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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_736/2022  
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt der Region Albula, 
Stradung 26, 7450 Tiefencastel. 
 
Gegenstand 
Berechnung Existenzminimum, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 19. September 2022 (KSK 22 41). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
In der Betreibung Nr. xxx bzw. in der Pfändung Nr. yyy vollzog das Betreibungsamt der Region Albula gegenüber dem Beschwerdeführer am 5. August 2022 eine Revisionspfändung und stellte das Pfändungsprotokoll aus. Das Existenzminimum wurde auf Fr. 3'025.-- herabgesetzt und es wurde eine stille Lohnpfändung über Fr. 1'924.-- vereinbart. Die neue Existenzminimumsberechnung wurde am 17. August 2022 ausgestellt. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. August 2022 (Poststempel) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Mit Entscheid vom 19. September 2022 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 26. September 2022 (Postaufgabe in Deutschland; Übergabe an die Schweizerische Post am 27. September 2022) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, es fehle eine Begründung, warum ihm in der Existenzminimumsberechnung die Miete für die Zweitwohnung in U.________ (Deutschland) plötzlich nicht mehr angerechnet werde. Man könne nicht jahrelang die Zweitwohnung berücksichtigen und dann plötzlich nicht mehr. Auch der Grundbedarf für zwei Personen werde ihm seit längerem vorenthalten, obschon sie zu zweit seien und der Grundbedarf 2007 für zwei berechnet worden sei. Die seit Jahren bestehende Partnerschaft werde nicht anerkannt und seine Partnerin dadurch diskriminiert und der Menschenwürde beraubt. 
Bei alldem fehlt eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden kantonsgerichtlichen Erwägungen. Das Kantonsgericht hat ausführlich dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer der Grundbetrag für einen Alleinstehenden anzurechnen sei. Sodann hat das Kantonsgericht auch eingehend dargelegt, weshalb die Kosten der Zweitwohnung nicht berücksichtigt werden könnten. Dabei hat es erwogen, dass der Beschwerdeführer keine Rechte daraus ableiten könne, dass das Betreibungsamt in der Vergangenheit aus Kulanz die angeblich von ihm bezahlte Hälfte der zweiten Miete berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Erwägung falsch sein soll und er einen Anspruch auf Fortführung der bisherigen Berechnungsweise haben soll. Der pauschale Vorwurf der Diskriminierung und Verletzung der Menschenwürde genügt den Rügeanforderungen nicht. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg