiederwägung (vgl. statt vieler: Urteile 8C_634/2017 vom 20. Februar 2018 E. 5.4, in: SVR 2018 IV Nr. 33 S. 106, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2) ist sie dazu bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen verpflichtet. Sie hat eine prozessuale Revision nicht nur auf entsprechendes Gesuch hin, sondern nach dem Wortlaut von Art. 53 Abs. 1 ATSG auch von Amtes wegen vorzunehmen, wenn sie einen Revisionsgrund bemerkt. Die Gerichte haben eine (prozessuale) Revision demgegenüber nur auf Antrag mindestens einer Partei zu prüfen; eine Vornahme von Amtes wegen fällt hier ausser Betracht. Eine Revision in diesem Sinne kann nur die entscheidende und nicht die übergeordnete Instanz vornehmen (vgl. Miriam Lendfers, Möglichkeiten und Grenzen der Korrektur von Dauerleistungen mittels prozessualer Revision, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2011, S. 177 ff., insb. 185 unten f.; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, 1985, S. 151 oben; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 37 zu Art. 53 ATSG; Thomas Flückiger, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 39 zu Art. 53 ATSG; Margit Moser-Szeless, in: Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales [LPGA], 2018, N. 58 zu Art. 53 ATSG). Dies liegt darin begründet, dass der ursprünglich verfügenden Instanz nicht vorgeworfen werden kann, sie habe im damaligen Zeitpunkt auf Grund der Akten rechtswidrig entschieden; das ausserordentliche Rechtsmittel der prozessualen Revision ist also nicht devolutiv. Zudem kommt ihr reformatorischer und subsidiärer Charakter zu (Lendfers, a.a.O., S. 186 Mitte; Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 39 f.). Für eine Korrektur durch die nächsthöhere Instanz bleibt somit kein Raum.  
Daran ändert nichts, dass ein Gericht, wie in E. 3.1 am Ende hiervor dargelegt, befugt ist, eine beispielsweise auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mittels substituierter Begründung eines anderen Rückkommenstitels zu bestätigen, wenn erst im kantonalen Beschwerdeverfahren die entsprechenden Voraussetzungen festgestellt werden. Das Gericht kann auf diesem Weg lediglich im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, eine im Ergebnis richtige, aber falsch begründete Verfügung aus anderen rechtlichen Überlegungen schützen (BGE 125 V 368 E. 3b; Urteil 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2). 
 
5.2. Wie bereits ausgeführt, ist die Vorinstanz mit ihrem Urteil weit über das von der Beschwerdegegnerin am 12. März 2021 Verfügte (Aufhebung der bisherigen Rente auf 1. Oktober 2017) hinausgegangen. Diese Vorgehensweise ist - auch im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen - nicht zulässig bzw. stellt im Lichte der aufgezeigten Grundsätze eine Bundesrechtsverletzung dar. Zu keinem anderen Schluss führt der Umstand, dass das kantonale Gericht die Parteien mit Beschluss vom 23. Mai 2022 auf eine allfällige Fallerledigung in diesem Sinne hingewiesen hat mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern resp. die Beschwerde zurückzuziehen. Im Gegenteil hat die Beschwerdegegnerin im betreffenden Verfahrensstadium darauf verzichtet, sich vernehmen zu lassen, und damit keinerlei Willen zu einer derartigen Lösung bekundet. Dies gilt es auch vor dem Hintergrund zu würdigen, dass der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt ihrer Verfügung vom 12. März 2021 die vorinstanzlich für die anfängliche tatsächliche Unrichtigkeit der Rentenzusprechung hauptsächlich ins Feld geführten Faktoren (Ergebnisse der vom 23. Mai bis 12. Juni 2017 vorgenommenen Observation des Beschwerdeführers, SMAB-Gutachten vom 13. Juli 2020 samt Ergänzung vom 14. Oktober 2020, Stellungnahmen des RAD vom 30. September, 1. Oktober und 20. November 2020) bereits bekannt waren und sie es dennoch unterliess, auf ihren Rentenbescheid vom 7. Januar 2008 mittels prozessualer Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG zurückzukommen. Ebenso fehlt es in Anbetracht dieser Gegebenheiten (keine Äusserung der Verwaltung mindestens in Form einer Prozesserklärung [vgl. BGE 130 V 501 E. 1.2; 125 V 413 E. 1]) an den Voraussetzungen für die von der Vorinstanz vorgenommene Ausdehnung des Streitgegenstands.  
Das angefochtene Urteil hält somit auch unter diesem Titel nicht vor Bundesrecht stand. Die Sache ist an das vorinstanzliche Gericht zurückzuweisen, damit es - in Nachachtung der dargestellten Prinzipien - erneut über die Rechtmässigkeit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2021 unter dem Blickwinkel der Revision nach Art. 17 ATSG befinde. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde, etwa zur Rechtzeitigkeit der Geltendmachung der Tatsachen, braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden. 
 
6.  
 
6.1. Die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuem Entscheid gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 132 V 215 E. 6.1; unter vielen Urteil 9C_434/2021 vom 29. Juni 2022 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
6.2. Die Gerichtskosten sind mithin der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ferner eine Parteientschädigung auszurichten.  
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2022 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. November 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl