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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_209/2024  
 
 
Urteil vom 4. April 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Basel-Landschaft, 
Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Pfändungsvollzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 19. März 2024 (420 24 24). 
 
 
Sachverhalt:  
In zehn von der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft eingeleiteten Betreibungen wurden dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2023 die Pfändungsankündigungen zugestellt, verbunden mit der Aufforderung, sich auf dem Betreibungsamt Basel-Landschaft einzufinden. Nachdem er der Vorladung keine Folge geleistet hatte, erliess das Betreibungsamt am 22. Januar 2024 in der Pfändungsgruppe Nr. xxx die Pfändungsurkunde und pfändete den Wohnwagen und den hälftigen Miteigentumsanteil an der Parzelle U.________-GBB-yyy. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mit Entscheid vom 19. März 2024 ab. 
Mit Eingabe vom 30. März 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht, sinngemäss mit den Begehren um Aufhebung des Pfändungsvollzuges, um Einstellung der Betreibung und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den Entscheid der oberen oder einzigen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen streitwertunabhängig gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, in den Rechtsöffnungsverfahren sei dem Beschwerdeführer die verfahrenseinleitende Verfügung jeweils polizeilich zugestellt worden, weshalb er mit weiteren Zustellungen habe rechnen müssen, und die Rechtsöffnungsentscheide seien ihm mit eingeschriebener Post avisiert worden, wobei er diese jeweils nicht abgeholt und mithin die gesetzliche Zustellfiktion gegriffen habe. Weiter hat es erwogen, im Rahmen des eigentlichen Betreibungsverfahrens finde keine Anhörung statt und eine Vereinbarung zur Abzahlung der offenen Forderungen wäre direkt mit der Steuerverwaltung und nicht mit dem Betreibungsamt auszuhandeln. Schliesslich hat es erwogen, der Miteigentumsanteil sei unabhängig davon, ob es sich um eine landwirtschaftliche Parzelle handle, pfändbar und der Beschwerdeführer zeige nicht auf, inwiefern diese allenfalls Kompetenzgut sein könnte, zumal er bei der B.________ AG angestellt sei. Insgesamt seien somit keine Verfahrensfehler seitens des Betreibungsamtes erkennbar. 
 
3.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den ausführlichen (vorstehend in stark zusammenfassender Weise wiedergegeben) Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht in sachgerichteter Weise auseinander, wenn er sich auf das erneute Vortragen seiner kantonalen Behauptungen beschränkt (es habe keine Anhörung zu den Betreibungen bzw. zur Pfändungsurkunde stattgefunden und er habe keine Chance zur Stellungnahme auf dem Betreibungsamt gehabt; das Betreibungsamt habe mit ihm nie einen Abzahlungsplan vereinbart; das gepfändete Miteigentumsgrundstück unterstehe dem bäuerlichen Bodenrecht und falle somit unter Art. 92 Abs. 3 SchKG). 
 
5.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.  
Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
7.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. April 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli