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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9F_7/2024  
 
 
Urteil vom 15. Mai 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rainer J. Schweizer, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Rechtsabteilung, 
Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016 (Prozessvoraussetzung), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Januar 2024 
(9F_1/2024 [Urteil 9C_736/2023]). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Urteil 9C_736/2023 vom 29. November 2023 ist das Bundesgericht auf eine gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. August 2023 erhobene Beschwerde von A.________ infolge verspäteter Einreichung nicht eingetreten.  
 
A.b. In der Folge liess A.________ um Wiederherstellung der Beschwerdefrist, Aufhebung des Urteils 9C_736/2023 und Fortführung des Beschwerdeverfahrens ersuchen. Das Bundesgericht wies das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist wie auch das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 9F_1/2024 vom 18. Januar 2024).  
 
B.  
Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 (Poststempel) lässt A.________ um Revision des Urteils 9F_1/2024 vom 18. Januar 2024 betreffend das abgewiesene Fristwiederherstellungsgesuch ersuchen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 - 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h. es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (unter vielen: Urteil 5F_12/2024 vom 30. April 2024 E. 4 mit Hinweis). 
 
2.  
 
2.1. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG, wonach eine Revision des Entscheids verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dies ist der Fall, wenn das Bundesgericht ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite, wahrgenommen hat (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 4F_2/2024 vom 23. Februar 2024 E. 2.2 mit Hinweisen, 4F_16/2022 vom 25. November 2022 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 149 III 93).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Geltend gemacht wird im Kern, dass die in E. 3.3.1 des Urteils 9F_1/2024 vom 18. Januar 2024 einleitend enthaltene Feststellung, wonach vor diesem Hintergrund nicht von einem vor dem kantonalen Gericht bestehenden Vertretungsverhältnis auszugehen sei, auf einer "irrtümlichen Annahme" beruhe; vielmehr habe, was bundesgerichtlich unbeachtet geblieben sei, ein nach § 9 Abs. 1 - und nicht Abs. 3 (Anwaltsmonopol bei berufsmässiger Vertretung/Verbeiständung) - des Gesetzes vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau (VRG; RB 170.11) zulässiges, nicht berufsmässiges Vertretungsverhältnis vorgelegen. Laut der betreffenden Bestimmung könnten sich die Beteiligten auch ohne Beizug einer registrierten Rechtsanwältin oder eines registrierten Rechtsanwalts verbeiständen und, soweit persönliches Handeln oder Erscheinen nicht erforderlich sei, vertreten lassen.  
 
2.2.2. Der Gesuchsteller verkennt, dass er, worauf die entsprechende Schlussfolgerung im Verfahren 9F_1/2024 denn auch beruhte, im kantonalen Beschwerdeprozess auf gerichtliche Aufforderung hin fristgerecht und ohne weitere Einwendungen eine von ihm persönlich unterzeichnete Beschwerdeschrift nachgereicht hatte und das Verfahren daraufhin als ohne berufsmässige oder anderweitige Vertretung eingestuft und weitergeführt worden war (vgl. dortige E. 3.3 am Ende). Der vorinstanzliche Entscheid vom 9. August 2023 wurde in der Folge dem Gesuchsteller persönlich resp. seiner Ehefrau eröffnet, welches Vorgehen sich in Anbetracht der Gegebenheiten als korrekt erwies und keine mangelhafte Eröffnung darstellte. Dass letztinstanzlich ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig wahrgenommen worden wäre, ist mithin nicht ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, dient die Revision nicht dazu, die Rechtslage abermals zu erörtern mit dem Ziel, eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Urteils herbeizuführen.  
 
2.3. Soweit der Gesuchsteller ferner vorbringt, vor dem Bundesgericht existiere in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kein Anwaltsmonopol (vgl. Art. 40 Abs. 1 BGG e contrario), weshalb sein Rechtsvertreter im Verfahren 9F_1/2024 zur Vertretung befugt gewesen sei, gehen seine Ausführungen an der Sache vorbei. Es war zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen worden, dass im damaligen Revisionsprozess ein rechtsgültiges, durch entsprechende Vollmacht ausgewiesenes Vertretungsverhältnis bestanden hatte.  
Da auch keine anderweitigen Revisionsgründe auszumachen sind, hat es damit sein Bewenden. Dem Ersuchen des Gesuchstellers vom 9. März 2024, es sei ihm hinsichtlich eines Schreibens der Vorinstanz, auf das im Urteil 9F_1/2024 Bezug genommen worden sei, der damalige bundesgerichtliche "Schriftverkehr mit der Vorinstanz noch zur Kenntnis zu bringen", kann, weil unklar ist, um welches Aktenstück es sich dabei handeln soll, nicht entsprochen werden. 
 
3.  
 
3.1. Das Revisionsgesuch erweist sich nach dem Dargelegten, soweit überhaupt zulässig, als offensichtlich unbegründet, weshalb es im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird.  
Gleichzeitig wird der Gesuchsteller darauf aufmerksam gemacht, dass auf weitere gleichartige Revisionsersuchen in dieser Angelegenheit nicht mehr eingegangen resp. kein Dossier mehr eröffnet wird. 
 
3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Mai 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl