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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_396/2023  
 
 
Urteil vom 5. Juli 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2023 (C-1138/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________, geboren 1959, kosovarische Staatsangehörige, lebt in Kosovo und war von Juni 2016 bis zu dessen Tod Ende November 2019 mit B.________ verheiratet. Ihr Ehemann bezog ab April 2018 eine schweizerische Altersrente. Am 8. Juni 2020 ersuchte sie um Ausrichtung einer Witwenrente; die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) wies das Gesuch am 15. Juni 2020 mangels einer fünfjährigen Ehedauer ab, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 7. September 2020 und mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2021. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_563/2021 vom 2. Dezember 2021 mangels einer rechtsgenügenden Begründung nicht ein.  
 
1.2. Am 19. Juli 2022 reichte A.________ einen zweiten Antrag um Ausrichtung einer Hinterlassenenrente ein und machte geltend, sie sei bereits von November 1979 bis März 1983 verheiratet gewesen. Die SAK teilte ihr mit, dass über ihren Antrag bereits rechtskräftig entschieden worden sei, und überwies einen "Widerspruch" von A.________ als Revisionsgesuch zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht. Dieses trat darauf mit Urteil vom 24. April 2023 nicht ein.  
 
1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Mai 2023 beantragt A.________ dem Bundesgericht, ihr Anspruch auf eine Witwenrente sei anzuerkennen.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht geltend gemacht wird; solche Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Die Vorinstanz erwog, der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Witwenrente sei im Jahr 2021 rechtskräftig verneint worden. Bei der vorgebrachten Ehe von 1979 bis 1983 handle es sich nicht um einen neuen, erst nach Rechtskraft eingetretenen Umstand. Der Vorinstanz sei deshalb das Eintreten auf das neue Gesuch bzw. Wiedererwägungsgesuch zufolge einer bereits abgeurteilten Sache (res iudicata) verwehrt gewesen (vgl. E. 2 des angefochtenen Urteils). Soweit das Gesuch ein Revisionsgesuch darstelle, bringe die Beschwerdeführerin Tatsachen vor, die ihr bereits im früheren Verfahren bekannt gewesen seien und sie damals hätte geltend machen können; sie habe im früheren Verfahren aber nicht auf ihre Ehe von 1979 bis 1983 verwiesen, sondern im Gegenteil ausdrücklich verneint, dass sie mehrmals verheiratet gewesen sei. Die frühere Ehe stelle damit keinen Revisionsgrund dar. Im Übrigen sei das Revisionsgesuch verspätet gestellt worden (vgl. E. 4 des angefochtenen Urteils).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Replikrechts, weil ihr die Vorinstanz die Vernehmlassung der SAK vom 4. April 2023 nicht zugestellt habe. Wie sich aus den Akten ergibt, ist ihr die per Einschreiben versandte Vernehmlassung mit Verfügung vom 17. April 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Die Sendung wurde am 18. April 2023 zur Abholung gemeldet, aber nicht auf der Post abgeholt, und galt damit in Anwendung der Zustellfiktion am 25. April 2023 als zugestellt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG [SR 172.021] i.V.m. Art. 37 VGG [SR 173.32]). Von einer Verletzung des Replikrechts kann daher keine Rede sein.  
 
2.3.2. Weiter verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass sie kein Revisionsgesuch, sondern ein neues Rentengesuch gestellt habe. Die Sachlage habe sich seit ihrem ersten Gesuch geändert und die SAK müsse die nun vorgelegten Beweismittel zu ihrer früheren Ehe berücksichtigen.  
Mit diesen pauschalen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Sie legt weder dar, inwieweit ihre Ehe von 1979 bis 1983 eine neue Sachlage in Bezug auf das im Jahr 2021 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren darstellen soll, noch begründet sie, weshalb sie im damaligen Verfahren eine frühere Ehe ausdrücklich verneint hat. Aus ihrer Eingabe geht nicht hervor, inwieweit die Nichtbehandlung ihres Gesuchs durch die SAK bzw. das Nichteintreten der Vorinstanz auf das Revisionsgesuch an einem Rechtsmangel leidet. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Auf eine Kostenauflage kann umständehalber verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Juli 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Stadelmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger