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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_463/2008/don 
 
Urteil vom 25. Juli 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Dr. med. Y.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 6. Juni 2008. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit Verfügung vom 23. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. Y.________ vom Psychiatrischen Dienst des Spitals Z.________ aufgrund bestehender Fremdgefährdung bei bekannter psychischer Erkrankung im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in die Privatklinik A.________ eingewiesen. Mit Verfügung des Regierungsstatthalters von Interlaken vom 26. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer in Bestätigung der ärztlichen Einweisung zur stationären Begutachtung in der Privatklinik Meiringen zurückbehalten. 
 
Der Beschwerdeführer gelangte an das Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen mit dem Begehren um sofortige Entlassung. Mit Urteil vom 6. Juni 2008 wies die Rekurskommission den Rekurs des Beschwerdeführers ab, bestätigte den Begutachtungsauftrag des Regierungstatthalters und stellte fest, dass die gesetzliche 6-Wochenfrist am 3. Juli 2008 ablaufe. 
 
Laut Mitteilung der Rekurskommission wurde der Beschwerdeführer am 3. Juli 2008 aus der Anstalt entlassen. 
 
Mit Eingabe vom 7. Juli 2008 (der Post übergeben am 9. Juli 2008) erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil der Rekurskommission. Er rügt darin eine Verletzung von Art. 397a ZGB sowie verschiedener Bestimmungen der Bundesverfassung, namentlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Regierungsstatthalter; ferner beanstandet er, ihm sei kein Rechtsbeistand bestellt worden. Zudem verlangt er Schadenersatz vom Kanton. 
 
2. 
2.1 Die Beschwerde in Zivilsachen gegen den letztinstanzlichen Entscheid setzt ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides voraus (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). An diesem fehlt es insbesondere, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden kann (BGE 116 II 721 E. 6 S. 729). Auf das Erfordernis des aktuellen und fortdauernden praktischen Interesses verzichtet das Bundesgericht nur dann, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (Urteil 5C.3/1997 vom 20. Januar 1997, E. 2; Urteil 5C.11/2003 vom 22. Januar 2003, E. 1.2). 
 
2.2 Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde (7. Juli 2008; Postaufgabe 9. Juli 2008) aus der fürsorgerischen Freiheitsentziehung entlassen worden (Entlassung am 3. Juli 2008) und verfügt damit nicht mehr über ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Umstände, die rechtfertigten, vom aktuellen Interesse abzusehen, sind nicht dargetan. Da das kantonale Verfahren mit der Entlassung abgeschlossen ist, besteht auch aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung der Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Verweigerung eines amtlichen Rechtsbeistands, wobei auch in diesen Punkten nicht von einem aktuellen Interesse abgesehen werden kann. 
 
3. 
Soweit der Beschwerdeführer vom Kanton Schadenersatz fordert, ist die Beschwerde ohnehin unzulässig, da das Bundesgericht im Verfahren der Beschwerde in Zivilsachen einzig letztinstanzliche kantonale Entscheide überprüft (Art. 75 Abs. 1 BGG) und mit Bezug auf den verlangten Schadenersatz kein solches Urteil vorliegt. 
 
4. 
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch den Präsidenten der Abteilung nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. Juli 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Escher Zbinden