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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_109/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Februar 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ermächtigungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Dezember 2016 der Anklagekammer des 
Kantons St. Gallen. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ mit Eingaben vom 23. und 26. Oktober 2016 Strafanzeige gegen die Leitende Staatsanwältin B.________ bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen eingereicht hat; 
dass die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 7. Dezember 2016 keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Leitende Staatsanwältin erteilt hat; 
dass A.________ gegen den Entscheid der Anklagekammer mit Eingabe vom 18. Februar 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; 
dass der Beschwerdeführer sich mit der Begründung der Anklagekammer nicht auseinandersetzt und nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die Anklagekammer die Erteilung der Ermächtigung in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise verweigert haben sollte; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Februar 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli