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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_670/2023  
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Herrn Felice Grella, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Rekursabteilung, Neumühlequai 10, Postfach, 
8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Vorläufige Aufnahme; Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 25. Oktober 2023 (VB.2023.00358). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die 1959 geborene, aus Sri Lanka stammende A.________ reiste am 21. Juli 2022 mit einem 21 Tage gültigen Visum in die Schweiz ein. Nachdem sie sich am 2. Dezember 2022 immer noch in der Familienwohnung ihrer Tochter aufhielt, verurteile die Staatsanwaltschaft See/Oberland sie mit Strafbefehl vom 2. Dezember 2022 wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten.  
Mit einer gleichentags erlassenen Verfügung wies das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ aus der Schweiz sowie aus dem Schengenraum weg und setzte ihr eine Ausreisefrist bis am 9. Dezember 2022. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erliess am 15. Dezember 2022 ein bis 14. Dezember 2024 gültiges Einreiseverbot gegen A.________. 
Am 22. Dezember 2022 ersuchte A.________ das Migrationsamt darum, ihre Ausreisefrist um drei Monate zu verlängern. Am 9. Januar 2023 stellte sie ein Gesuch um vorläufige Aufnahme. Das Migrationsamt wies beide Gesuch mit Verfügung vom 6. Februar 2023 ab und setzte A.________ erneut eine Frist zum Verlassen der Schweiz an. 
 
1.2. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. Juni 2023 sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, mit Urteil vom 25. Oktober 2023 ab.  
 
1.3. Gegen das Urteil vom 25. Oktober 2023 gelangt A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 5. Dezember 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt dessen Aufhebung. Sodann sei das Migrationsamt zu verpflichten, den medizinischen Sachverhalt abzuklären und beim SEM eine Analyse einzuholen, anschliessend sei ein neuer Entscheid über die vorläufige Aufnahme zu treffen. Eventualiter sei der Streitgegenstand im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz für einen neuen Entscheid zurückzuweisen. Prozessual ersucht sie um aufschiebende Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 83 lit. c BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter anderem unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), betreffend die vorläufige Aufnahme (Ziff. 3) sowie betreffend die Wegweisung (Ziff. 4).  
 
2.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nicht die Erteilung einer Bewilligung, sondern ein Gesuch der Beschwerdeführerin um vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 AIG (SR 142.20) sowie die aufgrund dessen Abweisung angeordnete Wegweisung. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit ausgeschlossen (vgl. Urteile 2D_6/2022 vom 15. Februar 2022 E. 2; 2C_773/2020 vom 18. September 2020 E. 3; 2C_941/2017 vom 7. Februar 2018 E. 1.4).  
 
3.  
Zu prüfen ist die Zulässigkeit der gleichzeitig erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). 
 
3.1. Die Legitimation zur subsidiären Verfassungsbeschwerde setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 115 lit. b BGG). Ein solches kann weder aus Art. 83 AIG (vgl. Urteile 2C_853/2022 vom 29. März 2023 E. 1.9; 2C_773/2020 vom 18. September 2020 E. 4) noch aus dem Willkürverbot (Art. 9 BV) abgeleitet werden (vgl. Urteil 2C_260/2022 vom 23. August 2022 E. 1.5).  
Ein rechtlich geschütztes Interesse verschafft dagegen die Anrufung besonderer verfassungsmässiger Rechte, wie namentlich von Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 2 und 3 EMRK oder Art. 25 Abs. 2 und Abs. 3 BV (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3; Urteile 2C_521/2023 vom 29. September 2023 E. 3.2; 2C_862/2022 vom 4. November 2022 E. 6.2.1). Solche Rügen müssen in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; sog. qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht, vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 II 369 E. 2.1; 141 I 36 E. 1.3). 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 3 EMRK. Dabei führt sie in allgemeiner Weise aus, aufgrund eines im Juli 2022 erlittenen Unfalls würde sie nicht mehr gesund werden. Vielmehr seien bei ihr chronische Krankheiten sowie der Verdacht, dass eine vorzeitige Alterung mit Demenzanteilen vorliegt, diagnostiziert worden. Alle medizinischen Leistungserbringer hätten bestätigt, dass sie keinen Haushalt mehr führen könne und auf durchgehende Pflege, Behandlung und Medikation angewiesen sei. Auch sei ihre in der Schweiz lebende Tochter das einzige Mitglied der Kernfamilie, das noch lebe. Daraus leitet sie das Vorliegen einer lebensgefährlichen Situation bzw. einer konkrete Gefährdung an Leib und Leben ab.  
 
3.3. Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Rückweisung aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten (u.a ärztliche Zeugnisse und Atteste, Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres in der Schweiz lebenden Schwiegersohns) erwogen, dass im Falle der Beschwerdeführerin keine gesundheitliche oder medizinische Notlage bzw. keine Hinweise auf eine schwerwiegende Erkrankung vorliegen würden. Die Arztberichte würden keine konkrete Gefährdung an Leib und Leben der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückführung nach Sri Lanka bestätigen. Zudem sei nicht erstellt, dass ihre medikamentöse Behandlung in ihrer Heimat nicht sichergestellt werden könne. Ferner sei davon auszugehen, dass sie in ihrer Heimat über ein tragfähiges familiäres und soziales Netz verfüge, welches sie im Alltag bei Bedarf unterstützen könne. Ebenso sei gestützt auf die Akten anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin mit den Einnahmen ihres durch sieben Angestellte bewirtschafteten Bauernhofs sowie durch die zusätzliche Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Familie in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt einschliesslich allfälliger medizinischer Kosten zu decken.  
In ihrer Eingabe beschränkt sich die Beschwerdeführerin insbesondere darauf, die vorinstanzlichen Ausführungen zu bestreiten bzw. pauschal zu behaupten, das Verwaltungsgericht habe die Berichte medizinischer Fachleute bzw. die von ihr angebotenen Beweise nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt. Damit stellt sie die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung nicht substanziiert infrage und zeigt nicht auf, inwiefern diese willkürlich sein oder sonstwie verfassungsmässige Rechte verletzen sollen (Art. 118 Abs. 2 BGG; Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; zu den Begründungsanforderungen an Sachverhaltsrügen vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2). Insbesondere legt sie nicht konkret dar, welche entscheidrelevanten Beweismittel ausser Acht gelassen worden seien und inwiefern diese einen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätten. Folglich sind die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen für das Bundesgericht verbindlich (Art. 118 Abs. 1 BGG). 
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem gesundheitlichen Zustand bzw. zu den Behandlungsmöglichkeiten und ihren Lebensverhältnissen in der Heimat bleiben weitgehend unsubstanziiert und genügen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Insbesondere gelingt es ihr damit nicht, eine ernsthafte und konkrete Lebensgefahr oder das Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland rechtsgenüglich darzutun. 
 
3.4. Im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausserdem die Verletzung von Parteirechten gerügt werden, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Prüfung der Sache bzw. der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 137 II 305 E. 2; Urteil 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.3).  
Solche Rügen werden vorliegend nicht substanziiert erhoben. Zwar enthält die Eingabe lange Ausführungen zum rechtlichen Gehör bzw. zur Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BGG. Art. 6 Ziff. 1 EMRK, auf welchen sich die Beschwerdeführerin ebenfalls beruft, ist in ausländerrechtlichen Verfahren nicht anwendbar (vgl. BGE 137 I 128 E. 4.4.2). Soweit ersichtlich zielt diese Argumentation primär auf eine materielle Überprüfung des Entscheids betreffend die vorläufige Aufnahme, was nach dem Gesagten unzulässig ist. Im Übrigen beanstandet die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wobei die entsprechenden Rügen den Substanziierungsanforderungen ohnehin nicht genügen (vgl. E. 3.3 hiervor). 
 
3.5. Im Ergebnis kann die Eingabe auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde an die Hand genommen werden.  
 
4.  
 
4.1. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist infolge offensichtlicher Unzulässigkeit und auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde infolge offensichtlich unzureichender Begründung mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.  
 
4.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Umständehalber wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov