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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_263/2022  
 
 
Urteil vom 8. April 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiber Eschle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus, 
2. B.________, 
 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Versuchte vorsätzliche Tötung; Mittäterschaft; Willkür; Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 24. Juni 2022 (OG.2021.00006, OG.2021.00007, OG.2021.00011). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird vorgeworfen, B.________ am 25. September 2018 in U.________ in Mittäterschaft mit zwei unbekannten Komplizen unter Einsatz einer Schusswaffe zu töten versucht zu haben. Konkret soll A.________ B.________ auf einen Fabrikinnenhof in einen Hinterhalt gelockt haben, wo zwei vermummte Komplizen gewartet hätten. In der Folge sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen A.________ und seinen beiden Komplizen auf der einen und B.________ auf der anderen Seite gekommen. In deren Verlauf seien vier Schüsse auf B.________ abgegeben worden. Zwei davon hätten dessen Bauch getroffen, die beiden weiteren je dessen rechten und linken Oberschenkel. B.________ sei es in der Folge gelungen, seinen Personenwagen zu besteigen und damit selbstständig ins Spital in V.________ zu fahren. Dabei habe er viel Blut verloren. Im Spital sei er umgehend intubiert und operiert worden und habe sein Leben gerettet werden können. 
A.________ wird ausserdem vorgeworfen, trotz eines bis 2026 gültigen Einreiseverbots für alle Schengenstaaten wiederholt in die Schweiz eingereist zu sein und sich hierzulande aufgehalten zu haben. 
 
B.  
 
B.a. Am 2. September 2020 verurteilte die Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons Glarus A.________ in erster Instanz wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20]) und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG). Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und des qualifizierten Raubs sprach es ihn frei. Das Kantonsgericht fällte eine unbedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- aus, unter Anrechnung von 120 Tagen der vom 9. bis 11. November 2018 sowie seit dem 15. November 2018 erstandenen Haft. Für die übrige Haftdauer sprach es A.________ eine Entschädigung von Fr. 50.-- pro Tag zu. Gestützt auf Art. 66a bis StGB verwies das Kantonsgericht A.________ für fünf Jahre des Landes und ordnete seine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.  
Gegen dieses Urteil erhoben A.________, die Staatsanwaltschaft und B.________ Berufung. 
 
B.b. Mit Urteil vom 24. Juni 2022 bestätigte das Obergericht des Kantons Glarus die Verurteilungen wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts sowie den Freispruch vom Vorwurf des qualifizierten Raubs. Es sprach A.________ der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren (unter Anrechung von zwei Jahren, fünf Monaten und drei Tagen Haft). Die unbedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- für die AIG-Verstösse bestätigte es. Das Obergericht verwies A.________ gestützt auf Art. 66a StGB für 12 Jahre des Landes und ordnete seine Ausschreibung im SIS an. Im Dispositiv stellte es ausserdem eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest.  
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundes-gericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei teilweise aufzuheben und er sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen sowie für die erstandene Haft zu entschädigen. Ausserdem sei die bedingte Geldstrafe auf 10 Tagessätze zu reduzieren und von einer Landesverweisung, eventualiter einer Ausschreibung im SIS, abzusehen. A.________ ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um "unentgeltliche Prozessführung in Bezug auf die Prozesskosten". 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 80 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer kritisiert im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung. Er rügt in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie des strafprozessualen Fairnessgebots (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). 
 
2.1.  
 
2.1.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 149 I 91 E. 3.2; 145 I 167 E. 4.1; 144 II 427 E. 3.1). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 144 I 11 E. 5.3; 141 I 60 E. 3.3; 140 I 99 E. 3.4; je mit Hinweisen). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteile 6B_1238/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 3.4.3; 6B_1183/2020 vom 16. August 2022 E. 4.6.2).  
 
2.1.2. Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als "offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 9 BV, wenn sie sich als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich erweist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Der blosse Widerspruch zu Erwägungen der unteren Instanz qualifiziert eine Entscheidung noch nicht als willkürlich (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 141 IV 369 E. 6.3). Willkür ist nicht bereits gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen ("préférable") wäre (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 148 II 121 E. 5.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). 
 
2.1.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich sind (Indizien), auf die zu beweisende Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet Zweifel bestehen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis erlaubt (Urteile 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 3.4.4; 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 6.5.4; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; je mit Hinweisen).  
Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 7B_256/2022 vom 28. September 2023 E. 2.2.5; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen) 
 
2.1.4. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
Der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 I 47 E. 3.1; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; BGE 145 I 121 E. 2.1). 
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Kritik, die der Beschwerdeführer an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz übt, vermag den dargelegten Grundsätzen über weite Strecken nicht zu genügen. Das zeigt sich bereits daran, dass er einleitend (Beschwerde S. 8-11) aufzählt, welche Elemente des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts er "bestreitet" und welche nicht. Es folgen Stellungnahmen dazu, wie einzelne Beweismittel, unter anderem die Aussagen der Tatbeteiligten und Zeugen oder die Auswertung der Verkehrs- und Randdaten, richtigerweise zu würdigen seien. So führt der Beschwerdeführer etwa aus, den Aussagen des Beschwerdegegners 2 liessen sich "keine zweifelsfreien Indizien" entnehmen, die auf einen geplanten Aggressionsakt schliessen lassen würden, oder es sei "viel lebensnaher", dass der Beschwerdegegner 2 gewusst habe, wo sie am Abend der Tat hinfahren würden. Zur Randdatenauswertung der Mobiltelefone kommentiert der Beschwerdeführer, es könne "beispielsweise nicht mit abschliessender Sicherheit" belegt werden, dass sich C.________ an jenem Tag "zu exakt den aufgeführten Zeiten nur zwischen W.________, X.________ und V.________" bewegt habe. Vielmehr sei "auch denkbar", dass dieser lediglich sein Mobiltelefon nicht benutzt und damit keine Antennendaten generiert habe. Andernorts bemängelt der Beschwerdeführer, die Anzahl der am Tatort anwesenden Personen sei entgegen der Vorinstanz "unklar", weil davon ausgegangen werden müsse, dass Mobiltelefone absichtlich ausgeschaltet bzw. nicht mitgenommen worden seien. Mit derartigen Einwänden könnte der Beschwerdeführer im besten Fall eine alternative Würdigung der Beweise vor einem Gericht mit voller Kognition erreichen. Vor dem Bundesgericht als Rechtsinstanz hält er damit der Beweiswürdigung der Vorinstanz aber lediglich seine eigene Sicht und Interpretation der Dinge entgegen, womit er von vornherein nicht aufzeigen kann, dass die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz auch im Ergebnis offensichtlich unrichtig wäre. Der Beschwerdeführer übersieht dabei auch, dass dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2 mit Hinweis) und er daraus in diesem Verfahrensstadium nichts für sich ableiten kann. Insoweit kann auf die Rüge nicht eingetreten werden.  
 
2.2.2. Im Übrigen setzt sich die Vorinstanz ausführlich und präzis mit den Aussagen der Beteiligten und der Auskunftspersonen, den erhobenen Randdaten sowie den im Vorfeld und Nachgang der Tat versendeten Textnachrichten auseinander. Sie rekonstruiert nachvollziehbar und ohne in Willkür zu verfallen, wie sich die Tat zugetragen haben muss.  
Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers ist insbesondere nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz vor dem Hintergrund des konkreten Vorwurfs und Tatablaufs dem Umstand Rechnung trägt, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren jegliche Aussage zum Tatgeschehen verweigerte. Nach der Rechtsprechung ist es mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.1; 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1; 6B_582/2021 vom 1. September 2021 E. 4.3.1; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt hier vor. Aufgrund der Aussagen von Auskunftspersonen und des Beschwerdegegners 2 sowie der Randdatenerhebung steht für die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer mit dem Beschwerdegegner 2 auf den Fabrikinnenhof in U.________ gefahren sei, wo der Beschwerdegegner 2 viermal angeschossen und beinahe getötet wurde. Von dort habe er sich mit Schnittwunden an den Händen gemeinsam mit zwei anderen Männern in ein nahegelegenes Wohnquartier abgesetzt, wo die drei von einer vierten Person abgeholt worden seien. Diese Umstände stellt auch der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mehr substanziiert infrage. Wie die Vorinstanz erwägt, deuten alle äusseren Anzeichen auf eine Komplizenschaft des Beschwerdeführers hin und wäre zu erwarten gewesen, dass dieser ihn entlastende Umstände vorbringen würde. Es verstösst deshalb nicht gegen die Unschuldsvermutung, wenn die Vorinstanz aus den verfügbaren Indizienbeweisen schliesst, der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner 2 an den Tatort gelotst, obwohl er das nie zugestanden und die Aussage dazu im Strafverfahren verweigert hat. 
 
2.2.3. An der Sache vorbei geht ferner der Einwand des Beschwerdeführers, gemäss der Logik der Vorinstanz hätten sowohl er als auch seine Ehefrau zum Tatzeitpunkt und damit zur selben Uhrzeit das Mobiltelefon IMEI... benutzt. Die Vorinstanz zeigt nachvollziehbar auf, wer am Tatabend mit welchem Mobiltelefon unter welcher Nummer kommunizierte. Sie erwägt ausdrücklich (angefochtenes Urteil, S. 60 ff. und S. 68), dass das Mobiltelefon IMEI... zwar anlässlich der Verhaftung des Beschwerdeführers am 15. November 2018 bei diesem sichergestellt worden sei, das Gerät jedoch regelmässig auch von seiner Ehefrau benutzt worden sei, so "fraglos" auch am Tatabend. Der Beschwerdeführer habe zum Tatzeitpunkt demgegenüber ein (anderes) Mobiltelefon mit der Rufnummer...xxxx auf sich getragen als bei seiner Verhaftung knapp zwei Monate später (a.a.O. S. 38 und S. 61).  
 
2.2.4. Die Willkürrüge erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) überhaupt zu genügen vermag.  
 
2.3. Im Zusammenhang mit der Benutzung der Mobiltelefone wurde auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 3 StPO) nicht verletzt, weil die Vorinstanz ihn, wie er vorbringt, mit der "völlig unerwartet neuen Theorie" überrascht und nie damit konfrontiert haben soll, dass er mit demselben Mobiltelefon über verschiedene Rufnummern kommuniziert haben könnte.  
Der fragliche polizeiliche Bericht über die rückwirkende Erhebung von Verkehrsdaten vom 17. Juni 2019 befindet sich seit dem Vorverfahren in den Akten. Der Beschwerdeführer hatte vor erster und zweiter Instanz Gelegenheit, sich zur Interpretation dieser Daten zu äussern, was er auch getan hat (vorinstanzliche Akten, act. 36 S. 5 und act. 103 S. 4). Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die beiden Nummern...yyyy und...zzzz seien von demselben Gerät für die Kommunikation über das Mobilfunknetz einerseits und über WhatsApp andererseits gebraucht worden. Insofern würdigt sie diese Indizienbeweise abweichend vom erstinstanzlichen Gericht, das davon ausging, die Nummern würden zu zwei verschiedenen Mobiltelefonen gehören. Darin liegt aber kein "komplett neuer Lebenssachverhalt", wie der Beschwerdeführer geltend macht, und auch keine abweichende rechtliche Würdigung, zu der er sich noch einmal hätte äussern dürfen (vgl. Art 344 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Die Benutzung der beiden Nummern durch seine (nicht als Mittäterin infrage kommende) Ehefrau stellt einen Begleitumstand dar, der den in der Anklage erhobenen Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung gegen den Beschwerdeführer nicht tangiert. Er ist lediglich für die widerspruchsfreie Interpretation der Verkehrsranddaten und damit die Ermittlung der Standorte und Bewegungen der Tatbeteiligten sowie von Personen aus deren Umfeld relevant. Das Prozessthema und der Gegenstand der Anklage wurden dadurch aber nicht geändert (vgl. Urteil 6B_19/2017 vom 29. Mai 2017 E. 2.1 mit Hinweis). Die Vorinstanz war deshalb nicht verpflichtet, ihre in diesem Punkt von der Erstinstanz abweichende Interpretation der Beweise dem Beschwerdeführer vorab zur Stellungnahme zu unterbreiten. Der Beschwerdeführer legt denn auch vor Bundesgericht nicht dar, weshalb die tatsächliche Schlussfolgerung der Vorinstanz, für die Kommunikation über WhatsApp sei über dasselbe Mobiltelefon eine andere Nummer verwendet worden als über das Mobilfunknetz, offensichtlich falsch sein sollte. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs oder des Fairnessgebots ist nicht auszumachen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer wendet sich auch in rechtlicher Hinsicht gegen den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.Vm. Art. 22 Abs. 1 StGB) und macht geltend, er habe nicht als Mittäter gehandelt. 
 
3.1. Die Vorinstanz erwägt, es stehe in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Täterschaft am 25. September 2018 im Fabrikinnenhof in U.________ insgesamt vier Schüsse auf den Beschwerdegegner 2 abgegeben habe. Zwei Schüsse hätten ihn im Bauch getroffen, was schwere Verletzungen im Darmbereich mit massiven inneren Blutungen zur Folge gehabt habe. Mit der Schussabgabe auf den Unterleib des Beschwerdegegners 2 habe die Täterschaft die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass dieser sterben würde. Dass sein Tod dennoch nicht eingetreten sei, habe einzig daran gelegen, dass der Beschwerdegegner 2 umgehend habe notoperiert werden können. Diese Täterschaft habe aus dem Beschwerdeführer und zwei Komplizen bestanden, darunter mutmasslich dessen Bruder. Die Tötungshandlung habe der Beschwerdeführer vollumfänglich zu verantworten, weil er Mittäter sei.  
Den Tatbeitrag des Beschwerdeführers sieht die Vorinstanz darin, dass er mit zumindest einem der beiden Komplizen bereits zwei Wochen vor der Tat, am 11. September 2018, im Raum U.________ nach einer geeigneten Örtlichkeit für das Vorhaben gesucht und den späteren Tatort in der Industriezone von U.________, einen gänzlich versteckten und gegen aussen abgeschotteten Fabrikinnenhof, ausgekundschaftet habe. Der gemeinsame Tatplan habe darin bestanden, den Beschwerdegegner 2 buchstäblich in eine Falle zu locken. Dem Beschwerdeführer habe dabei die Aufgabe oblegen, den Beschwerdegegner 2 als dessen Beifahrer in den Hinterhalt zu lotsen, wo seine beiden Komplizen schon bereitstehen würden. Aufgrund der versteckten Lage des Fabrikinnenhofs sowie angesichts dessen, dass die Tätergruppe gegenüber dem Opfer in Überzahl agiert habe, sei offensichtlich, dass der vom Beschwerdeführer und seinen beiden Komplizen befolgte Tatplan einen Aggressionsakt gegen den Beschwerdegegner 2 beinhaltet habe. Der Beschwerdeführer habe nur schon deshalb eine tragende Rolle gespielt, weil er den Beschwerdegegner 2 in den Hinterhalt zu lotsen gehabt habe. 
Es habe zum gemeinsamen Tatplan der dreiköpfigen Tätergruppe gehört, dass einer von ihnen vor Ort einen geladenen und schussbereiten Revolver auf sich getragen habe. Obwohl der konkrete Bestimmungszweck des Gewaltakts gegen den Beschwerdegegner 2 nicht habe bestimmt werden können, habe es die Täterschaft trotz ihrer Überzahl für erforderlich gehalten, auch eine Schusswaffe mitzuführen, was die vorbestehende Bereitschaft impliziere, die Waffe auch einzusetzen und dabei bis zum Letzten zu gehen, nämlich den Beschwerdegegner 2 zu töten. 
In subjektiver Hinsicht bestünden nicht die geringsten Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer über jeden einzelnen Punkt des gemeinsamen Tatplanes im Klaren gewesen sei und er den von ihm und seinen beiden Komplizen ins Werk gesetzten Aggressionsakt gegen den Beschwerdegegner 2 in allen Teilen und bis hin zur letzten Konsequenz jedenfalls mit Eventualvorsatz mitgetragen habe. Der Beschwerdeführer sei kein kleiner Gassenkrimineller, der sozusagen beiläufig in etwas Gröberes hineingeraten wäre. Mit seinen schweren Vorstrafen aus dem Ausland - in Italien sei er im April 2012 zu sieben Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe wegen Betäubungsmittelvorfällen, Erpressung und Körperverletzungen, in Albanien im Mai 2017 wegen Herstellung und Verkaufs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt worden - sei der Beschwerdeführer ganz im Gegenteil ein hartgesottener Berufsverbrecher und es sei zu vermuten, dass er den Lebensunterhalt für sich, seine Ehefrau und das gemeinsame Kleinkind durch kriminelle Aktivitäten finanziere. Wenn er sich zur Gewaltaktion gegen den Beschwerdegegner 2 habe einspannen lassen und im September 2018 womöglich eigens dafür in die Schweiz eingereist sei, sei er in die Planung und Abwicklung des Vorhabens vollumfänglich eingebunden gewesen und habe mit Bestimmtheit nichts dem Zufall überlassen. Er habe daher auch die Entscheidung mitgetragen, dass er und seine beiden Komplizen einen Revolver verfügbar haben würden und dieser gegebenenfalls auch eingesetzt würde. Von diesem Willen, eine Schusswaffe gegen einen Menschen einzusetzen, sei ohne Weiteres die Bereitschaft bzw. Inkaufnahme umfasst, diesen zu töten. 
 
3.2.  
 
3.2.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB).  
 
3.2.2. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein, genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; 120 IV 265 E. 2c/aa; Urteile 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 6.3.3).  
In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Dieser Tatentschluss muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch konkludent bekundet werden. Ausserdem genügt eventualvorsätzliches Handeln (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; 125 IV 134 E. 3a; Urteil 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.4.1; je mit Hinweisen). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; Urteile 6B_1454/2021 vom 26. Mai 2023 E. 4.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023). In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10). 
Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E 4.1, BGE 133 IV 1 E. 4.1; je mit Hinweisen). 
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (siehe E. 2.1.2 hiervor). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3 je mit Hinweisen). Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). 
 
3.3. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer Mittäter der versuchten vorsätzlichen Tötung ist. Indem er zwei Wochen vor der Tat den verborgenen späteren Tatort auskundschaftete, sich mit seinen Komplizen über das Vorgehen im Voraus absprach und den Beschwerdegegner 2 schliesslich in den Hinterhalt lotste, leistete er in allen Stadien der Tat wesentliche Beiträge geleistet, ohne die es nicht zur versuchten Tötung des Beschwerdegegners 2 gekommen wäre.  
Was den subjektiven Tatbestand betrifft, den der Beschwerdeführer vorrangig bestreitet, geht die Vorinstanz zu Recht von einem gemeinsamen Tatentschluss aus. Sie stellt für das Bundesgericht verbindlich fest (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG und E. 3.2.2 hiervor), dass dieser bereits vor dem 25. September 2018 mit seinen beiden Mittätern einen Angriff auf den Beschwerdegegner 2 geplant und sich mit diesen darüber abgesprochen hatte, wie dieser ausgeführt werden würde. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer wusste, dass einer der drei Mittäter einen geladenen und schussbereiten Revolver mit sich führen würde und dieser auch eingesetzt werden sollte. Selbst wenn man davon ausgehen würde, der Angriff auf den Beschwerdegegner 2 wäre ursprünglich "nur" als bewaffneter Raub geplant gewesen, hätte es der Beschwerdeführer für möglich halten müssen, dass der Beschwerdegegner 2 bei einem Waffeneinsatz getötet werden könnte. Da unter den Mittätern die Bereitschaft bestand, die geladene Waffe gegen den Beschwerdegegner 2 einzusetzen, und ein Gewaltakt gegen diesen geplant war, ist von einem besonders hohen Risiko der Tatbestandsverwirklichung auszugehen. Der Beschwerdeführer hat deshalb die Tötung des Beschwerdegegners 2 in Kauf genommen, als er diesen am Abend des 25. September 2018 als Beifahrer in einen Hinterhalt auf dem abgeschotteten Fabrikinnenhof lotste. 
Das Argument des Beschwerdeführers, es könne gar keinen gemeinsamen Tatentschluss gegeben haben, weil nicht bekannt sei, wer die anderen zwei Mittäter gewesen seien, verfängt nicht. Er übersieht, dass aus den Geschehnissen vor und nach der Tat ohne Weiteres klar wird, dass ihm die beiden Komplizen persönlich bekannt gewesen sein müssen. Unter anderem hatte er mit mindestens einem von ihnen im Vorfeld der Tat das Fabrikareal erkundet, sich mit ihnen über die Tatbegehung abgesprochen und war nach dem Gewaltakt gemeinsam mit ihnen vom Tatort geflohen und in der Nähe von einer vierten Person abgeholt worden. Unter diesen Umständen ist nicht relevant, dass die Strafbehörden letztlich nur Vermutungen darüber anstellen konnten, wer seine beiden Komplizen waren (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, es könnte sich bei den beiden Mittätern auch um C.________ und D.________ gehandelt haben, weil es "nicht unmöglich sei", dass diese auf ihrem Weg ins Spital in V.________ einen Zwischenhalt in U.________ eingelegt hätten, entfernt er sich wiederum vom verbindlich feststehenden Sachverhalt. Die Vorinstanz geht aufgrund der über den Mobilfunk erhobenen Daten willkürfrei davon aus, dass der Beschwerdegegner 2 D.________ unmittelbar nach dem Angriff auf sein Leben angerufen hatte und dieser gemeinsam mit C.________ erst später zum Beschwerdegegner 2 ins Spital gefahren ist. Der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung erweist sich als bundesrechtskonform. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung. 
 
4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).  
 
4.2. Die Vorinstanz bestraft den Beschwerdeführer für die versuchte vorsätzliche Tötung mit einer Freiheitsstrafe von elf Jahren. Zusammengefasst geht sie von einer objektiven Tatschwere "im mittleren bis oberen Bereich" aus und veranschlagt eine Einsatzstrafe von fünfzehn Jahren. Diese reduziert sie, weil der Beschwerdeführer subjektiv nur eventualvorsätzlich handelte (um ein Jahr) und die Tat nicht über das Versuchsstadium hinaus ging (um zwei Jahre). Die "massiven" Vorstrafen des Beschwerdeführers seien zwar "spürbar straferhöhend" zu berücksichtigen, die Strafe in einer Gesamtwürdigung mit der wegen seiner jungen Tochter leicht erhöhten Strafempfindlichkeit sowie der insgesamt zu langen Verfahrensdauer aber um ein weiteres Jahr zu reduzieren.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer legt auch seiner Kritik an der Bemessung der Strafe weitgehend seine eigene Auffassung über den Tathergang zugrunde und weicht insofern von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ab (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). So bemängelt er, dass "auch bei der Strafzumessung" ignoriert werde, dass "alle Beweise auf eine Notstand- oder Notwehrsituation hindeuten", oder behauptet, es sei "nicht bewiesen", dass der Beschwerdegegner 2 in einen Hinterhalt gelockt worden sei. Damit ist er nicht zu hören.  
Sodann geht die Rüge des Beschwerdeführers fehl, es hätte stärker strafmindernd berücksichtigt werden müssen, dass es beim Versuch der vorsätzlichen Tötung geblieben und der Beschwerdegegner 2 nicht getötet worden sei. Nach der Rechtsprechung hängt der Umfang der Reduktion der Strafe bei einem Versuch nämlich unter anderem von den tatsächlichen Folgen der Tat und der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab (BGE 127 IV 101 E. 2b; 121 IV 49 E. 1b; Urteile 6B_249/2021 vom 13. September 2021 E. 5.3; 6B_776/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.1; nicht publ. in BGE 147 IV 249). Dass der Beschwerdegegner 2 den Angriff überlebte, ist ausserordentlich glücklichen Umständen geschuldet, auf die weder der Beschwerdeführer noch seine Mittäter einen Einfluss hatten. Obwohl der Beschwerdegegner 2 von zwei Schüssen im Bauch und einem in jedem Oberschenkel getroffen wurde, schaffte er es, sich zurück in sein Auto zu hieven und in ein - zufälligerweise - nahe gelegenes Spital zu fahren, wo er auf der Stelle erfolgreich notoperiert werden konnte. Zu diesem Zeitpunkt steckten drei Projektile noch immer in seinem Körper, hatte er bereits 1,3 Liter Blut verloren und war sein Zustand äussert kritisch. Der Beschwerdegegner 2 hatte lebensgefährliche Verletzungen erlitten, denen er um ein Haar erlegen wäre und die objektiv bereits den Tatbestand einer schweren Körperverletzung erfüllen (vgl. Art. 122 lit. a StGB). Weil der tatbestandsmässige Erfolg der vorsätzlichen Tötung derart nahe gerückt war und letztlich rein zufällig ausblieb, wiegt das Verschulden des Beschwerdeführers beim vollendeten Versuch nicht wesentlich leichter, als wenn der Beschwerdegegner 2 tatsächlich verstorben wäre. Die Vorinstanz bewegt sich mit einer Strafminderung von 2 Jahren deshalb ohne Weiteres in ihrem weiten Ermessensspielraum. 
Auch ist nicht ersichtlich und legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb seine im Rahmen des Tatgeschehens erlittene Verletzung an der Hand hätte strafmindernd berücksichtigt werden müssen. Die genauen Umstände dieser Verletzung konnten nicht eruiert werden, und die Vorinstanz geht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer angegriffen wurde oder in Notwehr handelte. Die Rüge ist unbegründet. 
 
4.4. Betreffend die Strafzumessung für die Widerhandlungen gegen das AIG verwies die Vorinstanz (unter Hinweis auf Art. 82 Abs. 4 StPO) vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen, soweit sie auf die Berufung diesbezüglich überhaupt eintrat. Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer habe sich mit keinem Wort mit den ausführlichen und zutreffenden Überlegungen der ersten Instanz zur Bemessung der Geldstrafe auseinandergesetzt. Auch vor Bundesgericht äussert der Beschwerdeführer diesbezüglich rein appellatorische Kritik, wenn er - vor dem Hintergrund der Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und seiner schweren Vorstrafen im Ausland (E. 3 hiervor) - geltend macht, er sei in der Schweiz bisher nie strafrechtlich aufgefallen. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG und E. 2.1.4 hiervor).  
 
5.  
Seine Anträge, es sei von einer Landesverweisung sowie einer Ausschreibung im SIS abzusehen und er sei für die erstandene Haft zu entschädigen, begründet der Beschwerdeführer nur für den Fall eines Freispruchs vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung. Da es beim Schuldspruch bleibt, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. April 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Eschle