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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_842/2023  
 
 
Urteil vom 9. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Mango-Meier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. Oktober 2023 (SBK.2023.280). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen mehrfachen Diebstahls (evtl. gewerbs- und bandenmässig), mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Sachbeschädigung. Der Beschuldigte wurde am 8. März 2023 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 10. März 2023 einstweilen bis zum 8. Juni 2023 in Untersuchungshaft versetzt. 
 
B.  
 
B.a. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die gegen den Beschuldigten angeordnete Untersuchungshaft bis zum 8. September 2023. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. Juli 2023 ab. Hiergegen reichte der Beschuldigte beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen ein. Das Bundesgericht trat mit Urteil 7B_563/2023 vom 6. September 2023 auf die Beschwerde nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.  
 
B.b. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 4. September 2023 die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate. Mit Verfügung vom 13. September 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft erneut bis zum 8. Dezember 2023. Die vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde vom 21. September 2023 wies das Obergericht mit Entscheid vom 9. Oktober 2023 ab. Auf das Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren trat es nicht ein.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 30. Oktober 2023 beantragt der Beschuldigte, das "Urteil" der Vorinstanz sei aufzuheben und er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter seien anstelle der Untersuchungshaft geeignete mildere Massnahmen des Gerichts anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. 
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf die Erstattung einer Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
Mit der Beschwerde in Strafsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet dieses von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteil 1B_146/2022 vom 6. April 2022 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen; Urteil 7B_645/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 2). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht. Er rügt allerdings, die Vorinstanz habe in Verletzung von Bundesrecht den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht und keine weiteren Haftgründe geprüft, weshalb er aus der Untersuchungshaft zu entlassen sei.  
 
3.2. Die Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich namentlich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Eine solche Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht (BGE 125 I 60 E. 3a). Es braucht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (zum Ganzen Urteil 7B_707/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2). Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe (BGE 145 IV 503 E. 2.2; Urteil 7B_707/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2). Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteil 7B_311/2023 vom 28. Juli 2023 E. 3.1; je mit Hinweis). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (Urteile 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 4.2; 7B_707/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer wird als - gemäss eigener Aussage nicht vorbestrafter - ehemaliger Mitarbeiter eines Sicherheitsunternehmens verdächtigt, während ca. eines Jahres rund 30 Straftaten begangen zu haben, wobei der Deliktsbetrag insgesamt mehrere hunderttausend Franken betragen soll. Er ist deutscher Staatsangehöriger, in Teneriffa aufgewachsen und hat in Madrid, Ibiza sowie erneut in Teneriffa gelebt. Seit ca. 5 Jahren hält er sich mit der Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz auf. Sein familiäres Umfeld befindet sich im Ausland. So lebt die Mutter des Beschwerdeführers in Teneriffa und sein Vater sowie Bruder leben in Deutschland. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen verfügt er derzeit weder über eine partnerschaftliche noch eine andere gefestigte soziale Beziehung in der Schweiz. Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerdeschrift darauf hin, dass er sich bisher nicht um die Neuausrichtung seiner beruflichen Zukunft habe kümmern können. Er sei arbeitslos und habe sich noch keine neue Wohnung anmieten können. Wenn die Vorinstanz aufgrund dieser derzeitigen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr erkennt, liegt darin keine Bundesrechtsverletzung vor. Dies gilt ebenso, wenn die Vorinstanz bei der Prüfung der Fluchtgefahr darüber hinaus die drohenden hohen Zivilforderungen miteinbezieht, zumal der - kaum noch über Vermögenswerte verfügende - Beschwerdeführer diese nicht in Abrede stellt und auch in seiner Beschwerdeschrift an das Bundesgericht nicht darlegt, wie er diese begleichen resp. die durch ihn vorgebrachte Schadenminimierung aussehen könnte (vgl. Urteil 1B_44/2021 vom 23. Februar 2021 E. 3.4).  
 
3.4. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz konkrete Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr erkennt und diesen besonderen Haftgrund als gegeben erachtet. Es braucht deshalb im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nicht zusätzlich geprüft zu werden, ob daneben noch weitere alternative Haftgründe erfüllt sein könnten, etwa Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. Urteile 7B_707/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.4; 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 3.2). Eine Haftentlassung, weil die Vorinstanz die weiteren Haftgründe nicht geprüft hat, fällt ausser Betracht.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, dass die Haft unverhältnismässig sei, da Ersatzmassnahmen ausreichen würden, um einer allfälligen Fluchtgefahr zu begegnen, und überdies angesichts der Vorstrafenlosigkeit sowie der Deliktsumstände eine bedingte oder teilbedingte Strafe zu erwarten sei.  
 
4.2. Die Haft muss verhältnismässig sein (Art. 10 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 StPO). Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; zum Ganzen Urteil 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 5.1; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
4.3. Bei dem im Raum stehenden mehrfachen, allenfalls gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl, dem mehrfachen Hausfriedensbruch sowie der mehrfachen Sachbeschädigung durch die mutmassliche Begehung von 30 Straftaten während ca. eines Jahres und dem daraus resultierenden Deliktsbetrag von mehreren hunderttausend Franken, droht dem Beschwerdeführer eine deutlich länger als 1 Jahr bemessene Freiheitsstrafe. Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4; Urteil 7B_475/2023 vom 6. September 2023 E. 5.2; je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall besteht gestützt auf die konkreten Umstände kein Anlass, von diesem Grundsatz ausnahmsweise abzuweichen.  
 
4.4.  
 
4.4.1. Gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO besteht als Ersatzmassnahme insbesondere die Möglichkeit der Zahlung einer Sicherheitsleistung. Eine Haftentlassung kommt nur in Frage, wenn die Kaution tatsächlich tauglich ist, die beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten (Urteile 7B_645/2023 vom 13. Oktober E. 3.2.2; 1B_562/2022 vom 25. November 2022 E. 4.1.2; 1B_415/2022 vom 30. August 2022 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich dabei nach der Schwere der vorgeworfenen Taten und den persönlichen Verhältnissen der beschuldigten Person (Art. 238 Abs. 2 StPO). Bei der Prüfung der Herkunft der für die Sicherheitsleistung herangezogenen finanziellen Mittel ist Vorsicht geboten (Urteile 7B_645/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2; 1B_562/2022 vom 25. November 2022 E. 4.1.2; 1B_431/2022 vom 2. September 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). Anstelle der beschuldigten Person kann grundsätzlich auch eine Drittperson die Kaution leisten (vgl. Art. 240 Abs. 2 StPO). Diesfalls hat das Gericht nicht nur die Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person, sondern auch diejenigen der Drittperson und deren persönliche Beziehung zu prüfen (siehe Urteil 7B_645/2023 vom 13. Oktober E. 3.2.2). Die sorgfältige Prüfung bei der Freigabe von Sicherheiten erfordert eine gewisse Mitwirkung der beschuldigten Person (Urteil 1B_431/2022 vom 2. September 2022 vom E. 2.3). Verweigert die beschuldigte Person ihre Kooperation und bleiben die finanziellen Verhältnisse undurchsichtig, scheidet eine Sicherheitsleistung aus, da sich deren Wirksamkeit nicht verlässlich beurteilen lässt (Urteile 7B_645/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2; 1B_562/2022 vom 25. November 2022 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
 
4.4.2. Der Beschwerdeschrift lässt sich nicht entnehmen, durch wen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sicherheitsleistung erfolgen soll. Vielmehr führt er aus, es könne bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht erwartet werden, dass seine Eltern ihm die Sicherheitsleistung "offerieren" würden. Da der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausführt, dass er über kein gefestigtes Einkommen und kaum noch über Vermögenswerte verfüge, ist entsprechend nicht erkennbar, wer die beantragte Kaution in der Höhe Fr. 60'000.-- leisten soll. Unter diesen Umständen kann nicht geprüft werden, ob die Sicherheitsleistung (in der genannten Höhe) den Beschwerdeführer genügend an einer Flucht hindern würde. Die vom ihm erhobene Rüge erweist sich als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.  
 
4.5.  
 
4.5.1. Nach einschlägiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 237 Abs. 2 StPO vermögen angesichts der fehlenden Personenkontrollen an den Landesgrenzen im Schengenraum die Ausweis- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c), und die Verpflichtung, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d), eine ausgeprägte Fluchtgefahr in der Regel nicht ausreichend zu bannen (Urteile 7B_707/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.5; 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 3.1 und E. 3.3; 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 4.1; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2-3.3). Dasselbe gilt für die Überwachung solcher Ersatzmassnahmen mittels sog. Electronic Monitoring gemäss Art. 237 Abs. 3 StPO (Urteile 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 5.2; 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 3.1; 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 4.1 mit Hinweisen). Ausserdem ist die Verhältnismässigkeit des Einsatzes technischer Geräte wie Electronic Monitoring bei Ersatzmassnahmen nicht nur an der Wahrscheinlichkeit einer Flucht, sondern unter anderem auch am Interesse an der Sicherstellung der Anwesenheit des Beschuldigten im Strafverfahren und an den zeitlichen Verhältnissen des Einzelfalls zu messen (Urteil 1B_642/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 5.2; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.3.2).  
 
4.5.2. Der Beschwerdeführer lebt gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen erst seit ungefähr 5 Jahren in der Schweiz und wohnte zuvor in Madrid, Ibiza und Teneriffa. Er hat nicht nur auf Teneriffa, sondern auch in Deutschland nahe Angehörige. In der Schweiz können Landesgrenzen in sehr kurzer Zeit erreicht und mithin unkontrolliert überquert werden (JO PITTELOUD, Code de procédure pénale suisse [CPP], 2012, Nr. 526 zu Art. 237-240 CPP; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2). Den vorinstanzlichen Erwägungen ist ausserdem zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft bereits Konfrontationseinvernahmen durchgeführt hat und solche noch anstehen. Die Verlängerung der Haft dient entsprechend der Sicherung des Fortgangs der Strafuntersuchung u nd ist mit der derzeit festgelegten Dauer von 10 Monaten angesichts der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte noch angemessen. Die Ansicht der Vorinstanz, dass die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen für Haft nicht ausreichten, um die oben (E. 3) Fluchtgefahr ausreichend zu bannen, halten demnach vor dem Bundesrecht stand.  
 
4.6. Da mithin derzeit keine wirksamen Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, um der eingangs beschriebenen Fluchtgefahr zu begegnen, erweist sich die Untersuchungshaft als geeignete sowie notwendige und insofern verhältnismässige strafprozessuale Zwangsmassnahme. Eine übermässige Haftdauer (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO) wird vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesgericht nicht beanstandet und wäre auch von Amtes wegen in naher Zukunft noch nicht ersichtlich.  
 
5.  
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Der sich in Haft befindende Beschwerdeführer begründet dies damit, dass er kaum noch über Vermögenswerte, sondern nur noch einen Notgroschen verfüge, welcher ihm als Freibetrag zu belassen sei. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er aufgrund einer Verbesserung seiner finanziellen Situation dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Rechtsanwalt Alexander Kunz wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mango-Meier