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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_241/2023  
 
 
Urteil vom 7. November 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Jeannine Käslin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zug, 
Baarerstrasse 11, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 22. Februar 2023 (S 2021 66). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1972 geborene A.________ meldete sich am 4. Oktober 2016 mit Hinweis auf ein schweres Rückenleiden mit Instabilität und sensomotorischem Syndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zug tätigte daraufhin berufsbezogene und medizinische Abklärungen und gewährte A.________ ein Aufbautraining bei der B.________ AG (20. Mai bis 19. November 2019; vgl. Abschlussbericht vom 20. November 2019). Sie veranlasste alsdann eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB) AG Bern (Expertise vom 4. November 2020 und Stellungnahme vom 8. Januar 2021). Gestützt darauf verfügte sie am 26. März 2021 - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - die Abweisung des Leistungsbegehrens. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 22. Februar 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2023 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine Invalidenrente, zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines (Gerichts) Gutachtens und anschliessender neuer Entscheidung an die Vorinstanz, subeventualiter an die IV-Stelle, zurückzuweisen. 
Während die IV-Stelle und die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit beziehen sich auf Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2). Ebenso betrifft die konkrete Beweiswürdigung Tatfragen. Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es hingegen, soweit die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG) und die Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten beanstandet werden (statt vieler: Urteil 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 1.3 mit Hinweisen).  
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte. 
 
3.  
 
3.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging am 26. März 2021, mithin vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG) und den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen (BGE 143 V 409, 418; 141 V 281) und des Beweiswerts ärztlicher Berichte (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Darauf wird verwiesen.  
 
3.3. Hervorzuheben ist Folgendes:  
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweis). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger (Urteile 8C_427/2022 vom 28. Februar 2023 E. 3.3; 8C_596/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2.3). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz erkannte dem SMAB-Gutachten vom 4. November 2020 Beweiswert zu. Danach besteht beim Beschwerdeführer unter anderem ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsynddrom bei Status nach dorsaler Dekompression und Stabilisation L5/S1 über TLIF (Transforaminal Lumbar Interbody Fusion) am 16. November 2016 ohne wesentliche Funktionseinschränkung und ohne Nachweis einer radikulären Defizitsymptomatik, ein chronisches lumbothorakales Schmerzsyndrom bei statisch ungünstig abgeflachter Kyphosierung (leichte Meralgia paraesthetica rechts), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine Dysthymia (F34.1) mit dysphorischer Prägung vor dem Hintergrund anhaltender Dorsolumbalgien sowie psychosozialer Konflikt- und Belastungssituation. Gemäss Expertise sind dem Beschwerdeführer sowohl die angestammte Tätigkeit als auch leidensangepasste Tätigkeiten ab dem 4. August 2017 zu 80 % zumutbar. Die Gutachter hielten fest, der Beschwerdeführer sei in der Lage, körperlich wechselbelastende leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg durchzuführen. Arbeiten in Zwangshaltung (Vorbeuge) sowie unter extremen Temperaturschwankungen wie Kälte und Nässe sollten vermieden werden. Gestützt auf diese Einschätzung führte die Vorinstanz einen Einkommensvergleich durch, der bei einem Valideneinkommen von Fr. 82'867.81 und einem - basierend auf statistischen Werten (Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2014 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Männer Total; Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2017) ermittelten - Invalideneinkommen von Fr. 53'883.69 einen Invaliditätsgrad von rund 35 % ergab. Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn sah das kantonale Gericht keine. Folglich verneinte es einen Rentenanspruch.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) sowie eine Verletzung der Beweiswürdigungsregeln. Ausserdem macht er eine falsche Bemessung des Invalideneinkommens geltend (Verletzung von Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a IVG).  
 
5.  
Umstritten ist der Beweiswert des SMAB-Gutachtens vom 4. November 2020. 
 
5.1.  
 
5.1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, während der beruflichen Abklärung habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Die Eingliederungsfachfrau der IV-Stelle habe entsprechend von einer labilen gesundheitlichen Situation gesprochen und darauf hingewiesen, dass mehrere Massnahmen keinen Erfolg gezeigt hätten und eine Steigerung des Pensums nicht habe erreicht werden können. Der Beschwerdeführer rügt damit eine ungenügende Auseinandersetzung des orthopädischen Gutachters mit den Ergebnissen der beruflichen Abklärung.  
 
5.1.2. Wie das kantonale Gericht richtig erkannte, setzte sich Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mit dem Verlauf der Eingliederungsmassnahmen auseinander. So führte er aus, eine Steigerung des Pensums sei bis zu 60 % gelungen. Das Ziel einer Steigerung auf 80 % sei jedoch nicht erreicht worden, was aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar sei. Auch der radiologische Nachweis der transpedikulären Schraubenbrüche S1 beidseits bei unauffälliger und ortsständiger Cagelage liefere keine Erklärung. Der Gutachter machte damit deutlich, dass der fehlende Eingliederungserfolg fachärztlich nicht erklärbar sei.  
 
5.1.3. Zwar befürchtete die Eingliederungsfachfrau, dass ohne deutliche Schmerzbesserung auch in einer zukünftigen leidensgerechten Tätigkeit keine höhere Präsenzzeit erreicht werden könne. Dabei handelt es sich aber nicht um eine medizinische Einschätzung, sondern um eine berufspraktische Beobachtung, welche in erster Linie die dabei erhobene, subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergibt (vgl. Urteil 9C_462/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.2.2.1 mit Hinweis). Die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit obliegt daher rechtsprechungsgemäss in erster Linie den medizinischen Fachpersonen (BGE 140 V 193 E. 3.2; Urteile 9C_462/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.2.2.1; 9C_441/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 3.1).  
 
5.2. Sodann mag es zutreffen, dass Dr. med. B.________ das Belastungsprofil der angestammten Tätigkeit nicht richtig erfasste, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Die Vorinstanz hat dies aber erkannt und im Rahmen des Einkommensvergleichs berücksichtigt. Indem sie sich auf das im Übrigen überzeugende orthopädische Gutachten gestützt hat, hat sie kein Bundesrecht verletzt.  
 
5.3. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer das psychiatrische Teilgutachten. Insbesondere macht er eine ungenügende Prüfung der Standardindikatoren geltend.  
 
5.3.1. Das kantonale Gericht wies zutreffend darauf hin, dass ein strukturiertes Beweisverfahren dort entbehrlich bleibt, wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 418 E. 7.1; Urteil 8C_53/2022 vom 5. Juli 2022 E. 4.2 mit Hinweisen). So verhält es sich auch hier.  
 
5.3.2. Der psychiatrische Sachverständige legte nachvollziehbar dar, dass die diagnostischen Kriterien einer leichten depressiven Episode nicht erfüllt seien. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Existenzängste und Zukunftssorgen seien vor dem Hintergrund der geschilderten psychosozialen Belastungsfaktoren noch normalpsychologisch nachvollziehbar. Es sei jedoch von einer dysphorisch geprägten Dysthymie mit zahlreichen psychoreaktiven Zuflüssen bei anhaltenden psychobiographischen Konflikten und Belastungen auszugehen, die jedoch keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit habe. Die psychosozialen Belastungsfaktoren seien derart ausgeprägt, dass bei der vorliegenden chronischen Schmerzstörung neben den organischen Kernbefunden auch psychologische Faktoren an der Aufrechterhaltung und Ausgestaltung des Schmerzsyndroms beteiligt seien, weshalb die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu stellen sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Exploration habe aber keine "wesentliche Schmerzgeplagtheit" erkennen lassen. Der Gutachter wies ferner auf die vorhandenen Ressourcen des Beschwerdeführers in den Bereichen Realitätsprüfung, Urteilsbildung, Kontakt- und Beziehungsfähigkeit, Impulskontrolle, Selbstwertregulation und Regressionsfähigkeit sowie Affektsteuerung hin. In Anlehnung an das Mini-ICF bestünden beim Beschwerdeführer keine nennenswerten Beeinträchtigungen. Eine für die Arbeitsfähigkeit relevante Diagnose könne daher nicht gestellt werden.  
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zeigte der psychiatrische Gutachter damit schlüssig auf, dass aufgrund der gering ausgeprägten diagnoserelevanten Befunde und der guten persönlichen Ressourcen aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit besteht. Der Beschwerdeführer beruft sich im Übrigen auf keinen fachärztlichen Bericht, der ihm eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund seiner psychischen Beschwerden attestieren würde. 
Die Vorinstanz verletzte damit kein Bundesrecht, wenn sie die psychiatrische Expertise als beweiskräftig erachtete. 
 
5.4. Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiskraft des polydisziplinären SMAB-Gutachtens vorbringt, verfängt nach dem Gesagten nicht. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht darauf abgestellt.  
 
 
6.  
Der Beschwerdeführer macht im Weiteren eine gesundheitliche Verschlechterung seit den Untersuchungen im SMAB (Juli und August 2020) geltend. 
 
6.1. Das kantonale Gericht stellte gestützt auf den Bericht des Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) fest, dass die im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichte keine Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der bisherigen medizinischen Sachverhaltsfeststellungen zu wecken vermöchten. Der Bericht der Psychotherapeutin D.________ vom 27. Juli 2020 decke sich im Wesentlichen mit dem vom Gutachter bereits gewürdigten Bericht vom 10. Dezember 2019. Er enthalte zudem weder eine Diagnose noch eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit. Auch der Stellungnahme der nachbehandelnden Psychotherapeutin Dr. phil. E.________ lasse sich keine vom Gutachten abweichende Aussage zur Arbeitsfähigkeit resp. zum Zumutbarkeitsprofil entnehmen. Dem neu diagnostizierten Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.2) habe sie keine zusätzliche resp. konkrete Auswirkung auf das Leistungsvermögen beigemessen. Zum Bericht des Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 24. Februar 2021 hielt die Vorinstanz fest, dieser habe zwar sinngemäss eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Diese Einschätzung sei jedoch unter Vorbehalt zu würdigen, da zwischen der letzten und der aktuellen Konsultation ein Jahr verstrichen sei und die Einschätzung zudem hauptsächlich mit einer (auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhenden) Ausweitung der von den Gutachtern beurteilten Schmerzbeeinträchtigung begründet worden sei.  
 
6.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, Dr. phil. E.________ habe in ihrem Bericht eine Neubeurteilung der Situation unter Berücksichtigung der gestellten Diagnosen verlangt, was bedeute, dass sie auch dem Abhängigkeitssyndrom einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimesse.  
Dem ist entgegenzuhalten, dass sich aus dem Bericht der Psychotherapeutin keine Einschränkungen aufgrund des Abhängigkeitssyndroms ergeben. Die Vorinstanz hat daher willkürfrei festgestellt, dass damit die Ergebnisse des Gutachtens des SMAB nicht in Frage gestellt werden. 
 
 
6.3. Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, aus dem Bericht des Dr. med. F.________ vom 24. Februar 2021 ergebe sich eindeutig eine Verschlechterung des Gesundheitszustands. So habe sich bei der klinischen Untersuchung eine deutliche Druck- und Klopfdolenz über der mittleren Brustwirbelsäule (BWS) gezeigt. Auch die Reklination/Inklination und die Lateralflexion des Oberkörpers nach beiden Seiten hätten zu einer deutlichen Schmerzverstärkung geführt. Die Feststellung der Vorinstanz, der Bericht des Wirbelsäulenchirurgen weise lediglich eine auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhende Schmerzausweitung aus, sei daher aktenwidrig. Die Verschlimmerung sei auch mittels bildgebender Verfahren bestätigt worden. So habe die MRT (Magnetresonanztomographie) vom 16. März 2021 degenerative Veränderungen in einzelnen Segmenten gezeigt, wobei es in Bereichen der Halswirbelsäule (HWS) und BWS teilweise zu einer deutlichen Affektion durch Extrusionen und Protrusionen der Bandscheibe sowie zu Abstützreaktionen der Wirbelkörperhinterkanten gekommen sei.  
 
6.4.  
 
6.4.1. Der Einwand des Beschwerdeführers ist begründet. Während die bildgebende Untersuchung des SMAB im Bereich der BWS lediglich eine leichtgradige Degeneration ergeben hatte, zeigten sich anlässlich der Untersuchung vom 16. März 2021, mithin zehn Tage vor Erlass der angefochtenen Verfügung, in einzelnen Segmenten der HWS und BWS teilweise deutliche Affektionen von Nervenwurzeln. Dr. med. F.________ sprach von einer signifikanten Schmerzverstärkung. Die ursprünglich vorhandenen lumboradikulären Schmerzen und tieflumbalen lokalen Schmerzen stünden nicht mehr im Vordergrund. Der Wirbelsäulenchirurg gab an, dass er zum jetzigen Zeitpunkt den Beschwerdeführer nicht für arbeitsfähig halte resp. keine Tätigkeit sehe, die dieser auch nur für wenige Stunden am Tag ausüben könnte. Längeres Sitzen, Stehen und Gehen bewirkten eine Zunahme der Schmerzen, so dass der Beschwerdeführer nicht mehrere Stunden am Stück auf den Beinen sein könne. Von einem 14-Stunden-Tag müsse er ca. sechs Stunden liegen, um die Schmerzen zu ertragen. Der Beschwerdeführer nehme täglich 40mg Targin ein.  
 
6.4.2. Dass die Einschätzung des Dr. med. F.________ nur "mit Vorbehalt" zu würdigen sein soll, weil er den Beschwerdeführer vor der Untersuchung am 22. Februar 2021 letztmals vor 14 Monaten gesehen hatte, leuchtet nicht ein. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der den Beschwerdeführer seit 2018 behandelnde Wirbelsäulenchirurg in der Lage ist, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands festzustellen. Auch das Argument der Vorinstanz, dem Bericht des Radiologen könnten keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit resp. zu den Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit aufgrund der degenerativen Veränderungen entnommen werden, ist nicht stichhaltig, da sich ein Bericht über eine bildgebende Abklärung dazu nicht zu äussern hat.  
 
6.4.3. Soweit sich die Vorinstanz auf die kurze Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. C.________ vom 27. Mai 2021 gestützt hat, ist auf Folgendes hinzuweisen: Dieser hielt in zwei Sätzen fest, aus den Berichten des Dr. med. F.________ und des behandelnden Rheumatologen lasse sich "in Abwesenheit von AP" (wohl: Angina pectoris, d.h. keine Brustschmerzen) und mangels Hinweisen auf eine sensomotorische Defizitsymptomatik primär eine Schmerzausweitung ableiten, weshalb sich der Beschwerdeführer neu bei Dr. med. G.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, in Behandlung befinde. Es seien keine objektiven Befunde oder richtungsweisenden Veränderungen ersichtlich, die eine Abweichung von der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils zu begründen vermöchten. Eine Erklärung dafür, weshalb trotz bildgebend nachgewiesener deutlicher Affektionen der Nervenwurzeln in mehreren Segmenten der HWS und BWS objektive Befunde fehlen sollen, erschliesst sich nicht. Immerhin hielt auch Dr. med. G.________ in seinem Bericht vom 7. April 2021 fest, die somatischen Befunde könnten die Beschwerden überwiegend, wenn auch nicht vollständig erklären.  
 
6.4.4. Es bestehen somit zumindest geringe Zweifel an der Einschätzung des Dr. med. C.________, wonach die vom Beschwerdeführer zuletzt geklagten Beschwerden auf eine blosse Schmerzausweitung ohne objektiven Befund zurückgingen und insofern von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand auszugehen sei. Indem die Vorinstanz die Beurteilung des RAD vom 27. Mai 2021 als beweiskräftig erachtet hat, hat sie nach dem Gesagten bundesrechtswidrig zu hohe Anforderungen an die Bejahung der geringen Zweifel gestellt (vgl. E. 3.3 hiervor).  
 
6.5. Da auch nicht unbesehen auf die Beurteilung des Dr. med. F.________ oder anderer behandelnder Ärzte abgestellt werden kann, erweist sich der Sachverhalt - was die Zeit nach der Begutachtung im SMAB im Juli 2020 betrifft - als nicht hinreichend abgeklärt. Die Vorinstanz wäre daher gehalten gewesen, weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist begründet. Da es Sache der IV-Stelle gewesen wäre, den Sachverhalt nach den gutachterlichen Untersuchungen zu vervollständigen, ist die Sache an die Verwaltung (und nicht an das kantonale Gericht) zurückzuweisen, damit diese ein (Verlaufs) Gutachten einhole und danach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.  
 
7.  
Die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und Neuentscheidung gilt als Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1). Die Gerichtskosten sind deshalb der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausserdem hat sie dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens ist die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 22. Februar 2023 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zug vom 26. März 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Zug zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. November 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest