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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_60/2022  
 
 
Urteil vom 17. Februar 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 30. November 2021 (AL.2021.270). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 27. Januar 2022 gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2021, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 31. Januar 2022, worin die A.________ aufgefordert wurde, den Formmangel der fehlenden Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG bis spätestens am 11. Februar 2022 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
in die elektronische Sendungsverfolgung, wonach die als Einschreiben an die von der Beschwerdeführerin angegebene Adresse versandte Verfügung vom 31. Januar 2022 innert der siebentägigen Abholfrist (bis 8. Februar 2022) nicht abgeholt worden ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, 
dass der Entscheid, gegen den sich die Rechtsschrift richtet, beizulegen ist (Art. 42 Abs. 3 BGG), 
dass die Verfügung des Bundesgerichts vom 31. Januar 2022 nach Ablauf der unbenutzt verstrichenen, siebentägigen Abholfrist (8. Februar 2022) gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt (BGE 134 V 49 E. 4), 
dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage des vorinstanzlichen Entscheids innerhalb der angesetzten Nachfrist (bis 11. Februar 2022) nicht behoben hat, 
dass die Beschwerde im Übrigen auch den Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht genügt, da ihr nicht einmal ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2) oder die sich darauf abstützenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Februar 2022 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz