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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_193/2022  
 
 
Urteil vom 24. Mai 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Alters- und Wohnbaugenossenschaft B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Meuwly, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Freiburg, II. Zivilappellationshof, vom 28. März 2022 
(102 2022 40). 
 
 
In Erwägung,  
dass der Präsident des Mietgerichts des Sense- und Seebezirks die Beschwerdeführerin und C.________ auf Begehren der Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 16. Februar 2022 unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB für den Fall der Nichtbefolgung verpflichtete, die 8-Zimmerwohnung im Erdgeschoss der Liegenschaft in U.________ (Mietobjekt) unverzüglich zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss geräumt und gereinigt und unter Rückgabe sämtlicher Schlüssel zu übergeben, unter Ermächtigung an die Beschwerdegegnerin, die Ausweisung der Beschwerdeführerin und von C.________ mittels Polizeigewalt durchzusetzen, falls diese das Mietobjekt nicht innerhalb von 10 Tagen nach Rechtskraft des Ausweisungsentscheides geräumt haben; 
dass das Kantonsgericht des Kantons Freiburg eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 28. März 2022 abwies und den Entscheid vom 16. Februar 2022 bestätigte; 
dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 5. Mai 2022 (Postaufgabe am 6. Mai 2022) beim Bundesgericht Beschwerde erhob; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und dass es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei mit einer Sachverhaltsrüge präzise geltend zu machen hat; 
dass das Kantonsgericht mit einlässlicher Begründung darlegte, weshalb die von der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrem Mitmieter ausgesprochenen Kündigungen wegen Zahlungsverzugs gültig seien, weshalb eine Erstreckung des Mietverhältnisses ausgeschlossen sei und dass das Ausweisungsbegehren der Beschwerdegegnerin von der Erstinstanz demzufolge zu Recht gutgeheissen worden sei; 
dass die Beschwerdeführerin sich in ihrer Eingabe offensichtlich nicht hinreichend mit der entsprechenden Begründung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend darlegt, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie gestützt darauf ihre Berufung abwies; 
dass die Vorinstanz u.a. festhielt, die Schlichtungskommission in Mietsachen habe gemäss der Erstinstanz bestätigt, dass kein Schlichtungsgesuch für die betreffenden Kündigungen eingegangen sei; 
dass die Beschwerdeführerin diese tatsächliche Feststellung in Frage stellt, dazu indessen keine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge erhebt, namentlich nicht darlegt, inwiefern die Behebung des angeblichen Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte; 
dass die Beschwerde damit den vorstehend genannten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
dass das Begehren um Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung hinfällig ist, da gegen Urteile des Bundesgerichts keine Beschwerde geführt werden kann (Art. 61 BGG); 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Mai 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied : Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer