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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_581/2023  
 
 
Urteil vom 31. August 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Frank Schuler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, vom 19. Juli 2023 (KSK 23 55). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin betreibt die Beschwerdegegnerin für den Betrag von Fr. 30'000.-- nebst Zins (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Imboden). Die Beschwerdegegnerin erhob Rechtsvorschlag. Mit Entscheid vom 25. Mai 2023 wies das Regionalgericht Imboden das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdeführerin ab. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Juni 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Am 12. und 19. Juni 2023 reichte sie weitere Eingaben ein. Das Kantonsgericht setzte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Juni 2023 Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- an. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 setzte es zur Zahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis 13. Juli 2023 an. Mit Entscheid vom 19. Juli 2023 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 8. August 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 15. August 2023 hat sie eine weitere Eingabe eingereicht. 
 
2.  
Der kantonsgerichtliche Entscheid lautet auf Nichteintreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Kantonsgericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Beschwerdeführerin macht geltend, obschon sie die Vorinstanzen über das Völkerrecht informiert habe, sei darauf nie eingegangen worden. Sie habe das Recht auf eine korrekte Eröffnung durch eine gründliche Untersuchung. Das Kantonsgericht habe nicht nach Art. 5 Abs. 4, Art. 7, Art. 8 und Art. 9 BV gehandelt. Indem sie sich bewusst geworden sei, dass sich die Vorinstanzen nicht an das Völkerrecht hielten, habe sie auch nicht eingesehen, die geforderten Beträge zu bezahlen. Da verschiedene Fragen nicht beantwortet worden seien, finde ein Ausfall der staatlichen Stellen statt. Im Übrigen zählt die Beschwerdeführerin zahlreiche Normen auf und erhebt Vorwürfe gegen die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit einer Gefährdungsmeldung an die KESB während der Corona-Pandemie. Mit alldem kann die Beschwerdeführerin nicht aufzeigen, inwiefern das Kantonsgericht mit seinem Nichteintretensentscheid gegen Recht verstossen haben soll. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg