Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1F_35/2020
Urteil vom 18. November 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Merz
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsident i.V., Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_538/2020 vom 20. Oktober 2020.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Oktober 2020 (1B_538/2020) auf eine von A.________ gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. Oktober 2020 erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat;
dass A.________ mit Eingabe vom 12. November 2020 gegen das bundesgerichtliche Urteil 1B_538/2020 vom 20. Oktober 2020 "rekurriert";
dass die Aufhebung oder Abänderung eines nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
dass die Gesuchstellerin sich auf keinen Revisionsgrund beruft und auch nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 20. Oktober 2020 an einem solchen leiden sollte;
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel
(Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
dass bei diesem Verfahrensausgang die Gesuchstellerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsident i.V., schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. November 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli