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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_636/2022  
 
 
Urteil vom 28. November 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Métral, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2022 (IV.2022.00053). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, selbstständiger Naturheilarzt, meldete sich am 16. Februar 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung bei der asim Begutachtung, Universitätsspital Basel (asim; Expertise vom 2. Dezember 2020), und nahm eine Abklärung für Selbstständigerwerbende vor (Bericht vom 26. Februar 2021). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie einen Rentenanspruch (Verfügung vom 27. Dezember 2021). 
 
B.  
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ mit Urteil vom 15. September 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, das kantonale Urteil sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz oder an die IV-Stelle zurückzuweisen.  
Am 4. Dezember 2022 reicht A.________ eine weitere Eingabe ein.  
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer legt mit der Eingabe vom 4. Dezember 2022 einen Abschlussbericht der Psychiatrischen Klinik B.________ vom 30. November 2022 auf. Dieses Beweismittel ist erst nach dem kantonalen Urteil entstanden, weshalb es als echtes Novum im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden kann (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). 
 
3.  
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). 
Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1). 
 
4.  
 
4.1. Gegen die vorinstanzliche Erwägung, dem asim-Gutachten sei Beweiswert beizumessen, wendet der Beschwerdeführer nichts ein. Ebenso sind die Tatsachen unbestritten geblieben, wonach er gemäss Expertise an einer Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0; Differenzialdiagnose: Undifferenzierte Somatisierungsstörung [ICD-10 F45.1]), an einer anderen neurotischen Störung (ICD-10 F48; gemischt neurasthene Anteile; Symptome eines Depersonalisations-/Derealisationssyndroms; formal differenzialdiagnostisch zusätzlich organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma [ICD-10 F07.2]), an einem Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit führend vermeidenden, narzisstischen und anderen neurotischen Anteilen (ICD-10 F61) und einer neurotischen Persönlichkeitsstruktur sowie an einem Verdacht auf unklare Traumafolgestörung nach Lebensereignis leidet. Im Weiteren ist die vom kantonalen Gericht gestützt auf das asim-Gutachten angenommene Arbeitsfähigkeit in angestammter sowie in angepasster Tätigkeit im Umfang von 50 % seit Mitte 2018 für das Bundesgericht verbindlich. Es erübrigt sich somit, auf diese Themen weiter einzugehen.  
 
4.2. Streitig ist hingegen, ob nach dem erstatteten asim-Gutachten (Dezember 2020) insbesondere in Anlehnung an die Berichte von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Juli 2021, von Dr. med. D.________, Praktischer Arzt, vom 28. Juli 2021 sowie der Psychiatrischen Klinik B.________ vom 25. Januar 2022 eine Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, was die Vorinstanz in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle verneint hat.  
 
5.  
 
5.1. Dr. med. C.________ ging in seinem Bericht auf das asim-Gutachten ein. Er hielt dazu fest, dass die darin enthaltenen Therapieempfehlungen umgesetzt worden seien, jedoch bisher ohne Erfolg. Seit der Begutachtung im Sommer 2020 sei es zu einer deutlichen psychischen und physischen Verschlechterung gekommen, die im Dezember 2020 eine vollständige psychophysische Dekompensation und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt habe. Seither leide der Beschwerdeführer an einer mittelschweren und zeitweise gar schweren Major Depression (ICD-10 F32.11/F32.2) bzw. an einer nunmehr rezidivierenden depressiven Störung (gemäss ICD-10 F33).  
Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass dem Bericht von Dr. med. C.________ eine Zunahme der psychosozialen Belastungen zu entnehmen ist (Verlust der Existenzgrundlage). Dieser Arzt machte jedoch deutlich, dass der Beschwerdeführer nicht mehr nur unter psychosozialen Belastungen leide, sondern dass diese Auslöser einer schweren Major Depression mit Krankheitswert seien. Das kantonale Gericht hat zwar erkannt, dass Dr. med. C.________ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schon vor der Begutachtung durch die asim als massiv eingeschränkt erachtet und bereits im August 2019 von einer schweren Beeinträchtigung im psychischen Bereich (rezidivierende Depressionen und posttraumatische Albträume) berichtet habe, die in das Gutachten eingeflossen seien. Demgegenüber teilte Dr. med. C.________ dem psychiatrischen Gutachter der asim am 9. Juli 2020 telefonisch mit, dass die depressive Symptomatik nur noch residual vorhanden sei, wobei eine zumindest subdepressive Grundhaltung fortbestehe. Insofern würde er derzeit keine psychiatrische Diagnose stellen. Diese Einschätzung änderte sich, wie bereits erwähnt, im Bericht vom 19. Juli 2021 mit der Begründung der Verschlechterung des Gesundheitszustands. Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass das psychiatrische asim-Gutachten keine gravierenden Befunde aufweise. So sei dort festgehalten worden, dass der Antrieb nicht vermindert sei, weder spezifische Phobien noch generalisierte Ängste bestünden und der Beschwerdeführer vor allem in unproblematischen Themenbereichen affektiv gut schwingungsfähig gewesen sei. Ausserdem habe der psychiatrische Gutachter lediglich von einem gespannten, subdepressiv-agitierten dysthymen Affekt berichtet. Im Übrigen ist mit dem Beschwerdeführer festzuhalten, dass dem Gutachter die von Dr. med. C.________ erhobenen konkreten Werte auf der Hamilton-Skala noch nicht bekannt gewesen sind. 
 
5.2. In Bezug auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. D.________ ist zwar mit der Vorinstanz festzustellen, dass dieser fachübergreifend auf psychiatrische Diagnosen hinwies. Aus dessen Einschätzung geht aber auch hervor, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat. So hielt Dr. med. D.________ fest, dass er den Beschwerdeführer erst seit wenigen Monaten betreue. In den ersten Wochen (und damit nach der Begutachtung durch die asim) sei es ihm somatisch besser gegangen. Der Beschwerdeführer habe sich körperlich mehr belasten und die chronischen Kopf-, Rücken- und Bauchschmerzen besser tolerieren können. In den letzten Monaten sei es zu einer massiven Verschlechterung des psychischen Zustandes mit der Entwicklung einer Major Depression und einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gekommen. Die schwere somatoforme Schmerzstörung führe zu aktuell beeinträchtigenden Kopf- und Nackenschmerzen.  
Soweit die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, es könnten diesem Bericht keine Aspekte entnommen werden, die nicht bereits im asim-Gutachten Berücksichtigung gefunden hätten, kann ihr mit Blick auf das Gesagte nicht gefolgt werden. 
 
5.3. Die Stellungnahme der Psychiatrischen Klinik B.________ setzte sich zwar nicht mit dem asim-Gutachten auseinander, wie das kantonale Gericht zutreffend festgehalten hat. Allerdings bestätigten die zuständige Ärztin und die Psychologin der Psychiatrischen Klinik B.________ die Einschätzung von Dr. med. C.________ insofern, als auch sie namentlich eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode, diagnostizierten. Davon war, wie bereits zuvor erwähnt, im asim-Gutachten noch keine Rede. Laut dem Bericht der Psychiatrischen Klinik B.________ betrug die Arbeitsfähigkeit seit Behandlungsbeginn für angestammte und leidensangepasste Tätigkeiten höchstens 20 %.  
Dem Beschwerdeführer folgend ist nicht ersichtlich, weshalb der Umstand, dass sich dieser erst seit dem 12. Juli 2021 bei der Psychiatrischen Klinik B.________ in Behandlung befindet, grundsätzlich gegen eine Veränderung des Gesundheitszustands sprechen soll, wie die Vorinstanz dargelegt hat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Behandlungsbeginn noch in den Verfügungszeitraum fällt. 
 
5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche Berichte der behandelnden Ärzte auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung hindeuten. Damit ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach eine solche zu verneinen sei, offensichtlich unrichtig. Da auch nicht unbesehen auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte abgestellt werden kann, erweist sich der Sachverhalt - was die Zeit nach der Begutachtung in der asim betrifft - als nicht genügend abgeklärt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann nicht in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) gesagt werden, von weiteren Abklärungen seien keine entscheidrelevanten Erkenntnisse mehr zu erwarten. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist begründet. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ein (Verlaufs) Gutachten über den Gesundheitszustand über die asim-Expertise hinaus einhole und danach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt neu entscheide. Insoweit ist die Beschwerde begründet.  
Bei diesem Ausgang kann offen bleiben, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Verbeiständung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB und aufgrund der Rüge, er sei bereits kleinsten Alltagsbelastungen nicht gewachsen, nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. 
 
6.  
Unter Berücksichtigung des beweiskräftigen asim-Gutachtens und der unbestritten gebliebenen Arbeitsfähigkeit ab Juni 2018 im Umfang von 50 % bleibt zu prüfen, wie sich diese in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 
 
6.1.  
 
6.1.1. Die Vorinstanz hat einen Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) vorgenommen. Dabei hat sie das ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbare Valideneinkommen (BGE 135 V 58 E. 3.1) gestützt auf einen Durchschnittswert der Jahre 2014 bis 2016 aus dem Auszug des Individuellen Kontos (IK) bzw. anhand des im Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende leicht höheren Betriebsgewinnes zuzüglich AHV-Beiträge der entsprechenden Jahre in der Höhe von rund Fr. 34'010.- ermittelt.  
 
6.1.2. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz hätte nicht nur auf die tiefen Einkommenszahlen der Jahre 2014 bis 2016 abstellen dürfen, sondern auch die höheren Zahlen der Jahre 2010 bis 2013 berücksichtigen müssen. Denn er hätte ohne den erlittenen Unfall im Jahr 2017 bald wieder mehr gearbeitet. Das kantonale Gericht hat dazu verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bei der asim-Begutachtung in der Zeit vor dem Unfall - nach einer äusserst arbeitsintensiven Zeit (bis zu 15 Stunden täglich) zu Beginn der selbstständigen Erwerbstätigkeit - auch längere Ferien oder verlängerte Wochenenden verbracht habe. Aus diesem Grund sei es nicht gerechtfertigt, so das kantonale Gericht, die früheren Einkommenszahlen der Jahre 2010 bis 2013 zu berücksichtigen. Zusätzlich zu den bereits von der Vorinstanz wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Erwerbstätigkeit vor dem Unfall gab dieser im Rahmen der Begutachtung noch an, er habe vor dem Unfall im Februar 2017 über genügend Geld verfügt und sein Arbeitspensum langsam gesenkt. Angesichts dieser Tatsachen sowie vor dem Hintergrund, dass die Einkünfte gemäss IK-Auszug in den Jahren vor dem Unfall stetig abgenommen haben, erscheint es zumindest nicht willkürlich, dass das kantonale Gericht das Valideneinkommen auf der Basis der Jahre 2014 bis 2016 ermittelt hat.  
 
6.2.  
 
6.2.1. In Bezug auf das hypothetische Invalideneinkommen (BGE 148 V 174 E. 6) hat das kantonale Gericht nicht auf die gemäss asim-Gutachten im Umfang von 50 % noch zumutbare angestammte Tätigkeit als selbstständiger Naturheilarzt, sondern auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Es hat dieses Vorgehen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit (vgl. Urteil 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.5.2) durchaus zumutbar sei. Entsprechend hat die Vorinstanz die Tabelle TA1, 2018, Männer, Kompetenzniveau 2, zugunsten des Beschwerdeführers und damit der IV-Stelle folgend nicht das Total, sondern Sektor 3 "Dienstleistungen" (Ziff. 45-96), herangezogen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit und des Beschäftigungsgrades von 50 % hat daraus ein Betrag von Fr. 32'976.- und damit ein ein Invaliditätsgrad von gerundet 3 % resultiert.  
 
6.2.2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, es hätte ein "Prozentvergleich" vorgenommen werden müssen, kann ihm nicht gefolgt werden. Er zeigt dabei nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach er bei einer verbleibenden Tätigkeitsdauer von noch rund 15 Jahren über die erforderlichen Fähigkeiten für den Wechsel in eine unselbstständige Tätigkeit verfüge und er zudem seine Praxisräumlichkeiten bereits verloren habe, offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Unter diesen Umständen ist die Vorinstanz unter Anwendung des Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zu Recht davon ausgegangen, dass die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbar erscheint, entsprechend auf die Tabellenlöhne abzustellen und damit ein Einkommensvergleich vorzunehmen ist (vgl. dazu Urteil 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.5.2 mit Hinweisen).  
Aus dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz einen leidensbedingten Tabellenlohnabzug von mindestens 10 % hätte gewähren müssen, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Selbst bei einem maximal zulässigen Abzug von 25 % und damit einem Invalideneinkommen von Fr. 24'732.- ergäbe sich kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad (27 %). 
 
6.3. In diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet.  
 
7.  
Die Gerichtskosten sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien aufzuteilen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer unterliegt hinsichtlich des Rentenanspruchs auf der Basis des asim-Gutachtens (E. 6). Hingegen dringt er mit seiner Beschwerde insoweit durch, als die Sache zur Prüfung einer allfälligen anspruchsrelevanten Verschlechterung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist (E. 5). Nach der Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung selbst bei noch offenem Ausgang des Verfahrens hinsichtlich Kosten und Entschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt wird oder nicht (BGE 146 V 28 E. 7; 137 V 210 E. 7.1; Urteil 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 7). Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten zu einer Hälfte dem Beschwerdeführer und zur anderen Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer überdies eine (reduzierte) Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).  
Zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen (Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2022 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 27. Dezember 2021 werden, soweit den Zeitraum ab Dezember 2020 betreffend, aufgehoben. Die Sache wird zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zur Hälfte (Fr. 400.-) dem Beschwerdeführer und zur Hälfte (Fr. 400.-) der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. November 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber