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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_655/2020  
 
 
Urteil vom 3. November 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Unia Arbeitslosenkasse, 
Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. August 2020 (AVI 2020/3). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 22. Oktober 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. August 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), 
dass das kantonale Gericht die von der Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2019 verfügte Rückerstattung zu viel ausbezahlter Arbeitslosentaggelder in der Höhe von Fr. 1430.95 bestätigte, 
dass es dabei in Würdigung der Akten und Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen darlegte, weshalb die für die Zeit vom 27. Oktober 2017 bis Ende Januar 2018 ausbezahlten Kinder- und Ausbildungszulagen von der Arbeitslosenkasse zu Unrecht ausbezahlt worden sind und daher zurückgefordert werden dürfen, 
dass der in der Beschwerdeschrift von seiner Ehefrau unterstützte Rechtsmitteleinleger darauf nicht näher eingeht, statt dessen ausserhalb davon Liegendes zu thematisieren versucht, 
dass sich die Beschwerde dergestalt als offensichtlich nicht hinreichend sachbezogen begründet im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG erweist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. November 2020 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel