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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_371/2022  
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2022 (IV.2021.00738). 
 
 
Nach Einsicht 
in die mehrfach ergänzte Beschwerde vom 16. August 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2022 betreffend Invalidenrente (Revision) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht ausreicht (BGE 140 III 264 E. 2.3), 
dass die zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG), 
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzliche Erwägung, wonach dem Beschwerdeführer angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen (Handgelenksschmerzen, hochgradige rechtsseitige Hemiparese) spätestens seit Sommer 2018 keine Tätigkeit mehr zumutbar gewesen sei, womit dieser gestützt auf das am 18./19. Juni 2018 gestellte Revisionsgesuch bereits ab Oktober 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe, 
dass sich der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen darauf beschränkt, in appellatorischer Weise seine gesundheitliche und wirtschaftliche Situation darzustellen sowie auf die seiner Ansicht nach nicht weniger als 75-malige "Falschaussage, Lüge, Unwahrheit" zu verweisen, und es damit offenkundig an einer qualifizierten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fehlt, 
dass daran auch die blossen - ebenfalls nur in unsubstanziierter Weise vorgetragenen - Hinweise auf Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen, unter anderem auf verschiedene Artikel der Bundesverfassung (BV), nichts zu ändern vermögen, 
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus prozessfremde Anträge stellt, welche eindeutig unzulässig sind, wie etwa das Begehren um "Schmerzensgeld, Schadenersatz", 
dass die (zudem überaus weitschweifige und ungebührliche Züge tragende) Rechtsschrift samt Ergänzungen somit den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass dem Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG die Gerichtskosten auferlegt werden, zumal er schon mehrfach auf die Anforderungen an eine gültige Beschwerde hingewiesen worden ist (vgl. Urteile 9C_197/2020 vom 2. Juni 2020; 9C_642/2016 vom 15. November 2016), 
 
 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Oktober 2022 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder