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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_361/2023  
 
 
Urteil vom 24. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Conrad. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Weisser, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan von Burg, 
Beschwerdegegner, 
 
C.A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Martina Wagner-Rüst, 
 
Gegenstand 
Kinderbelange / Obhut, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 6. April 2023 (FO.2022.24-K2 / FO.2022.25-K2 / ZV.2022.128-K2). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. C.A.________ (geb. xx.xx.2016) ist der Sohn der unverheirateten und seit Mai 2019 getrennt lebenden A.________ (Mutter) und B.A.________ (Vater).  
 
A.b. Am 15. November 2019 ersuchte C.A.________, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, (vorab vorsorglich) das Kreisgericht Rheintal darum, seinen Vater zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten und die übrigen Kinderbelange zu regeln.  
 
A.c. Im darauf folgenden Massnahmeverfahren einigten sich die Parteien über die Obhutszuteilung an die Mutter, eine Besuchs- und Ferienregelung für den Vater und die Durchführung einer interventionsorientierten sozialpädagogischen Abklärung der Situation von C.A.________ im Hinblick auf seine künftige Betreuung.  
Mit vorsorglichem Entscheid vom 12. März 2020 bestätigte das Kreisgericht diese Teilvereinbarung und erteilte mit Einverständnis der Parteien der D.________ AG den Auftrag, "eine interventionsorientierte sozialpädagogische Abklärung für die Dauer von längstens sechs Monaten durchzuführen, welche sich zu folgenden Fragen bzw. Themen äussert: 
 
- Abklärung der tatsächlichen Situation von C.A.________ (...) mit Blick auf dessen Entwicklung in familiärer, schulischer und sozialer Hinsicht. In dieser Aufgabenstellung enthalten ist auch die Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Eltern sowie ihrer Betreuungsmöglichkeiten unter Einbezug ihrer Ressourcen. 
- Interventionsorientierte Erarbeitung einer möglichst kindgerechten Organisation der künftigen Betreuung von C.A.________; entsprechende Empfehlung (inkl. künftiger Wohnsitz von C.A.________). 
- Empfehlung zu allfällig nötigen Kindesschutzmassnahmen. 
- Weitere sachdienliche Hinweise" (Dispositivziffer 3 des Entscheids des Kreisgerichts Rheintal vom 12. März 2020, act. 10). 
Schliesslich verpflichtete das Kreisgericht den Vater zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an C.A.________. Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft. 
 
A.d. Auf Gesuch des Vaters hin und nachdem die Sozialpädagogin E.________ von der D.________ AG den Abklärungsbericht vom 1. Juli 2020 (nachstehend Abklärungsbericht D.________ AG) eingereicht hatte, änderte das Kreisgericht den obgenannten Entscheid am 28. August 2020 in Bezug auf die Obhuts- und Besuchsregelung wie folgt ab: Bei Wohnsitz der Mutter in der Schweiz soll C.A.________ unter die gemeinsame Obhut der Eltern, bei Wohnsitz der Mutter im Ausland soll er unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt werden. In beiden Fällen erklärte das Kreisgericht den Wohnsitz von C.A.________ beim Vater. Ferner errichtete es für das Kind eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB. Dieser Entscheid erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.  
 
A.e. Ende 2020 wies der Vater das Kreisgericht darauf hin, dass die Mutter nach Deutschland gezogen sei und C.A.________ oft im Kindergarten fehle. Anfang 2021 wies auch die Beiständin das Gericht darauf hin, dass die Mutter im November und Dezember 2020 C.A.________ oftmals im Kindergarten abgemeldet habe. Das Kreisgericht stellte daraufhin fest, dass die Mutter per 22. Januar 2021 ihren Wohnsitz nach U.________/V.________ (Deutschland) verlegt und C.A.________ zu sich nach Deutschland genommen hatte.  
 
A.f. Mit Beschluss vom 18. April 2021 verpflichtete das Amtsgericht Dresden die Mutter, C.A.________ in die Schweiz zurückzuführen. Die gegen diesen Entscheid von der Mutter eingereichte Beschwerde wies das Oberlandesgericht Dresden mit Entscheid vom 31. Mai 2021 zurück. Im Juni 2021 erfolgte die Rückführung von C.A.________.  
 
A.g. Anschliessend setzte das Kreisgericht eine Kindesvertreterin ein und beauftragte Frau lic. F.________ vom G.________ für das Kind, in einem kindgerechten Prozess C.A.________ betreffend seiner Wünsche und Bedürfnisse hinsichtlich seiner künftigen Betreuung anzuhören und gestützt darauf sowie einer Analyse der Aktenlage eine Empfehlung hinsichtlich einer möglichst kindgerechten Organisation der künftigen Betreuung von C.A.________ (inkl. Wohnsitz) auszusprechen. Mit Bericht vom 25. Februar 2022 (nachstehend Bericht G.________) kam das Institut dem Auftrag nach. Mit Eingabe vom 11. März 2022 nahm es zu ergänzenden Fragen des Vaters Stellung.  
 
A.h. Am 21. Juni 2022 fällte das Kreisgericht, soweit hier interessierend, den folgenden Entscheid: Es teilte den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge über C.A.________ zu, stellte das Kind in die alleinige Obhut des Vaters, bei dem es seinen Wohnsitz erklärte, und regelte das Besuchsrecht der Mutter. Den Vater erklärte es für unterhaltsverpflichtet bis zur Volljährigkeit oder zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung von C.A.________. Die Erziehungsgutschriften rechnete es ab 1. Januar 2022 dem Vater an. Die Beistandschaft erklärte es weiterzuführen. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Mutter sprach es Fr. 6'659.55 zu.  
 
B.  
 
B.a. Mit Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen beantragte die Mutter unter Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffern des Entscheids des Kreisgerichts vom 21. Juni 2022 die alleinige Obhut über C.A.________, eine Besuchs- und Ferienregelung für den Vater, die Zusprechung von Kindesunterhalt und der Erziehungsgutschriften sowie die Aufhebung der Beistandschaft. Weiter beantragte sie, die D.________ AG für die Erstellung des "Gutachtens" nicht zu entschädigen, eventuell die Kosten zu kürzen. Schliesslich sei ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens mit Fr. 8'221.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Auch für das Berufungsverfahren ersuchte die Mutter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Entscheid des Kreisgerichts über die gemeinsame elterliche Sorge blieb hingegen unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.  
 
B.b. Nachdem das Kantonsgericht C.A.________ am 23. November 2022 angehört hatte, entschied es am 6. April 2023 (zugestellt am 18. April 2023), die Berufung der Mutter abzuweisen (Dispositivziff. 1). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren hiess es gut und legte die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Mutter auf Fr. 8'481.40 (inkl. Auslagen und MWST) fest (Dispositivziff. 5).  
 
C.  
 
C.a. A.________ (Beschwerdeführerin; Mutter) gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. Mai 2023 an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 5 des Urteils des Kantonsgerichts St. Gallen vom 6. April 2023 (Rechtsbegehren 1) und die alleinige Obhut über C.A.________ (Rechtsbegehren 2). Sie beantragt die folgende Besuchs- und Ferienregelung für B.A.________ (Beschwerdegegner; Vater) :  
 
"Der Kindesvater sei zu berechtigen und zu verpflichten, das Kind C.A.________, an einem Wochenende alle zwei Monate jeweils von Freitag, nach Schulschluss bis Sonntag, 20 Uhr, auf seine Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. Sofern der Vater das Besuchsrecht nicht in Deutschland ausübt, bringt die Mutter C.A.________ am Freitag den hälftigen Weg und die Eltern treffen sich zwecks Übergabe in der Wegmitte (Abfahrt der Mutter nach Schulschluss in Deutschland). Am Sonntag bringt der Vater C.A.________ den hälftigen Weg zurück und die Eltern treffen sich zwecks Übergabe in der Wegmitte zu einem Zeitpunkt, sodass C.A.________ um 20:00 Uhr wieder in V.________ D ist. 
C.A.________ sei zu berechtigen, acht Wochen jährlich Ferien mit dem Vater zu verbringen, wobei drei Wochen in den Sommerferien, und eine Woche in den Herbst-, Winter- und Weihnachtsferien sowie zwei in den Frühlingsferien zu nehmen seien. Der Vater teilt der Mutter seine Ferienzeiten mindestens drei Monate im Voraus mit. 
Der Vater sei zu berechtigen, mit C.A.________ in den ungeraden Jahren die Ferienwoche über die Weihnachtstage zu nehmen und in den geraden Jahren über die Tage von Silvester/Neujahr. Die übrigen Ferientage verbringt C.A.________ entsprechend der Besuchs- und Ferienregelung beim jeweiligen Elternteil" (Rechtsbegehren 3). 
Im Eventualpunkt beantragt die Beschwerdeführerin, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
C.b. Mit weiteren Eingaben vom 15. Mai 2023, 23. Juni 2023 und 27. Juni 2023 ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht, um dringliche Behandlung der Beschwerde und sie reicht eine Einstellungsverfügung (Art. 319 ff. StPO) betreffend das Strafverfahren wegen Entziehen von Minderjährigen zu den Akten.  
 
C.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt, auf eine Vernehmlassung aber verzichtet.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über Kinderbelange (Kindesunterhalt, Obhut, persönlicher Verkehr etc.) nicht verheirateter Eltern und damit insgesamt eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) entschieden hat (Urteil 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 146 III 203). Ebenfalls angefochten ist der nicht selbständig eröffnete Entscheid über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin. Dabei handelt es sich um einen unmittelbar mit Zivilrecht zusammenhängenden Entscheid öffentlich-rechtlicher Natur (Art. 72 Abs. 2 Bst. b BGG; Urteile 5A_96/2021 vom 3. August 2021 E. 2; 5A_1002/2018 vom 8. August 2019 E. 1.1; 5A_1007/2018 vom 26. Juni 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen; ferner 5A_43/2023 vom 3. Juli 2023 E. 1.2). Der Zulässigkeit der Beschwerde ans Bundesgericht steht nicht entgegen, dass das Kantonsgericht über die Entschädigung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (BGE 143 III 140 E. 1.2). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel.  
 
1.2. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.  
 
1.2.1. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit ihrer Einsetzung entsteht zwischen ihr und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt auf dieses hat die Rechtsvertreterin eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der kantonalen Bestimmungen (vgl. statt vieler BGE 141 I 124 E. 3.1). Zur Geltendmachung und Anfechtung dieser Entschädigung ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin legitimiert (Urteile 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 E. 1, nicht publ. in: BGE 143 IV 453). Nicht legitimiert ist dazu hingegen die vertretene Partei, der dieser Anspruch nicht zusteht (Urteile 5A_438/2022 vom 31. August 2023 E. 1.2; 5A_128/2023 vom 16. Februar 2023 E. 5; je mit Hinweisen).  
 
1.2.2. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, dass die unentgeltliche Rechtsvertreterin in ihrem eigenen Namen Beschwerde gegen die ihr vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung führt. Vielmehr erhebt sie die Beschwerde allein im Namen der Beschwerdeführerin. Nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen fehlt es der Beschwerdeführerin am erforderlichen Interesse an der Aufhebung der Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheids betreffend die Festlegung der Entschädigung ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten. Im Übrigen wäre selbst dann auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten, wenn die unentgeltliche Rechtsvertreterin die Beschwerde in ihrem eigenen Namen erhoben hätte, da das entsprechende Rechtsbegehren weder beziffert (BGE 143 III 111 E. 1.2 mit Hinweis) noch begründet wird (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. nachstehende E. 2.1).  
 
1.3. Unter Vorbehalt der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG), die sie auch rechtzeitig erhoben hat (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde kann vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen eingetreten werden.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2).  
 
2.2. Hinsichtlich der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Die rechtsuchende Partei muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern ein verfassungsmässiges Recht verletzt worden sein soll (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 142 III 364 E. 2.4). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 I 104 E. 1.5; 142 III 364 E. 2.4; mit Hinweisen).  
Die Beschwerdeführerin rügt eine mehrfache Verletzung von Kinderrechten und Verfahrensrechten, ohne aber auch nur einmal zu konkretisieren, welche Kinderrechte und Verfahrensrechte sie als verletzt erachtet. Soweit sie sich auf verfassungsmässige Kinderrechte und Verfahrensrechte beruft, genügt ihre Beschwerde den Anforderungen an die strenge Rügepflicht daher nicht. Es ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ebenfalls mangels hinreichender Begründung und Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht eingetreten werden kann auf die Rüge der Verletzung des Fairnessgebots; die Beschwerdeführerin zeigt namentlich nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid welchen Teilgehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren verletzt haben soll. 
 
2.3. Das Bundesgericht ist an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zur Sachverhaltsfeststellung zählt zum einen auch der Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen) und zum anderen die Beweiswürdigung (BGE 130 III 321 E. 5; Urteil 5A_607/2022 vom 26. Januar 2023 E. 1.2). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 148 V 366 E. 3.3; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen. Will die beschwerdeführende Partei die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten, muss sie substanziiert darlegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (Urteil 5A_156/2022 vom 30. März 2023 E. 1). Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
Wird die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) gerügt, reicht es nicht aus, wenn die beschwerdeführende Partei die Sach- oder Rechtslage aus ihrer Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss sie im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 140 III 264 E 2.3). Die gerügte Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 142 II 433 E. 4.4 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid zudem nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5; je mit Hinweisen). 
 
2.4. Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweismittel, die weder im vorangegangenen Verfahren vorgebracht noch von der Vorinstanz festgestellt worden sind (BGE 136 V 362 E. 3.3.1 mit Hinweis). Echte Noven, das heisst Tatsachen, die nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, in welchem zuletzt Noven vor der Vorinstanz vorgebracht werden konnten, sind unzulässig, zumal sie nicht durch den angefochtenen Entscheid veranlasst worden sein können (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1; Urteil 5A_393/2020 vom 17. August 2020 E. 1.4).  
Ein solches unzulässiges echtes Novum stellt die von der Beschwerdeführerin eingereichte Einstellungsverfügung vom 27. Juni 2023 dar (vgl. Sachverhalt Bst. C.b), die für das vorliegende Verfahren unberücksichtigt zu bleiben hat.  
 
2.5. Gegenstand des Verfahrens der Beschwerde in Zivilsachen ist der Entscheid über verfahrensrelevante Rechtsfragen; für die Erteilung (allgemeiner) Rechtsauskünfte durch das Bundesgericht steht das Verfahren der Beschwerde in Zivilsachen nicht offen.  
Soweit die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht die Frage unterbreitet, ob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für eine Neubeurteilung der elterlichen Sorge zuständig sei, nachdem die Erstinstanz rechtskräftig über die gemeinsame elterliche Sorge entschieden hat (vgl. Sachverhalt Bst. B.a), verlangt sie eine allgemeine Rechtsauskunft bezüglich ihres künftigen rechtlichen Vorgehens. Das Bundesgericht, dem die Funktion einer Entscheidungsinstanz und nicht die Funktion einer Rechtsberatungsstelle zukommt, tritt darauf nicht ein. 
 
3.  
Vorab ist die Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, der angefochtene Entscheid verletze in mehrfacher Hinsicht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO). 
 
3.1. Zusammengefasst glaubt die Beschwerdeführerin eine Gehörsverletzung einerseits darin zu erkennen, dass die Vorinstanz nicht auf die Begründung und das Ergebnis des Berichts G.________ abstellte und sich stattdessen auf den Abklärungsbericht D.________ AG stützte. Es genüge nicht, Beweise zu erheben, sie danach aber trotz ihrer rechtlichen Relevanz, nicht in das Urteil aufzunehmen. Anderseits beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt (namentlich hinsichtlich des gesundheitlichen Zustands des Sohnes, seiner Verhaltensauffälligkeit, der Hierarchisierung der Geschwisterbeziehungen, der "Lore-Geschichte" und der Behauptung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin trete in Pauschalopposition). Zudem vermute die Vorinstanz eine Beeinflussung von C.A.________ durch die Beschwerdeführerin, ohne aber dargelegt zu haben, welche konkreten Beeinflussungstatbestände sie meine und auf welche Anzeichen sie sich stütze, aus denen sie ihre Vermutung ableite. Die Beschwerdeführerin habe dies nicht nachvollziehen und sich dagegen wehren können. Die Begründung und das Resultat des angefochtenen Entscheids seien nicht nachvollziehbar bzw. sie seien widersprüchlich.  
 
3.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin werfen zunächst die Frage auf, ob die Beschwerde den Anforderungen an die Begründung des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs überhaupt zu genügen vermag (vgl. E. 2.1). Von vornherein ungenügend ist die pauschale Behauptung, die Begründung und das Resultat des angefochtenen Entscheids seien nicht nachvollziehbar.  
 
3.3. Soweit die Beschwerdeführerin die Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 147 V 65 E. 3.2) anrufen will, gilt Folgendes: Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Es darf sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und ist nicht verpflichtet, jedes einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich zu widerlegen (BGE 143 III 65 E. 5.2; 138 I 232 E. 5.1). Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 146 II 335 E. 5.1; 145 III 324 E. 6.1).  
Diese Anforderungen erfüllt der angefochtene Entscheid ohne weiteres. Die Vorinstanz hat die Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, um die alleinige Obhut dem Beschwerdegegner zuzuteilen (vgl. E. 4.2 sogleich). Der Beschwerdeführerin war es denn auch möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten, was sie mit ihrer 62-seitigen Beschwerde getan hat. Ist sie mit der vorinstanzlichen Begründung und Beweiswürdigung nicht einverstanden, so beschlägt dies nicht das rechtliche Gehör, sondern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung (vgl. E. 2.3). 
 
3.4. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.  
 
4.  
Anlass zur Beschwerde gibt der Entscheid, die Obhut über C.A.________ nicht der in U.________/V.________ (Deutschland) wohnhaften Beschwerdeführerin, sondern dem Beschwerdegegner zuzuteilen, der zusammen mit C.A.________ in W.________ (Z.________) lebt. Die alternierende Obhut steht vorliegend aufgrund der grossen Distanz der elterlichen Haushalte ausser Diskussion (BGE 142 III 612 E. 4.3). Die Beschwerdeführerin beansprucht die alleinige Obhut für sich. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Das Wohl des Kindes hat für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab ist deren Erziehungsfähigkeit zu klären. Dazu gehört die Fähigkeit des Elternteils, den Kontakt zwischen dem Kind und dem andern Elternteil zu fördern (sog. Bindungstoleranz; BGE 142 III 481 E. 2.7; vgl. auch Urteile 5A_729/2020 vom 4. Februar 2021 E. 3.3.5.1; 5A_616/2020 vom 23. November 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Ist die Erziehungsfähigkeit bei beiden Elternteilen gegeben, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Diesen Kriterien lassen sich weitere Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (Urteil 5A_157/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.2.1; vgl. BGE 142 III 617 E. 3.2.3; 142 III 612 E. 4.3; 136 I 178 E. 5.3). Wesentlich kann ferner der Grundsatz sein, Geschwister nach Möglichkeit nicht zu trennen. Ist aber bei Geschwistern, zum Beispiel aufgrund eines Altersunterschiedes, von unterschiedlichen Bedürfnissen und insbesondere von verschiedenen emotionalen Bindungen und Wünschen auszugehen, steht einer Trennung der Kinder nichts entgegen (zit. Urteil 5A_157/2021, a.a.O., E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit der Eltern, die Kinder persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse der Kinder eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil auch in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (zit. Urteil 5A_157/2021, a.a.O., E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.7; Urteil 5A_397/2018 vom 16. August 2018 E. 4.3.3). Das Gericht, das den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Art. 296 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB), entscheidet im konkreten Fall, ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht Hilfe von Sachverständigen erforderlich ist, um die Aussagen des Kindes zu interpretieren, insbesondere um erkennen zu können, ob diese seinem wirklichen Wunsch entsprechen. Während die Zuteilung der Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So spielen das Kriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle, während bei älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis wichtig werden (BGE 142 III 481 E. 2.7; Urteil 5A_191/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.5).  
 
4.1.2. Beim Entscheid über die Obhut ist das Sachgericht, das die Parteien und die Umgebung des Kindes am besten kennt, in vielfacher Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (BGE 142 III 612 E. 4.5 mit Hinweisen). Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei; es greift allerdings nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 143 III 140 E. 4.1.3; 142 III 612 E. 4.5; je mit Hinweisen). Das sachgerichtliche Ermessen bezieht sich zum einen auf die Auswahl und Handhabung der Beurteilungselemente. Zum anderen ist die Ermessensausübung auch anhand der Wirkung auf das Kindeswohl zu beurteilen. Wenn das Kindeswohl im Ergebnis gefährdet ist, greift das Bundesgericht unabhängig davon ein, ob die Vorinstanz ihren Entscheid anhand einschlägiger Gesichtspunkte getroffen hat, die je für sich allein betrachtet in vertretbarer Weise angewendet worden sind (Urteil 5A_748/2022 vom 9. Februar 2023 E. 3.1.2 mit Hinweis).  
 
4.2. Die Vorinstanz setzte sich zunächst mit dem Abklärungsbericht D.________ AG auseinander, dem sie die Qualität eines Gutachtens zumass und unter diesem Gesichtspunkt prüfte. Sie erwog, als solches sei der Abklärungsbericht vollständig, nachvollziehbar und stimmig. Die von der Gutachterin verwendeten Akten und die durchgeführten Beweiserhebungen (Hausbesuche bei beiden Elternteilen, Interaktionsbeobachtungen, Elterngespräche sowie Telefongespräche, persönliche Gespräche mit einem Kinderpsychologen und einer Kinderärztin) würden offengelegt, die relevanten Faktoren (Bindungspräferenz, Erziehungskompetenz, Bindungstoleranz, Stabilität, Ereignisse, aktuelle Situation) seien vollständig und detailliert berücksichtigt worden und die Erkenntnisse sowie Schlussfolgerungen seien begründet. Diese seien klar und stimmig, inhaltliche Widersprüche seien nicht auszumachen. Auch das Amtsgericht Dresden habe festgehalten, der Abklärungsbereicht D.________ AG sei sehr umfassend, tiefgründig, erscheine schlüssig und nachvollziehbar und die Vorgehensweise der Gutachterin entspreche den allgemein anerkannten Regeln für die Erstattung eines Gutachtens. Ausserdem deckten sich die Ausführungen der Gutachterin mit den eigenen Beobachtungen. Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, der Abklärungsbereicht D.________ AG sei nunmehr drei Jahre alt, was aber nicht bedeute, dass es als Ganzes veraltet wäre. Es sei vielmehr darauf zu achten, welche Teile nach wie vor aktuell erscheinen und welche sich auf eine frühere Situation beziehen würden.  
In der Folge kam die Vorinstanz auf die Kriterien für die Obhutszuteilung zu sprechen. Sie erachtete die Erziehungsfähigkeit grundsätzlich bei beiden Elternteilen als gegeben. Die Beschwerdeführerin zeige aber im Gegensatz zum Beschwerdegegner wenig bis keine Bindungstoleranz. Dies gehe aus dem Abklärungsbericht D.________ AG hervor und werde von den Aussagen des Kinderpsychologen H.________, der Kindergärtnerin von C.A.________, dessen Lehrerinnen sowie der Kinderanwältin gestützt. Auch das Amtsgericht Dresden habe diesen Eindruck gewonnen. Die Beschwerdeführerin habe namentlich oft in unguter und unkritischer Weise über den Beschwerdeführer gesprochen. Im Berufungsverfahren - so die Vorinstanz weiter - habe sie unter anderem gar versucht, ihn aus der elterlichen Sorge zu drängen. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner hätten jedoch nicht bestätigt werden können. Nach dem Verbringen von C.A.________ durch die Beschwerdeführerin nach Deutschland habe das Kind wochenlang keinen Kontakt zum Beschwerdegegner gehabt, obwohl es Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen wäre, den Kontakt aufrecht zu erhalten. Zwar habe auch der Beschwerdegegner Mühe damit, wenn C.A.________ positiv über seinen Aufenthalt in Deutschland und den neuen Partner der Beschwerdeführerin erzähle. Dennoch sei es ihm subjektiv möglich und emotional erlaubt, beim Beschwerdegegner über den Partner der Beschwerdeführerin zu sprechen, was im umgekehrten Fall - wenn C.A.________ bei der Beschwerdeführerin positiv über den Beschwerdegegner oder seine Partnerin sprechen wolle - nicht möglich zu sein scheine. 
Sodann führt die Vorinstanz aus, die Kriterien der persönlichen Betreuung (unter Berücksichtigung der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung) und die Geschwisterbeziehungen seien neutral zu bewerten, während das Kriterium der Kontinuität und Stabilität für die Obhutszuteilung an den Beschwerdegegner sprächen. C.A.________ habe den Grossteil seines Lebens in W.________ beim Beschwerdegegner verbracht: Er sei seit seiner Geburt in W.________ wohnhaft gewesen mit Ausnahme zirka eines Jahres (Mai 2019 bis Juni 2020), in dem das Kind bei der Beschwerdeführerin in Y.________ gewohnt habe, und eines halben Jahres (Januar 2021 bis Juni 2021), in dem es in Deutschland mit der Beschwerdeführerin verbracht habe. Zwischen Juni 2020 und der Verbringung von C.A.________ nach Deutschland sei die alternierende Obhut angeordnet worden, wobei sich das Kind von Montagmorgen bis Donnerstag in W.________ beim Beschwerdegegner aufgehalten habe. Seit Juni 2021 wohne C.A.________ wieder in W.________ beim Beschwerdegegner. Bei der Beschwerdeführerin halte er sich alle zwei Monate am Wochenende sowie während acht Ferienwochen im Jahr auf. 
Weiter erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdegegner über gesicherte und gute finanzielle Verhältnisse verfüge und C.A.________ in W.________ ein kindgerechtes Zuhause mit eigenem Zimmer biete. Dort wohne er mit seinem Vater, dessen Partnerin und ihrem Sohn zusammen. Zu allen pflege C.A.________ ein gutes Verhältnis. Weitere Verwandte lebten in unmittelbarer Nähe. C.A.________ pflege in W.________ Freundschaften und sei im dortigen Fussball- und Turnverein aktiv. In der Schule fühle er sich wohl. Er sei in eine stabile und verlässliche Betreuungskultur eingebunden. Der Beschwerdegegner nehme den Aussagen des Kindes nach alle Mahlzeiten mit ihm ein. Ohnehin habe sich der Beschwerdegegner so eingerichtet, dass er teils auch die Nachmittage mit C.A.________ verbringen könne, da er das Restaurant, das er führe, schliesse. C.A.________ scheine in W.________ bestens integriert und sich gut zu entwickeln. Auch bei der Beschwerdeführerin verfüge er über ein eigenes Zimmer. In der Nähe wohne die Mutter der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin wohne im Haus ihres Partners und arbeite in einem Teilzeitpensum im Unternehmen ihres Partners. Damit befinde sie sich in einer kompletten Abhängigkeit von ihrem Partner, weshalb ihre Lebensumstände als wesentlich instabiler erscheinen würden als jene des Beschwerdegegners. Bei einer allfälligen Trennung des Beschwerdegegners von seiner Partnerin sei weder die Wohnsituation noch die Beibehaltung des gelebten Lebenskomforts von C.A.________ gefährdet. Vorteile für einen Wohnortswechsel für C.A.________ seien insgesamt keine ersichtlich. 
Den Erwägungen zum Kindeswillen schickte die Vorinstanz voraus, dass den Aussagen des siebenjährigen C.A.________ kein materiellrechtlicher Gehalt zukäme, sie jedoch in die Gesamtwürdigung einzubeziehen seien. Gemäss Abklärungsbericht D.________ AG äussere C.A.________ den Wunsch, bei seiner Mutter wohnen zu wollen. Es mache indes den Anschein, die Beschwerdeführerin wirke auf subtile Weise - ob bewusst oder unbewusst - auf das Kind ein. Dies habe auch das Amtsgericht Dresden festgestellt. C.A.________ nehme die Mutter als bedürftigeren Elternteil wahr und wolle ihr helfen, weshalb seine Aussagen mehr in ihre Richtung tendierten. Gemäss Kinderpsychologen H.________ befinde sich C.A.________ in einem massiven Loyalitätskonflikt. An der Anhörung vor der Vorinstanz habe C.A.________ mitgeteilt, dass er bei beiden Eltern wohnen und auch in beide Schulen gehen wolle. Es gefalle ihm sowohl bei seiner Mutter wie bei seinem Vater sehr gut. Selbst wenn C.A.________ noch durchgehend den Wunsch geäussert hätte, auf jeden Fall bei der Mutter wohnen zu wollen, könne solchen Aussagen aufgrund der vorliegenden Dynamik im Familiensystem wie auch der Beeinflussung durch die Mutter kein entscheidendes Gewicht zukommen. Dem fügte die Vorinstanz schliesslich an, C.A.________ sei mit sieben Jahren für die zu beurteilende Frage nicht urteilsfähig. 
 
4.3. Die Beschwerdeführerin erhebt zahlreiche Willkürrügen und wirft der Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht die Verletzung von Kinder- und Verfahrensrechten vor. In ihrer Begründung stützt sie sich massgeblich auf den Bericht G.________. Sie beanstandet im Wesentlichen, die Vorinstanz sei sowohl von der Würdigung als auch vom Ergebnis des Berichts abgewichen.  
 
4.3.1. Die Berichterstatterin des G.________ analysierte auftragsgemäss (vgl. Sachverhalt Bst. A.g) die Akten und hörte C.A.________ im Hinblick auf seine Wünsche und Bedürfnisse für seine künftige Betreuung zweimal an. Gestützt darauf empfahl sie der Bindungspräferenz von C.A.________, seiner erlebten Zugehörigkeit und seinem stabilen Wunsch, bei der Mutter leben zu wollen, zu entsprechen. Eine Beeinflussung des Kindeswillens verneinte sie mit dem Hinweis auf die "gut entwickelte Fähigkeit im Umgang mit Gefühlen und Wünschen" von C.A.________. Das Kind habe schon viele Male seinen stabilen, zielorientierten und mit Nachdruck erklärten Wunsch, bei seiner Mama in Deutschland leben zu wollen, geäussert. Dazu habe er erklärt, dass es ihm bei der Mama in Deutschland besser gefalle, er selbst von Deutschland sei und seine Freunde in Deutschland "besser" seien als diejenigen in der Schweiz. Beim Vater sei es oft langweilig, der zu wenig Zeit für ihn habe. Ferner habe C.A.________ - so die Berichterstatterin weiter -, der nun seit mehreren Monaten beim Vater lebe, genügend Möglichkeiten gehabt, "sich mit den Wünschen des Vaters zu verbünden und sich gegen die Wünsche der Mutter zu stellen". Das sei jedoch nicht passiert. Der Grund dafür könnte laut der Berichterstatterin die Bindungspräferenz von C.A.________ zu seiner Mutter als seiner ersten Bindungsperson sein. Schliesslich sei die örtliche Stabilität bei einem Kind im Alter von C.A.________ weniger zu gewichten als seine Bindungspräferenz und Zugehörigkeitspriorisierung. Die Berichterstatterin empfahl im Bericht vom 25. Februar 2022 somit, C.A.________ in die Obhut der Beschwerdeführerin zu geben.  
Mit Eingabe vom 11. März 2022 ("Erläuterungen zum Bericht vom 25.2.2022") äusserte sich die Berichterstatterin des G.________ zu den vom Beschwerdegegner gestellten Ergänzungsfragen dahingehend, dass sie sich auf keinen psychologischen Fachdiskurs einlassen wolle, sie die wesentlichen entwicklungspsychologischen Konzepte berücksichtigt habe und die Fragen des Beschwerdegegners durch den Bericht vom 25. Februar 2022 beantwortet seien. Schliesslich habe sie - um die letzte Frage des Beschwerdegegners zu beantworten - auf jegliche Abklärungsschritte verzichtet, da sie keinen Abklärungsauftrag erhalten habe, sondern sie eine Kindesanhörung samt Aktenanalyse durchzuführen hatte. 
 
4.3.2. Die Vorinstanz erwog, der Bericht G.________ sei unvollständig und nicht schlüssig. Hinsichtlich des Kriteriums der Bindungspräferenz basiere er nicht auf einer eigentlichen Abklärung, sondern bloss auf einer Aktenanalyse. Nicht behandelt worden seien die Themen Loyalitätskonflikt/Besuchsrechtssyndrom und Bindungstoleranz der Eltern. Zudem seien die Äusserungen des Kindes teilweise fragwürdig. Sowohl die Kindergärtnerin von C.A.________ wie auch die Gutachterin der D.________ AG hätten festgestellt, dass C.A.________ einen sehr guten Bezug zur Klasse habe und auch Freundschaften intensiv pflege. Nicht verständlich sei, weshalb ein sechsjähriges Kind nun ausführe, es sei von Deutschland und habe dort "viel bessere Freunde". Aus diesen Gründen stellte die Vorinstanz nicht auf den Bericht G.________ ab.  
 
4.3.3. Die Beschwerdeführerin erachtet dagegen den Bericht G.________ zusammen mit der Erläuterung vom 11. März 2022 als vollständig, verständlich und nachvollziehbar. Die Berichterstatterin habe sehr wohl die Bindungspräferenz des Kindes abgeklärt und die Themen Loyalitätskonflikt/Besuchsrechtssyndrom sowie Bindungstoleranz der Beschwerdeführerin beleuchtet. Zusätzlich habe sie den Themenkreis der Zugehörigkeit eingeführt. Eine Ergänzung sei zudem von keiner Seite verlangt worden. Aus dem Bericht G.________ gehe deutlich hervor, wie die Äusserung des Kindes, es habe in Deutschland viel bessere Freunde, aus kinderpsychologischer Sicht einzuordnen und zu bewerten sei: Das Kind gebe sich alle Mühe, rationale Gründe zu benennen, um seinen Willen, bei der Beschwerdeführerin in Deutschland leben zu können, zu unterstreichen, was mit sechs Jahren und einem noch nicht ausgereiften Vermögen, einen Willen rational zu begründen, nicht einfach sei. Zum Vorwurf, die Resultate des Berichts G.________ basierten allein auf einer Aktenanalyse, verweist die Beschwerdeführerin unter anderem auf den gerichtlichen Auftrag vom 20. Dezember 2021.  
 
4.3.4. Wenn eine Behörde, um sich für die Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts Fachkenntnisse zu verschaffen, eine sachverständige Person beizieht, unterliegt das Gutachten - wie jedes andere Beweismittel - der freien Beweiswürdigung, die das Bundesgericht auf Willkür hin überprüft (BGE 140 III 264 E. 2.3). In Fachfragen darf das Gericht nur aus triftigen Gründen von einem Gerichtsgutachten abweichen (BGE 138 III 193 E. 4.3.1; 136 II 539 E. 3.2; Urteil 5A_742/2021 vom 8. April 2022 E. 3.3.3.1, in: FamPra.ch 2022 S. 705). Es hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. In familienrechtlichen Verfahren, in denen das Gericht den Sachverhalt hinsichtlich der Kinderbelange von Amtes wegen erforscht (Art. 296 Abs. 1 ZPO), gilt der Freibeweis (Art. 168 Abs. 2 ZPO; Urteil 5A_373/2018 vom 8. April 2019 E. 3.2.6 auch zum Nachstehenden). Das Gericht ist deshalb nicht verpflichtet, ein Gutachten einzuholen. Es kann seine Überzeugung auch aus anderen Beweismitteln gewinnen (Urteil 5A_794/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.1 mit Hinweis). So kann es sich an die Kindes- oder Jugendschutzbehörde wenden und von ihr einen Bericht über die familiäre Situation einholen, zumal Sozialabklärungen in konfliktgeladenen Situationen oder bei Zweifeln hinsichtlich der für die Kinder adäquaten Lösung durchaus nützlich sein können (Urteil 5A_512/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Ebenso steht es im (pflichtgemässen) Ermessen des Gerichts, anstelle einer staatlichen Stelle ein spezialisiertes privates Unternehmen mit Erhebungen zu beauftragen. Von den Schlussfolgerungen solcher (behördlicher oder privater) Berichte darf das Gericht unter weniger strengen Voraussetzungen abweichen als denjenigen, die für eine Abweichung von einem gerichtlichen Gutachten gelten (Urteile 5A_794/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.1; 5A_512/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3.4.3). Ausserdem gilt wie für den Beizug von Sachverständigen auch für die Einholung derartiger Berichte, Rapporte und Auskünfte, dass allein das Gericht darüber entscheidet, welche rechtlichen Schlüsse aus den Feststellungen und Erkenntnissen der konsultierten Stellen zu ziehen sind (vgl. zum Gutachten die Urteile 5A_439/2012 vom 13. September 2012 E. 4.1 und 5A_187/2014 vom 9. Mai 2014 E. 3.2). Die Gründe, weshalb ein Gericht vom Bericht einer Behörde, einem Sozialdienst oder einer privaten Fachstelle abweicht, beziehen sich daher naturgemäss auf die Feststellung des Sachverhalts und nicht auf rechtliche Einschätzungen, die allenfalls darin enthalten sind.  
 
4.3.5. Die Zuteilung der Obhut an einen der Elternteile ist eine Rechtsfrage, die allein das Gericht beantwortet. Der Bericht G.________ beschränkt sich denn auch auf eine blosse Empfehlung für die Obhutszuteilung. Von daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nicht der Empfehlung des Berichts G.________ folgte. Eine andere Frage ist, ob sich die Vorinstanz bei der Würdigung des Berichts G.________ verfassungswidrig über darin festgestellte Tatsachen hinwegsetzte, wenn sie zum Schluss kam, der Kindeswille sei nicht unbeeinflusst und nicht konstanz gebildet worden, weshalb ihm kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden könne. Die auf reiner Aktenanalyse und Kindesanhörung basierenden Feststellungen der Berichterstatterin ausschliesslich zum Kindeswunsch und zu den Bedürfnissen des Kindes betreffend seine künftige Betreuung können nicht als Feststellungen eines Gutachtens im Sinne von Art. 183 ZPO gelten, von denen das Gericht nur aus triftigen Gründen abweichen darf. Vielmehr hat die Erstinstanz die gerichtliche Aktenanalyse und Kindesanhörung bloss an eine private Fachstelle delegiert. Warum die Vorinstanz an die Feststellungen im Bericht G.________ dieser privaten Fachstelle gebunden sein soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu erklären. Allein der - was zumindest die Bindungstoleranz der Eltern betrifft unzutreffende - Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Vollständigkeit des Berichts für die Beurteilung der Obhutszuteilung, und die Wiederholung der Ausführungen im Bericht zum Kindeswillen, genügen nicht.  
 
4.4. Gegen den Abklärungsbericht D.________ AG bringt die Beschwerdeführerin einzig vor, er sei überholt. Die Lebensumstände und die Situation von C.A.________ hätten sich seither geändert.  
Sofern die Beschwerdeführerin eine Änderung der Lebensumstände darin erblickt, dass sich der gesundheitliche Zustand von C.A.________ seit dem erstinstanzlichen Entscheid und damit seit der aktuellen Obhuts- und Besuchsregelung verschlechtert haben soll, was letztlich zu einer massiven Verhaltensauffälligkeit (Einstuhlen) geführt habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass C.A.________ bereits kurz nach der Trennung der Eltern und damit schon vor Erlass des erstinstanzlichen Entscheids diese Verhaltensauffälligkeit an den Tag legte. Dies ergibt sich aus dem Abklärungsbericht D.________ AG (Ziff. 3). Darin wird festgehalten, die Beschwerdeführerin habe im Oktober 2019 den Kinderpsychologen H.________ aufgesucht, weil C.A.________ seinen Stuhl verhalten und sie emotionale Belastungen bei ihm vermutet habe. Weiter wird die Aussage der Kinderärztin, Dr. I.________, wiedergegeben, wonach die Verhaltensauffälligkeit von C.A.________ auf die für ihn neue Situation nach der Trennung der Eltern zurückgeführt werden könne. Die Beschwerdeführerin hält schliesslich selbst fest, die Verhaltensauffälligkeit bei C.A.________ habe bereits angefangen, als er vier Jahre alt gewesen sei, also zu einer Zeit, als sich die Eltern getrennt hatten und C.A.________ noch unter alleiniger Obhut der Beschwerdeführerin stand (vgl. Sachverhalt Bst. A.a und E. 4.2). Demnach ist aktenkundig und unbestritten, dass C.A.________ schon kurze Zeit nach der Trennung der Eltern verhaltensauffällig geworden ist. Die Verhaltensauffälligkeit ist somit keine Folge der aktuellen Obhuts- und Besuchsregelung. Den in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen (Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung durch Nichtberücksichtigung der Verhaltensauffälligkeit im angefochtenen Entscheid, Verletzung der Untersuchungsmaxime durch Nichtberücksichtigung der Gefährdungsmeldung des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit der Verhaltensauffälligkeit, die Verletzung von Kinder- und Verfahrensrechten und die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) ist damit die Grundlage entzogen. Weiterungen diesbezüglich erübrigen sich. 
 
4.5.  
 
4.5.1. Wie bereits beschrieben wurde (E. 4.2), schätzte die Vorinstanz die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gegenüber derjenigen des Beschwerdegegners als eingeschränkt ein. Bei der Beschwerdeführerin wurde insbesondere die (nicht ausreichende) Bindungstoleranz als einschränkend wahrgenommen. Die Beschwerdeführerin vermag vor Bundesgericht nicht darzutun, dass diese Einschätzung der Vorinstanz willkürlich wäre (E. 4.1.2). Abgesehen davon, dass sie sich allein auf den Bericht G.________ stützt, von dem, wie dargelegt, die Vorinstanz abweichen durfte (vorne E. 4.3.4), verfällt die Beschwerdeführerin in appellatorische Kritik, indem sie ausführt, es gehe im angefochtenen Entscheid gar nicht um die Kinderbedürfnisse, sondern um eine "blosse 'Schönheitskonkurrenz' von zwei erziehungsfähigen Elternteilen" und es habe nur die Frage im Fokus gestanden, wessen Bindungstoleranz etwas mehr eingeschränkt sei. Im Übrigen verhält sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich, wenn sie einerseits ausführt, die gute Beziehung zwischen Vater und Sohn geschützt und gefördert zu haben, sie andererseits den Sohn dem Vater während eines halben Jahres während des Auslandaufenthalts unstreitig vorenthielt und dem Vater nach wie vor vorwirft, den Sohn zu vernachlässigen. Letzteres widerspricht ausserdem den Feststellungen der Vorinstanz anlässlich der Kindesanhörung (vgl. vorne E. 4.2). Darauf geht die Beschwerdeführerin jedoch mit keinem Wort ein. Sie begnügt sich vielmehr damit, den Sachverhalt aus eigener Sicht darzulegen. Willkür kann auf diese Weise nicht begründet werden.  
Ist beim Beschwerdegegner eine höhere Erziehungsfähigkeit gegeben, kann der Vorinstanz bereits aus diesem Grund keine Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden, wenn sie das Kind in der Obhut des Vaters beliess. Vor diesem Hintergrund braucht auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Geschwisterbeziehungen und der persönlichen Betreuung durch die Eltern, Kriterien, die von der Vorinstanz neutral bewertet wurden, nicht weiter eingegangen zu werden. 
 
4.5.2. Zusätzlich sprach das Kriterium der Stabilität und Konstanz für den Beschwerdegegner. Mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, sondern stellt allein auf die Gewichtung im Bericht G.________ ab, der jedoch der Rechtsprechung widerspricht, indem er die Bindungspräferenz und Zugehörigkeit gegenüber dem Kriterium der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse höher gewichtet (vgl. E. 4.1.1).  
 
4.5.3. Weiter wurde festgestellt, dass sich C.A.________ mehrfach dahin gehend geäussert hatte, lieber bei der Mutter wohnen zu wollen, vorliegend aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Aussagen von der Beschwerdeführerin induziert waren oder aber aus dem beim C.A.________ durch den Kinderpsychologen H.________ festgestellten Loyalitätskonflikt herrührten, weshalb dem Wunsch des Kindes kein entscheidendes Gewicht zukommen kann. Zudem führte C.A.________ sowohl anlässlich der Anhörung vor der Vorinstanz als auch bereits vor dem Amtsgericht Dresden aus, bei beiden Elternteilen wohnen zu wollen. Von einem stabilen Kindeswillen kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein, weshalb die Vorinstanz nicht gehalten war, darauf abzustellen; ohnehin ist der Wille eines diesbezüglich nicht urteilsfähigen Kindes für die Obhutszuteilung nicht entscheidend (vgl. vorne E. 4.1.1) und darf insbesondere nicht mit dem Kindeswohl gleichgesetzt werden (BGE 144 III 442 E. 4.5.5), wie es die Beschwerdeführerin zu tun scheint.  
 
4.5.4. Nach dem Gesagten ist zusammengefasst keine bundesrechtswidrige Ermessensausübung ersichtlich, wenn die Vorinstanz die Obhut beim Vater beliess.  
 
4.6. Eine Verletzung von Kinder- und Verfahrensrechten durch den angefochtenen Entscheid ist weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin dargetan.  
 
4.7. Die Beschwerde erweist sich demnach insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens unerliegt die Beschwerdeführerin und wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist hingegen nicht geschuldet, da dem Beschwerdegegner kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, zumal sich aus dem vorstehend Ausgeführten ergibt, dass ihre Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, C.A.________, dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Rheintal, Altstätten SG, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Conrad