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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_461/2023  
 
 
Urteil vom 4. September 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kreisgericht Toggenburg, Verfahrensleiter, 3. Abteilung, Hauptgasse 21, 9620 Lichtensteig. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, vom 21. Juni 2023 (BE.2023.17-EZO3; ZV.2023.61-EZO3 (UP.2023.20-TO3VLR-FMÜ)). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ reichte beim Kreisgericht Toggenburg eine Klage in der Höhe von ca. Fr. 8'800'000.-- gegen B.________ als damaligen Vermittler von U.________/SG ein und stellte in diesem Zusammenhang ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Gesuch wurde vom zuständigen Verfahrensleiter des Kreisgerichts Toggenburg mit Entscheid vom 23. März 2023 abgewiesen.  
Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, mangels rechtsgenügender Begründung mit Entscheid vom 21. Juni 2023 nicht ein. 
 
1.2. A.________ gelangt mit Eingabe vom 28. August 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei ihm für das Verfahren vor dem Kreisgericht Toggenburg sowie für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Sodann ersucht er um unentgeltliche Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren sowie (sinngemäss) um aufschiebende Wirkung. Schliesslich ersucht er um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist, um seine Beschwerde zu ergänzen.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Der angefochtene Entscheid hat einzig die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem Verfahren vor dem Kreisgericht Toggenburg zum Gegenstand. Er schliesst das Verfahren nicht ab und stellt somit keinen Endentscheid (Art. 90 BGG), sondern einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar (vgl. Urteil 2C_990/2017 vom 6. August 2018 E. 1.1 und 1.2 mit Hinweisen). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1).  
 
2.2. In der Sache geht es gemäss dem angefochtenen Entscheid sowie dem aktenkundigen Entscheid des Kreisgerichts Toggenburg um ein Schadenersatzbegehren gegenüber dem damaligen Vermittler von U.________/SG und somit gegenüber einer Amtsperson, die in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung gehandelt hat. Ansprüche aus Staatshaftung gelten - mit Ausnahme der Fälle der Haftung für medizinische Tätigkeit (Art. 33 Abs. 1 lit. d des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]) - als öffentlich-rechtlich. Zuständig ist innerhalb des Bundesgerichts - bis auf hier nicht relevante Ausnahmen - die II. öffentlich-rechtliche Abteilung (vgl. Urteile 2C_205/2022 vom 8. März 2022 E. 2.1; 2C_16/2017 vom 17. März 2017 E. 1.1 mit Hinweisen).  
Angesichts der gemäss dem angefochtenen Entscheid geltend gemachten Forderung in der Höhe von Fr. 8'800'000.-- steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 85 Abs. 1 lit. a e contrario). Folglich ist dieses Rechtsmittel auch gegen den angefochtenen Zwischenentscheid zulässig.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer ersucht um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist, um seine Beschwerde zu ergänzen. 
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG betreffend Fristenstillstand). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Zudem handelt es sich vorliegend nicht um eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, sodass eine Beschwerdeergänzung gestützt auf Art. 43 BGG von vornherein ausscheidet. Das Gesuch ist somit nicht zulässig. 
 
4.  
 
4.1. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 2C_708/2022 vom 26. September 2022 E. 2.2).  
Vorliegend tut der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern diese Eintretensvoraussetzung erfüllt ist. Die Rechtsprechung geht indessen grundsätzlich davon aus, dass Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken können, sofern sie die gesuchstellende Person zur Leistung eines Kostenvorschusses auffordern und ihr androhen, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 142 III 798 E. 2.3.1; 129 I 129 E.1.1; Urteil 2C_404/2021 vom 2. Juni 2021 E. 1.1). Wie es sich vorliegend damit verhält, kann angesichts des Verfahrensausgangs offenbleiben. 
 
4.2. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3). 
 
4.3. Das Kreisgericht Toggenburg hat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit der Aussichtslosigkeit der Klage begründet. Es hat einerseits erwogen, dass es für die Beurteilung von Klagen gestützt auf das kantonale Verantwortlichkeitsgesetz nicht zuständig sei. Andererseits hat es ausgeführt, dass selbst wenn seine Zuständigkeit gegeben wäre, die Klage dennoch wegen fehlender Passivlegitimation als aussichtslos erschiene, zumal Behördenmitglieder und Angestellte nicht unmittelbar belangt werden könnten. Schliesslich sei das Verfahren mangels hinreichender Substanziierung der Klage ebenfalls als aussichtslos zu qualifizieren.  
Das Kantonsgericht hat seinerseits erwogen, die Beschwerde gegen den Entscheid des Kreisgerichts entbehre einer rechtsgenügenden Begründung, da sich der Beschwerdeführer mit keinem der Argumente des Kreisgerichts sachbezogen auseinandersetze. Aus diesem Grund ist es auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht eingetreten. Ferner hat die Vorinstanz in einer Eventualbegründung festgehalten, dass selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, diese abgewiesen werden müsste, zumal das Kreisgericht weder das Recht falsch angewendet noch den Sachverhalt willkürlich festgestellt habe, indem es die Klage aufgrund fehlender Passivlegitimation und ungenügender Substanziierung als aussichtslos bezeichnet habe. 
Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts beruht somit auf zwei selbständigen alternativen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Verfahrens besiegeln. In diesem Fall muss der Beschwerdeführer sich mit beiden Begründungen auseinandersetzen und darlegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 IV 119 E. 6.3). 
 
4.4. Soweit ersichtlich setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht sachbezogen mit den beiden Begründungen der Vorinstanz auseinander. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, die Ausführungen des Kantonsgerichts zur ungenügenden Begründung seiner Beschwerde zu bestreiten und seine eigene Sicht der Dinge darzulegen. Insbesondere schildert er über weite Strecken die Hintergründe seiner Klage, erklärt, dass ihm Unrecht geschehen sei und übt allgemeine Kritik an den St. Galler Gerichten. Damit vermag er nicht rechtsgenügend darzutun, dass und inwiefern die Haupt- und Eventualbegründung der Vorinstanz Recht verletzen sollen (vgl. E. 4.2 hiervor). Soweit er sinngemäss Verletzungen des rechtlichen Gehörs bzw. des Akteneinsichtsrechts (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend macht, genügen seine Ausführungen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht.  
 
5.  
 
5.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 (Abs. 1 lit. b) BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.  
 
5.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) abgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die umständehalber reduzierten Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. September 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov