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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_72/2023, 5D_83/2023  
 
 
Urteil vom 2. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Kanton Uri, 
handelnd durch das Obergericht des Kantons Uri, Rathausplatz 2, 6460 Altdorf UR, 
vertreten durch das Amt für Finanzen, Klausenstrasse 2, 6460 Altdorf UR, 
2. Adrian Brunner, p.A. Obergericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, 
3. David Holliger, p.A. Obergericht des Kantons 
Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 3. April 2023 (ZSU.2023.29). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 7. Dezember 2022 erteilte das Bezirksgericht Aarau dem Kanton Uri in der gegen A.________ geführten Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Oberentfelden für den Betrag von Fr. 2'124.-- nebst Zins zu 4 % seit 22. Mai 2022 definitive Rechtsöffnung. 
Mit Entscheid vom 3. April 2023 wies das Obergericht des Kantons Aargau die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1). Ferner wies es das Ausstandsgesuch gegen den Instruktionsrichter des Obergerichts sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.________ ab (Dispositiv-Ziffern 2 und 3). 
Am 15. April 2023 übermittelte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dem Obergericht eine Eingabe, in der er sich mit diesem Entscheid nicht einverstanden erklärte und die Feststellung von dessen Nichtigkeit verlangte. Das Obergericht hat dem Bundesgericht diese Eingabe zur Behandlung als Beschwerde weitergeleitet (Art. 48 Abs. 3 BGG), welches daraufhin das Verfahren 5D_72/2023 eröffnete. Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 hat der Beschwerdeführer gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 3. April 2023 zudem fristgerecht Beschwerde in Zivilsachen/subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat hierfür das separate Verfahren 5D_83/2023 eröffnet. Mit Schreiben vom 19. Mai 2023 hat der Beschwerdeführer sich damit einverstanden erklärt, seine erste Eingabe vom 15. April 2023 zusammen mit der Beschwerde vom 15. Mai 2023 durch das Bundesgericht behandeln zu lassen. 
 
2.  
Die bundesgerichtlichen Verfahren 5D_72/2023 und 5D_83/2023 sind dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend zu vereinigen. 
 
3.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) sind die Eingaben als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 II 396 E. 3.1). Die Begründung muss in der Beschwerde an das Bundesgericht selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1). Soweit der Beschwerdeführer pauschal auf weitere Urkunden verweist, ist darauf nicht einzugehen. 
 
4.  
Die Vorinstanz hat erwogen, Oberrichter Brunner als Instruktionsrichter habe dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO zu Recht Frist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerde angesetzt, weil die 52-seitige Beschwerdeschrift in kleingedruckter Schrift offensichtlich weitschweifig gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb daraus eine Befangenheit im Sinne des vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO abzuleiten wäre. Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit des Ausstandsgesuchs sei der Instruktionsrichter von der Mitwirkung an diesem Entscheid nicht ausgeschlossen. In der Sache habe der Betreibungsgläubiger als Rechtsöffnungstitel vier Verfügungen des Obergerichts des Kantons Uri ins Recht gelegt, deren Rechtskraft durch die zuständige Behörde jeweils bescheinigt worden sei. In den jeweiligen Entscheiden seien dem Beschwerdeführer, teilweise in solidarischer Haftbarkeit, Verfahrenskosten in dem Gesuch entsprechender Höhe auferlegt worden. Die eingereichten Entscheide würden demnach grundsätzlich definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG darstellen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2022 weder geltend gemacht, dass er die Schuld bzw. die Kosten, welche ihm in den obengenannten Entscheiden auferlegt worden sind, seit Erlass des Entscheids getilgt habe, noch dass diese gestundet oder verjährt seien. Auch eine Nichtigkeit der Entscheide mache er weder substanziiert geltend, noch sei eine solche aus den Akten ersichtlich. Namentlich hinsichtlich der nach Ansicht des Beschwerdeführers fehlbaren Handlungen zahlreicher Amtsträger in den Kantonen Solothurn, Uri und Aargau sei nicht ersichtlich, inwiefern die vorliegend konkret zu beurteilenden Rechtsöffnungstitel nichtig sein sollten. Da die Beschwerde aussichtslos gewesen sei, sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (auch) aus diesem Grund abzuweisen. 
 
 
5.  
Der Beschwerdeführer geht in seinen Eingaben vom 3. April 2023 und 15. Mai 2023 nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen ein. Erst recht zeigt er nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert auf, inwiefern durch den Entscheid des Obergerichts vom 3. April 2023 verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen. Soweit der Beschwerdeführer etwa in der Anordnung des vorinstanzlichen Instruktionsrichters, die ursprüngliche 52-seitige Beschwerdeschrift vom 13. Februar 2023 wegen Weitschweifigkeit um rund 80 % zu kürzen, eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs erblickt, legt er nicht dar, inwiefern es ihm mit der daraufhin eingereichten 10-seitigen Eingabe an das Obergericht trotz eingeschränktem Prozessgegenstand nicht möglich gewesen wäre, den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid sachgerecht anzufechten (vgl. dazu das Urteil 5A_837/2012 vom 25. Juni 2013 E. 3.2). Sodann vermag der Beschwerdeführer nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht seine Beschwerde gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 7. Dezember 2022 in verfassungswidriger Weise als aussichtslos beurteilt oder gar einen Nichtigkeitsgrund gesetzt haben sollte, und soweit der Beschwerdeführer die Oberrichter Brunner und Holliger für befangen hält und ihnen unter anderem fehlende Neutralität unterstellt, bleiben seine Vorbringen ebenfalls pauschal und unsubstanziiert. Auf die den gesetzlichen Formerfordernissen nicht genügenden Eingaben ist somit nicht einzutreten. 
 
6.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, waren die in der Sache gestellten Begehren, soweit zulässig, von Anfang an aussichtslos, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und die betreffenden Gesuche abzuweisen sind. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 5D_72/2023 und 5D_83/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss